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\n \n \n II 2023 7
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| \n Entscheid vom 27. Juni 2023
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n \n \n - A.________,
\n - B.________,
\n Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch die Rechtsanwältinnen \n lic.iur. Micaela Tanner und MLaw C.________,
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| \n gegen
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| \n Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragsstatus nach \n AHV; Lohnbeiträge und Verzugszinsen für das Jahr 2021)
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Sachverhalt:\n
A. B.________ (geboren ____1983, dipl. Pflegefachfrau HF; nachstehend: die Versicherte) ist seit dem 1. Oktober 2017 bei der Ausgleichskasse Schwyz im Bereich der Pflege als Selbständigerwerbende angeschlossen (vgl. AK-act. 1 [Anmeldung für Selbständigerwerbende vom 18.9.2017]). Eine Arbeitgeberkontrolle bei der A.________ vom 7. Juni 2022 (AK-act. 2) kam zum Ergebnis, dass die Versicherte in die Arbeits- und Dienstorganisation der A.________ eingebunden sei, womit ihre Tätigkeit für die A.________ eine unselbständige Erwerbstätigkeit darstelle. Die Versicherte ist (neu) einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der seit dem 4. Januar 2023 im Handelsregister eingetragenen D.________ GmbH. Sie verfügt über das gesamte Stammkapital von Fr. 20'000.-- (200 Stammanteile zu je Fr. 100.--). Die Gesellschaft bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Pflege. Zuvor bot sie ihre Dienstleistungen unter der Firma \"E.________\" an.
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B.1 Gestützt auf den Arbeitgeberkontrollbericht vom 7. Juni 2022 erliess die Ausgleichskasse Schwyz am 10. Juni 2022 gegenüber der A.________ eine Nachzahlungsverfügung Lohnbeiträge für das Jahr 2021 (AK-act. 3). Auf der Basis einer Lohnsumme von Fr. 19'427.-- (Rechnungsbetrag exkl. Spesen von Fr. 18'184.-- entsprechend 93.6 % sowie Aufrechnung von 6.4 % AHV/ALV entsprechend Fr. 1'243.--) wurden die von der A.________ zu entrichtenden Beiträge auf Fr. 2'770.10 (inkl. Verwaltungskosten von Fr. 30.90) festgesetzt. Ebenso stellte die Ausgleichskasse der A.________ am 10. Juni 2022 eine Revisionsrechnung für die Lohnbeiträge 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 in Rechnung auf einer Lohnsumme von Fr. 3'330'193.65 und forderte Fr. 2'831.70 nach (AK-act. 5). Am gleichen Tag (10.6.2022) verfügte die Ausgleichskasse auch Verzugszinsen von Fr. 61.55 auf der Beitragsnachforderung 2021 für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 10. Juni 2022 (AK-act. 4).
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B.2 Mit SE[Selbständigerwerbende-]-Abweisungsverfügung vom 14. Juni 2022 erklärte die Ausgleichskasse die Versicherte gestützt auf die Arbeitgeberkontrolle vom 7. Juni 2022 zu einer unselbständigerwerbenden Person; die Versicherte werde darauf aufmerksam gemacht, dass die A.________ für sie die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen habe (AK-act. 6).
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B.3 Gestützt auf die Steuermeldung der kantonalen Steuerverwaltung vom
9. August 2022 (AK-act
. 10) verfügte die Ausgleichskasse gleichentags (9.8.2022) betreffend die Versicherte für das Jahr 2021 auf einem Erwerbseinkommen von Fr. 51'155.-- und einem investierten Eigenkapital per 31. Dezember 2021 von Fr. 9'000.-- sowie aufzurechnenden persönlichen Beiträgen von Fr. 4'801.05 ein beitragspflichtiges Einkommen von (abgerundet auf Fr. 100.--) Fr. 55'900.--, was Beiträge von insgesamt Fr. 6'145.-- (inkl. Fr. 208.40 Verwaltungskosten) ergab (AK-act. 11). Ebenfalls am 9. August 2022 stellte die Ausgleichskasse der Versicherten die Schlussrechnung (Restsaldo von Fr. 375.15 zugunsten der Ausgleichskasse) für die persönlichen Beiträge 2021 zu (AK-act. 12).
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B.4 Mit Schreiben vom 23. November 2022 (AK-act. 13) bestätigte die Ausgleichskasse der Versicherten, dass sie ab dem 1. Oktober 2017 als Selbständig-erwerbende erfasst sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass sie \"für sämtliche ausgeübten Tätigkeiten selbständigerwerbend\" sei.
