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II 2023 69
 
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Entscheid vom 30. Oktober 2023
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die
direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen,
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Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2019)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geboren ____1942; getrennt seit 2004; nachstehend: der Steuerpflichtige) wurde von der kantonalen Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) mit Veranlagungsverfügung 2019 vom 13. Dezember 2021 (Versanddatum) kantonal mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 16'500.-- sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- und bundessteuerlich mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 23'400.-- veranlagt. Als einziges Einkommen wurde gemäss der Selbstdeklaration die AHV-Altersrente von Fr. 24'348.-- erfasst (Steuerakten 2019 A 13 sowie A 22 f.). Daneben waren ihm von der Ausgleichskasse Schwyz als nicht steuerpflichtige Leistungen Ergänzungsleistungen von Fr. 4'624.-- sowie Fr. 3'663.15 unter dem Titel von \"Krankheits-/Behinderungskosten\" ausgerichtet worden (Steuerakten 2019 A 23).
\n B. Gegen diese Veranlagung erhob der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 Einsprache bei der kantonalen Steuerkommission (StK/VdBSt) mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Veranlagungsverfügung und Absehen von der Besteuerung seiner Rente.
\n C. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 teilte die StV dem Steuerpflichtigen mit (Einspracheakten 2019 E 34 f.), dass das Bundesgericht bereits mit dem seine Steuerveranlagung 2018 betreffenden Urteil 2C_345/2021 vom 29. Oktober 2021 die Frage des Tarifs, der Progression, der Steuereintrittsschwelle und der Besteuerung des Existenzminimums abgehandelt und auch zur problematischen Ungleichbehandlung von Erwerbseinkünften und Ergänzungsleistungen/Sozialhilfe Stellung genommen habe. Als Bezüger von Ergänzungsleistungen habe der Steuerpflichtige überdies aus dieser Ungleichbehandlung keinen steuerrechtlichen Nachteil. Es werde an der Veranlagung festgehalten. Dem Steuerpflichtigen wurde Frist zum Rückzug der Einsprache bis 7. Januar 2022 angesetzt verbunden mit dem Hinweis, dass bei Nichteintreten oder bei vollständiger oder teilweiser Abweisung der Beschwerde für das kantonale Einspracheverfahren Kosten erhoben würden.
\n Mit Stellungnahme vom 3. Januar 2022 hielt der Steuerpflichtige an der Einsprache fest (Einspracheakten 2019 E 30 ff.). Gleichzeitig stellte er (S. 3) den Antrag auf einen unentgeltlichen, in der Materie erfahrenen Rechtsbeistand.
\n Hierauf überwies die StV die Einsprache am 5. Januar 2022 zur Beurteilung an die StK/VdBSt (Einspracheakten 2019 E 29).
\n D. Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 (Einspracheakten E 26 f.) hielt die StK/VdBSt unter Verweis auf das erwähnte Bundesgerichtsurteil 2C_345/2021 vom 29. Oktober 2021 sowie das Urteil BGer 2F_25/2022 vom 17. August 2022, mit welchem das Bundesgericht auf ein Gesuch des Steuerpflichtigen um Revision jenes Urteils nicht eingetreten war, an ihrem Standpunkt fest und setzte dem Steuerpflichtigen noch einmal Frist zum Rückzug seiner Beschwerde bis 16. März 2023 an.
\n Innert erstreckter Frist äusserte sich der Steuerpflichtige mit Schreiben vom 3. April 2023 (Einspracheakten E 20 ff.) noch einmal in der Sache. Die Einsprache zog er nicht zurück.
\n E. Mit Entscheid Nr. 03/2022 vom 13. Juli 2023 (Versand am 20.7.2023) entschied die StK/VdBSt wie folgt:
\n 1. Die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2019 wird abgewiesen.
\n 2. Die Kosten des kantonalen Verfahrens von CHF 400 (Spruchgebühr inkl. Kanzleikosten) werden dem Einsprecher auferlegt; (…).
\n 3.-4. (Rechtsmittelbelehrung; schriftliche Mitteilung).
\n F. Mit Schreiben vom 4. August 2023 (Eingang beim Verwaltungsgericht am 7.8.2023) dokumentiert der Steuerpflichtige das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit seiner Korrespondenz mit der StK/VdBSt vom 26. Juli 2023 und 5. August 2023 sowie einem Schreiben der StK/VdBSt vom 2. August 2023 (vgl. Einspracheakten E 1 ff.). Hierauf ersuchte das Verwaltungsgericht den Steuerpflichtigen um die Mitteilung, ob er gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juli 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben wolle.
\n Mit Eingabe vom 8. August 2023 (Postaufgabe am 9.8.2023) stellt der Beschwerdeführer innert Frist folgende Anträge gemäss seinem Schreiben vom 26. Juli 2023 an die StK/VdBSt (S. 8):
\n 1. Die Mängel aller Rechte, welche den Einsprecher im Einspracheentscheid Nr. 03/2022 v. 13.7.2023 belasten, sind in der Rechtsschrift erwähnt. Sie sind nach dem Willen des Gesetzgebers der Justizreform BV von einem Gericht zu heilen, welches das individuelle Verfahrensgrundrecht gemäss