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\n \n \n II 2023 79
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| \n Entscheid vom 20. März 2025
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.B.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2016: geldwerte Leistung)
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Sachverhalt:\n
A. Der Steuerpflichtige A.B.________ ist Alleinaktionär und einziges Verwaltungsratsmitglied der X.________ AG (Zug, CHE-xxx.xxx.xxx). Im hier relevanten Zeitraum wurden zudem Aktien an der Y.________ AG (Emmen, CHE-xxx.xxx.xxx) gehalten. Die Y.________ AG (Valorensymbol: xxxx; ISIN: CHxxxxxxxxxx) war im strittigen Zeitpunkt eine börsenkotierte Gesellschaft. Nachdem mit Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Hochdorf vom 19. Oktober 2016 der Y.________ AG eine provisorische Nachlassstundung bis zum 20. Februar 2017 bewillig worden ist, wurde gemäss Handelsregisterauszug die provisorische Nachlassstundung widerrufen bzw. nicht verlängert und über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 21. Februar 2017 der Konkurs eröffnet.
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B. Mit Veranlagungsverfügung 2016 vom 20. Januar 2020 wurde der Steuerpflichtige kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 2'072'400 (satzbestimmend CHF 2'142'100) sowie einem steuerbaren Vermögen von CHF 14'992'000 bzw. bundessteuerlich mit einem steuerbaren und gleichzeitig satzbestimmenden Einkommen von CHF 2'550'600 veranlagt (vgl. Einsprache-akten act. E 257). Der Veranlagungsverfügung 2016 wurden (u.a.) folgende \"Begründung/Hinweise\" beigegeben:
\n \"Code 170:
\n Auf Grund der erhaltenen Informationen und uns vorliegenden Dokumenten erachten wir folgende Einbringung von Y.________ AG -Aktien in die X.________ AG als zu einem Zeitpunkt erfolgt, wo die Anteile wertlos waren:
\n 66360 Aktien per 01.01.2016 für CHF 729960
\n 66360 Aktien per 01.01.2016 für CHF 330000
\n 498266 Aktien per 23.06.2016 für CHF 2858916
\n Im nachträglichen, effektiven Zeitpunkt der Einbuchung lag somit die Einbringung eines Nonvaleurs im Umfang von CHF 3918876 vor. Es wird eine geldwerte Leistung in diesem Betrag ergänzt. Die privilegierte Besteuerung wird dabei unter Ziffer 155/156 berücksichtigt.\"
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C. Mit Eingabe vom 19. Februar 2020 erhob der Steuerpflichtige gegen die Veranlagungsverfügung 2016 Einsprache (vgl. Einspracheakten act. E 277 – E 279) mit folgendem Antrag:
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\n - Der als geldwerte Leistung aufgerechnete Betrag von CHF 3‘918‘876 für die Einbringung der börsenkotierten Y.________ AG -Aktien ist ersatzlos zu streichen.
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\n Zur Begründung der Einsprache wurde vorgebracht, dass die Gründe für die Einbringung der börsenkotierten Y.________ AG -Aktien und die Wertermittlung dieser Aktien in der bisherigen Korrespondenz mit der Steuerverwaltung ausführlich dargelegt worden seien. Der Hauptgrund für die erste Einbringung (132720 Aktien) am 1. Januar 2016 habe darin bestanden, dass der Y.________ AG der \"Market Maker\" gefehlt habe und das Risiko vermieden werden sollte, als Privatperson aufgrund der Häufigkeit der getätigten Transaktionen als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler qualifiziert zu werden. Hintergrund der zweiten Einbringung (498266 Aktien) am 23. Juni 2016 sei gewesen, dass der Mehrheitsaktionär (ehemalige VRP) im April 2016 in Untersuchungshaft gesetzt worden sei und die übrigen Aktionäre erst durch die Übernahme eines weiteren Aktienpakets von knapp einer Million Y.________ AG -Aktien durch das Konsortium B.________ / C.________ die notwendige Transparenz über die Finanzen der Y.________ AG und deren Tochtergesellschaften erhalten hätten, und es schliesslich auch nur dadurch möglich geworden sei, dass die X.________ AG im September 2016 zusammen mit weiteren Y.________ AG -Aktionären über die Z.________ AG (vormals W.________ AG, Zug, CHE-xxx.xxx.xxx) von der Y.________ AG die Anteile der gesamten italienischen Z.________ -Gruppe günstig habe übernehmen können, was den bisherigen Wert der gehaltenen Y.________ AG -Aktien mit einer positiven Prognose für die Z.________ mehr als kompensiert habe. Von einem Nonvaleur im jeweiligen Einbringungszeitpunkt zu reden, entbehre bei einer börsenkotierten Unternehmung jeglicher Sachlogik. Dass die Y.________ AG schliesslich Nachlassstundung habe beantragen müssen und später über die Y.________ AG der Konkurs eröffnet worden sei, sei im Einbringungszeitpunkt in keiner Weise absehbar gewesen. Ebenso sei unter diesen Umständen schlichtweg falsch und unbegründet, von einem nachträglichen, effektiven Zeitpunkt der Einbuchung und somit der Einbringung eines Nonvaleurs zu sprechen, da nicht zwischen guten und schlechten Investments unterschieden werde und diese entsprechend entweder im Privat- oder Geschäftsvermögen gehalten würden. Die Vermutung der Veranlagungsbehörde sei unrichtig.
