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II 2023 77
 
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Entscheid vom 22. November 2023
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch B.________,
 
gegen
 
Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181,
\n 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchs-berechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1964) arbeitete in einem befristeten Anstellungsverhältnis, das Ende September 2022 auslief. Am 6. August 2022 wurde er zur Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle angemeldet (Vi-act. 2). Am 16. August 2022 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Oktober 2022 (Vi-act. 1).
\n B. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 lud das Amt für Arbeit A.________ zur Stellungnahme ein betreffend Vorwurf, in den letzten drei Monaten vor Stempelbeginn zu wenige persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen zu haben, nämlich nur deren 4 (Juli), 6 (August) bzw. 10 (September). Wer sich nicht genügend um Arbeit bemühe, könne in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden (Vi-act. 5). Am 14. Oktober 2022 ersuchte der Vertreter von A.________ um Fristerstreckung (Vi-act. 6). Nach einem weiteren E-Mail-Wechsel mit dem Amt (Vi-act. 8 und 9) reichte sein Vertreter am 24. November 2022 die Stellungnahme ein, wobei insbesondere das Protokoll der Besprechung der Mindestzahl nachzuweisender Stellenbewerbungen bestritten wurde und auf eine Lese-, Schreib- und Rechenschwäche von A.________ hingewiesen wurde (Vi-act. 10). Mit Verfügung vom 28. November 2022 wurde A.________ für 11 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Vi-act. 11).
\n C. Eine am 28. Dezember 2022 gegen die Einstellungsverfügung erhobene Einsprache (Vi-act. 12) wies das Amt für Arbeit mit Entscheid Nr. 263/22 vom 31. Januar 2023 ab (Vi-act. 14). Am 2. März 2023 erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das Verwaltungsgericht mit VGE II 2023 25 vom 20. Juni 2023 insoweit guthiess, als der Einspracheentscheid Nr. 263/22 vom 31. Januar 2023 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Das Gericht befand, vorliegend würde die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 11 Tagen unangemessen hoch erscheinen, letztlich sei aber die Festsetzung der Einstellungsdauer nicht nachvollziehbar. Das Amt für Arbeit habe unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles neu über die Einstellungsdauer zu befinden (Vi-act. 20).
\n D. Mit Einspracheentscheid Nr. 263/22 vom 31. Juli 2023 (ersetzt Einspracheentscheid vom 31.1.2023) reduzierte das Amt für Arbeit die Einstellungsdauer von 11 auf 6 Tage (Vi-act. 21).
\n E. Am 1. September 2023 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Einspracheentscheid Nr. 263/22 des Amtes für Arbeit vom 31. Juli 2023 sei aufzuheben.
\n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Amtes für Arbeit.
\n Mit Vernehmlassung vom 25. September 2023 beantragt das Amt für Arbeit die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Am 19. Oktober 2023 nimmt der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Mit Verfügung vom 28. November 2022 wurde der Beschwerdeführer für 11 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt mit der Begründung, er habe in den letzten drei Monaten vor Stempelbeginn mit 20 Bewerbungen zu wenige persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen (vgl. Ingress Bst. A; Vi-act. 11). Gegen den diese Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid (Nr. 263/22 vom 31.1.2023) erhob er Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Im Verfahren VGE II 2023 25 stellte das Verwaltungsgericht fest, gestützt auf die Akten sei erstellt, dass vom Beschwerdeführer anlässlich des Erstgespräches für die Zeit bis Stem-pelbeginn 24 persönliche Arbeitsbemühungen gefordert worden seien (E. 3.5). Dieser Pflicht sei er mit den 20 nachgewiesenen Bewerbungen offensichtlich nicht nachgekommen, was grundsätzlich ein zu sanktionierendes Verhalten im Sinne von