\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
II 2023 81
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Urteil vom 22. November 2023
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
A.________,
\n Kläger,
\n vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________,
 
gegen
 
C.________ AG,
\n Beklagte,
\n vertreten durch C.________ AG, Legal,
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Krankenversicherung (Krankentaggeld nach VVG; Taggeldberechnung)
\n  
\n
Sachverhalt:
\n A. A.________ ist seit 2004 bei der D.________ GmbH, deren Inhaber er ist, in einem 100%-Pensum als Geschäftsführer angestellt zu einer Jahreslohnsumme von Fr. 126'000. Am 21. Februar 2022 meldete die Arbeitgeberin der C.________ AG (nachfolgend Beklagte), bei welcher sie eine Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG abgeschlossen hatte (K-act. 2), der Angestellte A.________ sei seit dem 20. Dezember 2021 vollständig arbeitsunfähig (K-act. 5). Nach Ablauf der Wartefrist leistete die Beklagte Taggelder, zunächst basierend auf einem versicherten Lohn von Fr. 126'000 (K-act. 6).
\n B. Nach Prüfung des Erwerbsausfalls (K-act. 7; BK-act. 1 und 2) informierte die Beklagte A.________ am 23. August 2022, neu werde das Taggeld auf Basis eines Bruttoeinkommens von Fr. 89'981 gemäss Lohnausweis berechnet, bereits bezogenes, zu viel bezahltes Taggeld werde mit den anstehenden Ansprüchen verrechnet. Das neue Bruttoeinkommen ergebe sich u.a. nach Abzug der Corona-Erwerbsersatzentschädigungen (CEE), für welche keine Nachweise vorliegen würden und die auch nicht im IK-Auszug enthalten seien (K-act. 10).
\n C. Nachdem A.________ am 25. August 2022 dagegen opponierte und unter anderem geltend machte, die CEE sei aus Liquiditätsgründen nicht im Jahr 2021 ausbezahlt worden, der versicherte und deklarierte Jahresbruttolohn belaufe sich auf Fr. 126'000 (K-act. 11), hielt die Beklagte am 29. August 2022 an ihrer Taggeldberechnung fest und verwies A.________ auf den Zivilweg (K-act. 14).
\n D. Nach weiteren Schriftenwechseln zwischen den Parteien nahm die Beklagte am 13. Februar 2023 eine neuerliche Lohnkorrektur vor mit der Begründung, vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei ein Nettolohn von effektiv Fr. 89'773.95 bezogen worden, dieser Betrag sei versehentlich nicht auf brutto umgerechnet worden; das Netto-Einkommen [sic] betrage neu Fr. 98'307 (K-act. 18). Die Korrekturabrechnung vom 14. Februar 2023 wies bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit einen Taggeldanspruch von Fr. 215.45/Tag aus (K-act. 19). Mit E-Mail vom 31. März 2023 wurde an der Berechnung basierend auf einem Bruttolohn von Fr. 98'307 festgehalten (K-act. 21).
\n E. Am 25. September 2023 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage gegen die C.________ AG mit dem Rechtsbegehren:
\n 1. Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger CHF 30'016.15 zzgl. Zins von 5% ab 30.9.2022 (mittlerer Verfallstag) zu bezahlen.
\n 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beklagten.
\n F. Mit Klageantwort vom 23. Oktober 2023 teilt die Beklagte dem Gericht mit, die Klage anzuerkennen. Sie werde dem Kläger die Beträge gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage vom 25. September 2023 überweisen. Das Verfahren sei aufgrund der Klageanerkennung als erledigt abzuschreiben. Der Kläger nimmt am 25. Oktober 2023 Stellung hierzu.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass es sich bei vorliegender Streitigkeit um eine solche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung handelt, dass hierfür im Kanton Schwyz das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zuständig ist (