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D. Nach Überprüfung der angefochtenen Verfügung informierte der Leiter der Veranlagungsabteilung den Steuerpflichtigen mit Abschlussschreiben vom 29. April 2020 über das Ergebnis des (Einsprache-) Vorverfahrens (vgl. Einspracheakten act. E 251 – E 252). Zum Sachverhalt hielt der Abteilungsleiter fest, es seien folgende Y.________ AG -Aktien aus dem Privatvermögen an die eigene X.________ AG verkauft und dort später abgeschrieben worden, als die Y.________ AG in Konkurs gegangen sei:
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- 66360 Aktien für CHF 729'960 (CHF 11 je Aktie); diese Aktien seien gemäss Angaben des Pflichtigen am 1. Januar 2016 eingebracht worden.
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- 66360 Aktien für CHF 330'000 (CHF 4,97 je Aktie); diese Aktien seien vom Bruder übernommen worden und müssten gemäss Unterlagen und aufgrund des damaligen Börsenkurses am 1. und 10. Oktober 2016 übernommen worden sein.
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- 498266 Aktien für CHF 2'858'916 (CHF 5,73 je Aktie); diese Aktien seien am 2. Juni 2016 für CHF 996'532 oder CHF 2 je Aktie von der Bank D.________ AG erworben und am 23. Juni 2016 für CHF 2'858'916 eingebracht worden.
\n Gestützt darauf meinte der Abteilungsleiter, es könne dahingestellt bleiben, ob der zuständige Revisor zu Recht davon ausgegangen sei, dass diese Aktien nachträglich zum früheren Börsenkurs eingebracht worden seien, da selbst dann, wenn zu Gunsten des Steuerpflichtigen angenommen werde, dass keine rückwirkende Nacherstellung von Verträgen vorliege, von einem geldwerten Vorteil auszugehen sei. Bei der Einbringung der 498266 Aktien im Juni 2016 für CHF 2'858'916, welche kurz zuvor für CHF 996'532 gekauft worden seien, seien die Aktien in der Höhe der Differenz von CHF 1'862'384 zu einem übersetzten Preis an die X.________ AG verkauft worden und bei der Übernahme der 66360 Aktien des Bruders für CHF 330’000, welche im Oktober 2016 stattgefunden haben müsse, sei von der Übernahme eines Nonvaleurs auszugehen, da dann klar gewesen sei, dass die Y.________ AG nichts mehr wert sei. Bei der ersten Übertragung der 66360 Aktien für CHF 729'960 gehe man mangels weiterer Informationen ohne Präjudiz zu Gunsten des Steuerpflichtigen davon aus, dass diese Anfang 2016 stattgefunden habe, keine näheren Kenntnisse der finanziellen Situation der Y.________ AG vorlagen und der Verkauf einem Drittvergleich standhalte. Total betrage der aufzurechnende geldwerte Vorteil CHF 2'192'384 (CHF 1'862'384 aus der Transaktion im Juni 2016 und CHF 330'000 aufgrund der Transaktion im Oktober 2016). Die Einsprache sei somit teilweise begründet.
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E. Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, wurde die Einsprache zur Behandlung an die Steuerkommission überwiesen (vgl. Einspracheakten act. E 250). Nach weiteren Abklärungen durch den zuständigen Steuerkommissionssekretär stellte dieser fest, dass sich aus dem eingereichten Depotauszug keine Übertragung der Y.________ AG -Aktien entnehmen liesse und dass mittels Amtshilfe beim Kanton Zug in Erfahrung gebracht worden sei, dass die X.________ AG über kein eigenes Wertschriftendepot verfüge (vgl. Einspracheakten act. E 20 – E 21). Dagegen vertrat der Einsprecher die Auffassung, es sei nicht relevant, in welchem Wertschriftendepot die Aktien gelegen hätten, da es mangels Änderung des übergeordneten Eigentümers keinen Anlass gegeben habe, ein Depot auf den Namen der X.________ AG zu eröffnen (vgl. Einspracheakten act. E 1 – E 2). Mit Einspracheentscheid Nr. 41/2020 vom 10. August 2023 (Versand: 21.8.2023) gelangte die Kantonale Steuerkommission bzw. Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz (KStK/VdBSt; nachfolgend Vorinstanz) zum Schluss, dass dem Einsprecher mangels Nachweis der effektiven Einbringung seiner Beteiligung an der Y.________ AG in die X.________ AG unter gleichzeitiger Verbuchung von Gutschriften auf seinem Kontokorrent ein geldwerter Vorteil von Letzterer zugekommen sei und die von der Veranlagungsabteilung getätigte Aufrechnung in der Höhe von CHF 3'918'876 daher zu Recht erfolgt sei, weshalb die Einsprache abgewiesen wurde.
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F. Mit Eingabe vom 20. September 2023 erhebt der Steuerpflichtige gegen den Einspracheentscheid fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht das Kantons Schwyz unter Erneuerung seines vorinstanzlich gestellten Antrags (unter Kostenfolge). Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Gemäss