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C.1 Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 erhob die A.________ bei der Ausgleichskasse Schwyz Einsprache gegen die Nachzahlungs- und Verzugszinsenverfügungen vom 10. Juni 2022 mit den folgenden Anträgen (AK-act. 7):
\n 1.
Die Nachzahlungsverfügung vom 10.06.2022 im Betrag von CHF 2'770.10 sei ersatzlos aufzuheben.
\n 2.
Die Verfügung betr. die Verzugszinsen für die Beitragsnachforderung 2021 vom 10.06.2022 im Betrag von CHF 61.55 sei ersatzlos aufzuheben.
\n 3.
Die Revisionsrechnung für Lohnbeiträge 2021 vom 10.06.2022 im Betrag von CHF 2'831.70 sei ersatzlos zu annullieren.
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C.2 Mit Schreiben vom 11. Juli 2022 liess auch die beanwaltete Versicherte bei der Ausgleichskasse Einsprache gegen die SE-Abweisungsverfügung vom 14. Juni 2022 erheben mit dem Antrag,
\n die Verfügung der Ausgleichskasse Schwyz vom 14. Juni 2022 sei aufzuheben.
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D. Mit Entscheid Nr. 1162/22&1164/22 vom 29. November 2022 vereinigte die Ausgleichskasse Schwyz die beiden Einsprachen (Disp.-Ziff. 1) und wies sie ab (Disp.-Ziff. 2).
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E. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. November 2022 (Versand am gleichen Tag) lassen die A.________ und die Versicherte mit einer gemeinsamen Eingabe vom Montag, 16. Januar 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag), unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Weihnachtstage fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Es sei[en] der Einsprache-Entscheid vom 29. November 2022 sowie die Verfügungen vom 10. Juni 2022 und 14. Juni 2022 aufzuheben und festzustellen, dass die Versicherte 1 für die Vergütungen an die Versicherte 2 keine Pflicht zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen gemäss AHVG trifft. Die Versicherte 2 ist für die Tätigkeit im Jahr 2021 als Selbständigerwerbende zu bestätigen.
\n 2.
Eventualiter sei[en] der Einsprache-Entscheid vom 29. November 2022 sowie die Verfügungen vom 10. Juni 2022 und 14. Juni 2022 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks ergänzender Abklärung des Sachverhalts mittels Sachverständigengutachten, um anschliessend neu über das Beitragsstatut zu entscheiden und eine allfällige Pflicht der Versicherten 1 zur Nachzahlung von Lohnbeiträgen 2021 für die Versicherte 2 neu zum Ansatz einer angestellten Mitarbeiterin festzulegen.
\n 3.
In formeller Hinsicht seien die Parteien zur öffentlichen Verhandlung vorzuladen.
\n 4.
AIIes unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei zuzüglich MWST.
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F. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2023 beantragt die Vorinstanz, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen.
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G. Replizierend halten die Beschwerdeführerinnen am 24. März 2023 an den Anträgen und Ausführungen in der Beschwerde vom 16. Januar 2023 fest. Die Vorinstanz hält ihrerseits mit Duplik vom 17. April 2023 am vernehmlassend gestellten Abweisungsantrag fest.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Die Beschwerdeführerinnen haben mit der Beschwerde \"in formeller Hinsicht\" die Vorladung zur öffentlichen Verhandlung beantragt.
\n Gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.010) vom 4. November 1950 ist eine (mündliche) öffentliche Verhandlung durchzuführen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich oder stillschweigend darauf verzichten (vgl.
BGE 134 I 331 Erw. 2.1 und 2.3).
\n Das Replikrecht ist mündlich (anlässlich einer mündlichen Verhandlung) oder aber schriftlich (unter Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung) wahrzunehmen. Vorliegend haben die Beschwerdeführerinnen nach Zustellung der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13. Februar 2023 innert einmal erstreckter Frist am 24. März 2023 ihre Replik eingereicht. Auf die Duplik der Vorinstanz vom 17. April 2023 - den Beschwerdeführerinnen zugestellt mit Schreiben vom 18. April 2023 - haben die Beschwerdeführerinnen nicht mehr reagiert. Damit haben sie stillschweigend ihren Verzicht auf die Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht.
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2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich namentlich danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (vgl.