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\n \n \n II 2023 62
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| \n Entscheid vom 30. Oktober 2023
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Erwerbsersatzordnung (Covid-19 Erwerbsersatz; Rückforderung)
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Sachverhalt:\n
A. Die A.________ GmbH (nachfolgend A.________) bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Industriedesign und Ingenieurwesen, unter Berücksichtigung aller marktrelevanten Erfordernissen, mit dem Ziel innovative Lösungen zu generieren (Auszug Gesellschaftszweck gemäss Handelsregistereintrag; www.zefix.ch; eingesehen am 5.9.2023). Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist B.________. Die Firma bezog für ihren einzigen Angestellten B.________ (vgl. betreffend Leistungsanspruchsberechtigung Urteil BGer
9C_356/2021 vom 10.5.2022 E. 1.4.2 und E. 5.3.4.3) für die Zeit vom 17. September 2020 bis 31. Januar 2021 eine Corona-Erwerbsersatz-entschädigung (CEE) im Gesamtbetrag von Fr. 6'645.75 (Vi-act. 2, 5, 10, 11).
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B. Mit Schreiben vom 1. September 2021 informierte die Ausgleichskasse Schwyz (AKSZ) die A.________, sie sei für eine Stichprobenkontrolle durch die Revisionsstelle C.________ ausgewählt worden (Vi-act. 12). Trotz Opposition gegen diese Prüfung durch die A.________ (Vi-act. 13) beharrte die AKSZ auf deren Durchführung. Am 28. Juni 2022 informierte der unabhängige Wirtschaftsprüfer die AKSZ, die A.________ habe auf diverse Kontaktnahmen nicht reagiert; es habe keine Kontrolle durchgeführt werden können (Vi-act. 14). Am 8. Juli 2022 hat die AKSZ der A.________ eine letzte Möglichkeit eingeräumt, die zur Kontrolle notwendigen Unterlagen zusammenzustellen und vorzulegen; dies mit dem Hinweis, dass bei fehlender Kontaktaufnahme bis am 31. Juli 2022 der Anspruch aufgrund der vorhandenen Akten geprüft werde (Vi-act. 16). Mit E-Mail vom 29. Juli 2022 zeigte sich die A.________ mit der unabhängigen Prüfung weiterhin nicht einverstanden (Vi-act. 17, 18).
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C. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung seitens A.________ nahm die AKSZ eine Prüfung aufgrund der vorhandenen Akten vor (Anspruchsprüfung nach Ermessen) und sie holte bei der Steuerverwaltung Schwyz die eingereichten Steuer-erklärungen 2020 und 2021 der A.________ ein (Vi-act. 19). Am 18. August 2022 reichte die Steuerverwaltung den Geschäftsabschluss 2020 inkl. Beilagen ein; die Steuererklärung 2021 sei noch nicht vorhanden (Vi-act. 20). Mit Verfügungen vom 5. September 2022 forderte die AKSZ von der A.________ die für die Zeit vom 17. September 2020 bis 31. Januar 2021 geleistete CEE im Gesamtbetrag von Fr. 6'645.75 zurück (Vi-act. 26 - 30, 43).
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D. Mit E-Mail vom 19. September 2022 teilte die A.________ der Ausgleichskasse Schwyz mit, man warte auf eine Einschätzung der AKSZ betreffend CEE; bis zum Vorliegen derselben erachte man die Rückforderung von Fr. 6'257.20 als gegenstandslos (Vi-act. 34). Nachdem die AKSZ auf ihre Verfügung vom 5. September 2022 hinwies, erhob die A.________ mit E-Mail vom 21. September 2022 Einsprache und beantragte sinngemäss, die Rückforderungsverfügung sei aufzuheben (Vi-act. 36). In der Folge forderte die AKSZ die A.________ auf, ihr bis am 21. Oktober 2022 eine unterschriebene Einsprache einzureichen, andernfalls nicht auf die Einsprache eingetreten werde (Vi-act. 38). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 (Eingang AKSZ am 25.10.2022) reichte die A.________ eine unterzeichnete Einsprache ein (Vi-act. 40).
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E. Mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023 trat die AKSZ auf die
\n Einsprache nicht ein mit der Begründung, die 30-tägige Einsprachefrist habe
\n am 14. September 2022 zu laufen begonnen und habe am 15. Oktober 2022
\n geendet. Die vom 21. Oktober 2022 datierende Einsprache (Eingang AKSZ 25.10.2022) sei verspätet und im Übrigen auch nicht innert der durch die AKSZ fälschlicherweise zu spät angesetzten Frist vom 21. Oktober 2022 eingereicht worden (Vi-act. 46). Hiergegen erhob die A.________ am 10. Februar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das Gericht mit Entscheid VGE II 2023 19 vom 21. April 2023 guthiess und den Nichteintretensentscheid der AKSZ aufhob und die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückwies (Vi-act. 57).
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F. Mit neuem Einspracheentscheid vom 20. Juni 2023 wies die AKSZ die Einsprache vom 21. Oktober 2022 ab (Vi-act. 60).
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G. Am 19. Juli 2023 erhebt die A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit dem Ersuchen \"um eine abschliessende Beurteilung mit zufriedenstellender Lösung für alle Parteien\".
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H. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Hierzu nimmt die Beschwerdeführerin keine Stellung.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 17. September 2020 bis 31. Januar 2021 Antrag auf CEE gestellt hatte. Auch ergibt sich aus den Akten, dass ihr für diesen Zeitraum CEE in der Höhe von gesamthaft Fr. 6'645.75 ausbezahlt wurde (vgl. Ingress Bst. A). Mit Verfügung vom 5. September 2022 hat die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin Fr. 6'645.75 an zu Unrecht ausbezahlter CEE für die Zeit vom 17. September 2020 bis 31. Januar 2021 zurückgefordert (vgl. Ingress Bst. C). Dies nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu Unrecht. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist damit, ob die Vorinstanz Recht verletzt hat, indem sie von der Beschwerdeführerin einen Betrag von Fr. 6'645.75 zurückgefordert hat.
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2.1 Mit Erlass des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) vom 25. September 2020 schuf das Parlament eine gesetzliche Grundlage u.a. zur Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls infolge Pandemiemassnahmen (