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\n \n \n II 2023 60
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| \n Entscheid vom 30. Oktober 2023
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Ergänzungsleistungen (Anrechnung Unterhaltsbeiträge)
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Sachverhalt:\n
A. Mit Anmeldung vom 3. März 2020 (Eingang bei der Ausgleichskasse Schwyz am 6.4.2020) ersuchte A.________ (geboren ____1956; Mutter zweier Töchter, geboren ____1982 und ____1987; geschieden mit Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom ____2001 [Vi-act. 8 = 58]; nachstehend: die Versicherte) um Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Altersrente (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 sprach die Ausgleichskasse der Versicherten bei einem Ausgabenüberschuss von Fr. 1'167.-- pro Jahr ab dem 1. Mai 2020 eine EL von monatlich Fr. 414.-- (entsprechend der Prämienpauschale Krankenversicherung; Direktzahlung an Krankenkasse) zu (Vi-act. 27) mit seitherigen Anpassungen/Erhöhungen (Vi-act. 32 und 36: Fr. 416.-- pro Monat ab 1.1.2021; Vi-act. 39: Fr. 418.-- ab 1.1.2022). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 sprach die Vorinstanz der Versicherten eine EL von monatlich Fr. 445.-- (entsprechend der Prämienpauschale Krankenversicherung) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 zu (Vi-act. 43).
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B. Anfangs Januar 2023 reichte die Versicherte der Ausgleichskasse (Bank-)
\n Unterlagen ein (Vi-act. 47 und 49), worauf die Ausgleichskasse eine Neuberechung der EL vornahm. Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 sprach die Ausgleichskasse der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 eine unveränderte EL von monatlich Fr. 445.-- (entsprechend der Prämienpauschale Krankenversicherung) zu (Vi-act. 50).
\n Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. März 2023 Einsprache bei der Ausgleichskasse mit dem Antrag, auf die Anrechnung eines Unterhalts von Fr. 6'456.-- sei zu verzichten (Vi-act. 53). Am 30. März 2023 reichte sie unterstützt von der B.________ eine ergänzende Einsprache ein, wobei sie den Antrag insoweit erweiterte, als der EL-Anspruch rückwirkend ab Juni 2022 neu zu berechnen sei (Vi-act. 55).
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C.1 Mit Entscheid Nr. 1050/23 vom 13. Juni 2023 sprach die Ausgleichskasse der Versicherten in Gutheissung der Einsprache, soweit darauf eingetreten wurde, monatliche EL von Fr. 851.20 ab dem 1. Januar 2023 zu. Das Nichteintreten betraf die über den 1. Januar 2023 zurückgehende beantragte Erhöhung der EL, was als Wiedererwägungsgesuch separat geprüft werde (Vi-act. 62 = 64).
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C.2 Mit Schreiben ebenfalls vom 13. Juni 2023 eröffnete die Ausgleichskasse der Versicherten ihr Nichteintreten auf das Gesuch um Wiedererwägung (Vi-act. 65).
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D. Gegen den Einspracheentscheid Nr. 1050/23 (Versand am 13.6.2023) erhebt die Versicherte unterstützt von der B.________ mit Eingabe vom 12. Juli 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Der Einsprache-Entscheid vom 13.06.2023 sei aufzuheben.
\n 2.
Der Beschwerdeführerin seien rückwirkend ab Juni 2022 höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
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E. Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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F. Mit Eingabe vom 21. August 2023 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Einspracheentscheid namentlich, die angefochtene Verfügung regle den EL-Anspruch ab 1. Januar 2023, weshalb im Einspracheverfahren nur der EL-Anspruch ab 1. Januar 2023 Anfechtungsgegenstand sein könne. Auf den Antrag auf Neuberechnung ab 1. Juni 2022 werde somit nicht eingetreten (Erw. 1).
\n Weiter erwog die Vorinstanz unter anderem, anlässlich des Anmeldeverfahrens habe die Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse mitgeteilt, dass der Unterhalt nie geleistet worden sei. Es habe eine einmalige Barzahlung von Fr. 15'000.- im Jahr 2012 gegeben. Sie habe die Unterhaltszahlungen zu keinem Zeitpunkt eingefordert. In einem späteren Schreiben habe sich die Beschwerdeführerin korrigiert und ausgeführt, die Zahlung habe im Jahr 2013 stattgefunden. Ihre (jüngere) Tochter C.________ habe ihre Ausbildung im Jahre 2013 beendet (vgl. Fragenbeantwortungen vom 21.4.2020 [Vi-act. 10] und 5.6.2020 [Vi-act. 22]). Aufgrund dieser Aussagen sei die Ausgleichskasse davon ausgegangen, dass die - ab Beendigung der Ausbildung der Kinder beginnenden und zehn Jahre dauernde - Unterhaltspflicht (gemäss Scheidungsurteil Fr. 500.-- pro Monat) im Sommer 2013 gestartet sei und bis Sommer 2023 andauere. Da die einmalige Zahlung nicht die ganze Unterhaltspflicht von zehn Jahren decke, habe die Ausgleichskasse seit 1. Mai 2020 familienrechtliche Unterhaltsbeiträge von jährlich Fr. 6'456.- (12 x Fr. 538.-, indexiert) berücksichtigt. Mit ihrer Einsprache beanstande die Beschwerdeführerin nun erstmals die Anrechnung der Unterhaltbeiträge und bringe vor, dass die Tochter im Juni 2012 ihr 25. Lebensjahr erreicht habe, womit damals die Unterhaltspflicht begonnen und folglich spätestens seit Juni 2022 beendet sei (Erw. 6 ff.).
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2.1.1 Gegenstand des Einspracheverfahrens können grundsätzlich nur die Rechtsverhältnisse sein, welche mit der streitigen Verfügung geregelt worden sind (BSK ATSG-Genner,