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\n \n \n II 2023 68
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| \n Entscheid vom 22. November 2023
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________
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| \n gegen
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| \n Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Ergänzungsleistungen (Akteneinsicht in EL-Akten des Vaters)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. ________2005, Bürgerin von ________) ist die Tochter von B.________ (geb. ________1980, österreichische Staatsangehörige) und von C.________ (geb. ________1967). Während des Besuchs der Talentklasse der Mittelpunktschule Schwyz (MPS) bestand sie die Aufnahmeprüfungen für das PreCollege am Vorarlberger Landeskonservatorium im Fachbereich Gesang. Seit September 2021 besucht sie das private, von der Republik Österreich subventionierte Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium der Wiener Sängerknaben in Wien. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 wies das Berufsbildungsamt einen Antrag von A.________ für einen Ausbildungsbeitrag (Stipendium) für die Ausbildung \"PreCollege Gesang + ORG Vokalmusik\" ab. Eine hiergegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 502/2022 vom 22. Juni 2022 ab. Mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht beantragte die Mutter von A.________ die Ausrichtung eines Ausbildungsbeitrages für die Ausbildung der Tochter in Österreich. Mit VGE III 2022 110 vom 29. August 2022 wies das Verwaltungsgericht diese Beschwerde ab. Mit Urteil
2C_806/2022 vom 17. Oktober 2022 trat das Bundesgericht auf eine hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein.
\n Im VGE III 2022 110 vom 29. August 2022 führte das Verwaltungsgericht in E. 4. Folgendes aus:
\n 4.
Eine andere, im angefochtenen RRB nicht thematisierte Frage ist, ob im konkreten Fall allenfalls ein rückzahlbares Studiendarlehen in Frage käme (sofern dies von der Beschwerdeführerin überhaupt gewünscht wird). Diesbezüglich wird die Sache an die Erstinstanz weitergeleitet, damit sie in diesem konkreten Fall (mit einer nach der Aktenlage unbestrittenen musikalischen Hochbegabung der Tochter) nach einer entsprechenden Rücksprache mit der Beschwerdeführerin die Modalitäten eines (allfälligen, rückzahlbaren) Studiendarlehens erläutern kann. (…).
\n Entsprechend wurde die Sache ans Amt für Berufsbildung weitergeleitet.
\n
B. Am 5. März 2021 reichte A.________ bei der Ausgleichskasse Schwyz für ihren Vater C.________, der eine Suva- und IV-Rente bezieht (vgl. Vi-act. 1), die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) ein (vgl. Vi-act. 2). Zuvor hatte sich ihr Vater geweigert, ihr die für einen Stipendienantrag notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
\n Unter Bezugnahme auf eine Aussage von C.________ vom 22. März 2023, seit mehreren Monaten EL zu beziehen (vgl. Vi-act. 1), ersuchte der Stiefvater (D.________) von A.________ die Ausgleichskasse mit E-Mail vom 22. März 2023 um Bekanntgabe des aktuell angesetzten hypothetischen Einkommens von C.________. Mit E-Mail vom 27. März 2023 wurde ihm von der Ausgleichskasse beschieden, dass diese Auskunftserteilung auch auf ein Aktengesuch hin nicht möglich sei. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, \"in der EL-Berechnung ihrer Stieftochter A.________ wird kein Unterhalt von C.________ berücksichtigt\". Dessen Einkommen/Vermögen habe also keinen Einfluss auf die EL-Berechnung von A.________ (vgl. Vi-act. 1).
\n
C. Mit Schreiben vom 27. März 2023 wandte sich A.________ an die Ausgleichskasse mit unter anderem folgenden Ansinnen (vgl. Vi-act. 2):
\n Ich möchte, wie jedes mündige Kind, die finanziellen Verhältnisse meiner Eltern ausschöpfen, bevor ich mich persönlich für meine Erstausbildung verschulde.
\n Entsprechend bin ich im Sinne des
BGE 138 V 292 Punkt 4&4.1 besonders berührt. Mit Punkt 4.3.2 werden diese Kinder legitimiert auch ihre Eltern zur EL/IV anzumelden und über die Verfügungen informiert zu werden, um ggf. Einsprachen und Beschwerde einlegen zu können. Im konkreten Fall entscheidet das BGE, dass die Ausgleichskasse für die Beantragung eines Stipendiums des Kindes die Einkommensverhältnisse/EL Berechnung des leiblichen Vaters offenlegen muss. Bitte informieren Sie mich über den Stand der EL Anmeldung bzw. die letzten Verfügungen und senden Sie mir die Einkommenssituation/EL-Berechnung meines Vaters entsprechend dem BGE zu.
\n Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben sowie ein per E-Mail gestelltes Akteneinsichtsgesuch des Stiefvaters vom 25. Juni 2023 (von der Vorinstanz nicht eingereicht) verfügte die Ausgleichskasse am 5. Juli 2023 die Ablehnung des Gesuchs um \"EL Akteneinsicht bei ihrem Vater C.________\" (vgl. Vi-act. 3).
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D. Gegen diese Verfügung erhebt A.________ mit Eingabe vom 1. August 2023 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag,
\n die Ausgleichskasse zur Anerkennung meiner legitimen Ansprüche im Rahmen der EL/IV Anmeldung meines leiblichen Vaters zu verurteilen und bitte um unentgeltliche Rechtspflege.
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E. Mit Vernehmlassung vom 4. September 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Unter dem Vorbehalt, dass überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht neben anderen \"der versicherten Person für die sie betreffenden Daten\" sowie \"den Parteien für die Daten, die sie benötigen, um einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach einem Sozialversicherungsgesetz zu wahren oder zu erfüllen oder um ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund desselben Gesetzes erlassene Verfügung geltend zu machen\