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\n \n \n II 2023 72
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| \n Entscheid vom 4. Januar 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Erwerbsersatzordnung (Mutterschaftsentschädigung / Rückforderung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geboren ______1976, niederländische Staatsanghörige; nachstehend: die Versicherte) ist die Mutter des am ______ 2021 geborenen B.________ (Vi-act. 3; Vater: C.________, geboren ______1994, marokkanischer Staatsangehöriger). Am 12. Juni 2021 meldete sie sich über ihren Arbeitgeber (D.________ AG, E.________) bei der Ausgleichskasse Schwyz zum Bezug einer Mutterschaftsentschädigung (MSE) an (Vi-act. 2).
\n Mit Berechnungsanzeige vom 27. Oktober 2021 ermittelte die Ausgleichskasse Schwyz (AK) für die Dauer vom ______ 2021 bis ______ 2021 bei 98 Anspruchstagen zu einem Tagesansatz von je Fr. 88.-- (total Fr. 8'624.--) eine auszuzahlende MSE von Fr. 7'895.35 (Fr. 8'624.-- minus Fr. 551.95 [AHV/IV/EO/ALV-Beiträge] minus Fr. 176.70 Quellensteuer) (Vi-act. 6). Die Berechnung musste aufgrund eines falschen Ansatzes bei der Quellensteuer (2.05 % statt 5.53 %, vgl. Vi-act. 25) korrigiert werden. Dies führte dazu, dass der Versicherten die MSE von Fr. 7'895.35 doppelt ausbezahlt wurde.
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B. Mit Rückforderungsverfügung vom 22. Februar 2022 wurde die doppelte Auszahlung von Fr. 7'895.35 zuzüglich die Differenz bei der Quellensteuer von Fr. 300.20, zusammen Fr. 8'195.55, von der Versicherten zurückgefordert (Vi-act. 43). Mit Schreiben vom 23. März 2022 teilte die Versicherte der AK ihr Unverständnis über die Rückforderung mit (Vi-act. 45). Hierauf ersuchte die AK die Versicherte am 28. März 2022 um die Zustellung diverser Unterlagen zwecks Prüfung eines Erlasses der Rückforderung (Vi-act. 46). Am 15. April 2022 reichte die Versicherte das ausgefüllte Formular \"Antrag zur Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge\" ein (Vi-act. 49 ff.) ein. Dieses Gesuch nahm die AK offensichtlich als Gesuch um Erlass der MSE-Rückforderung entgegen.
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C. Mit per A-Post versandter Verfügung vom 4. Mai 2022 teilte die AK der Versicherten unter Bezugnahme auf das Gesuch vom 15. April 2022 mit, dass die Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung bei einem monatlichen Einnahmenüberschuss von Fr. 1'383.66 nicht gegeben seien (Vi-act. 85). Nach weiterer Korrespondenz und der Androhung des Betreibungsweges räumte die AK der Versicherten am 8. Juli 2022 Frist zur Unterbreitung eines Zahlungsvorschlages ein unter gleichzeitiger Ansetzung von drei Fristen (15.7.2022, 31.7.2022 und 25.8.2022) für erste drei kleine Teilzahlungen von je Fr. 200.-- (Vi-act. 91). Am 25. August 2022 machte die Versicherte eine Teilzahlung von Fr. 200.-- (Vi-act. 96).
\n Am 15. Februar 2023 verfügte die AK folgende Rückforderung (Vi-act. 97; Beträge in Franken):
\n Anspruch Mutterschaftsentschädigung
8'072.05*
\n Abzug falscher Quellensteuerabzug (2.05 %)
176.70
\n Korrekter Quellensteuerabzug (5.53 %)
476.90
\n Doppelte Auszahlung Mutterschaftsentschädigung
7'895.35
\n Total Rückforderung
8'195.55
\n *[8'624.-- minus AHV/IV/EO/ALV von 551.95]
\n Richtigerweise (und um verständlich zu sein) müsste die Detailberechnung wie folgt gestaltet werden:
\n Anspruch Mutterschaftsentschädigung
7'895.35
\n Doppelte Auszahlung MSE
7'895.35
\n Abzug falscher Quellensteuerabzug (2.05 %)
(minus) 176.70
\n Korrekter Quellensteuerabzug (5.53 %)
(plus) 476.90
\n Doppelte Auszahlung Mutterschaftsentschädigung
(minus) 7'895.35
\n Total Rückforderung
8'195.55
\n Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. März 2023 bei der AK Einsprache (Vi-act. 98). Sie gab ihrer Hoffnung Ausdruck, dass die Rückforderung erlassen werden könne. Die Leistungen habe sie in gutem Glauben empfangen. Seit dem 1. Dezember 2022 beziehe sie Sozialhilfe.
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D. Mit Entscheid Nr. 1049/23 vom 27. Juni 2023 wies die AK die Einsprache ab.
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E. Mit Schreiben vom 23. August 2023 (Postaufgabe am 24.8.2023) ersucht die Versicherte das Verwaltungsgericht um eine \"Extra Zeit\" zur Begründung ihrer Beschwerde gegen den Entscheid Nr. 1049/23 (Versand am 27.6.2023) und macht die Notwendigkeit eines Anwaltes geltend. Hierauf legte ihr der verfahrensleitende Richter am 25. August 2023 dar, dass die gesetzliche Beschwerdefrist nicht erstreckt werden kann. Mit E-Mail vom 28. August 2023 ersuchte die Versicherte noch einmal um eine Fristerstreckung. Hierauf setzte ihr der verfahrensleitende Richter am 29. August 2023 eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde hinsichtlich Antrag und Begründung bis 12. September 2023 an.
\n Am 7. September 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) reicht die Versicherte eine verbesserte Beschwerde ein. Sie ersucht sinngemäss um Erlass der Rückforderung und die Zuweisung eines unabhängigen Anwaltes.
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F. Mit Schreiben vom 8. September 2023 informiert das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine amtlichen Rechtsvertreter bestellt werden. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin das Anwaltsregister des Kantons Schwyz zugestellt.
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G. Mit Vernehmlassung vom 20. September 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu ihren Lasten. Unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird auf weitere Ausführungen verzichtet.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Auf die Erwerbsersatzordnung sind gemäss