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\n \n \n II 2023 58
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| \n Entscheid vom 26. September 2023
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1968) war seit dem ____ 2017 bei der B.________ AG als Mitarbeiter Lager/Logistik angestellt. Dieses Anstellungsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin am 4. Januar 2021 per 31. Mai 2021 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt. Am 3. Mai 2021 stellte A.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung für ein 80%-Pensum ab dem 1. Juni 2021 (Vi-act. 1). Bereits am 28. April 2021 wurde er für ein 80%-Pensum zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 2).
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B. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 hat das RAV C.________ A.________ eine Vollzeit-Stelle als Staplerfahrer/Allrounder bei einer Firma in Zug mit sofort möglichem Stellenantritt zugewiesen. Dies mit der Aufforderung, sich sofort, spätestens bis 31. Oktober 2022 per E-Mail zu bewerben (Vi-act. 3).
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C. Am 16. Dezember 2022 konfrontierte das Amt für Arbeit A.________ mit dem Vorwurf, sich nicht konform um die ihm zugewiesene Stelle beworben und damit eine Anstellung vereitelt zu haben, weshalb eine Sanktionierung mit bis zu 60 Einstelltagen in Betracht gezogen werde (Vi-act. 9). Hierzu nahm A.________ am 21. Dezember 2021 Stellung und erklärte seine am 31. Oktober 2022 getätigte
E-Mail-Bewerbung. Er hoffe, man erkenne seine Ernsthaftigkeit und bitte, auf eine Sanktionierung zu verzichten (Vi-act. 10).
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D. Mit Verfügung vom 17. Januar 2023 stellte das Amt für Arbeit A.________ für die Dauer von 46 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Vi-act. 11). Eine von A.________ am 8. Februar 2023 hiergegen erhobene Einsprache (Vi-act. 12) wies das Amt für Arbeit mit Einspracheentscheid Nr. 118/23 vom 31. Mai 2023 ab (Vi-act. 14).
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E. Am 29. Juni 2023 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, den Einspracheentscheid Nr. 118/23 vom 31. Mai 2023 aufzuheben und ihn in der Anspruchsberechtigung nicht einzustellen oder zumindest die Dauer der Einstellung zu kürzen.
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F. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2023 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 46 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat mit der Begründung, er sei der Aufforderung, sich um eine ihm zugewiesene Vollzeitstelle zu bewerben, nicht ordentlich nachgekommen und habe damit eine Anstellung vereitelt. Der Beschwerdeführer hält die Sanktionierung für nicht gerechtfertigt, da es sich um ein Missgeschick seinerseits gehandelt habe, er sich nämlich sehr wohl um die ihm zugewiesene Stelle bemüht habe.
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2.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, hat im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, insbesondere Arbeit zu suchen und jegliche zumutbare Arbeit unverzüglich anzunehmen (