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\n \n \n II 2023 89
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| \n Entscheid vom 13. Februar 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________
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| \n gegen
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| \n Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8, \n Postfach 1181, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Arbeitslosenversicherung (Anspruchsberechtigung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1960) trat am 1. Juli 2009 beim C.________ die Stelle eines Projektleiters IT an (Vi-act. Anmeldung Okt. 2021/38; nachfolgend Vi-act. I/38). Am 25. Juni 2021 hat C.________ den Arbeitsvertrag per 30. September 2021 gekündigt (Vi-act. I/39; Verlagerung der Stelle ins Ausland; Vi-act. Anmeldung März 2023/20; nachfolgend Vi-act. II/35) und A.________ freigestellt (Vi-act. II/20), wobei ihm eine Abfindung von sechs Monatslöhnen bezahlt wurde (Vi-act. I/32, 31). Am 29. September 2021 wurde A.________ durch das RAV Lachen zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. I/37). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 ersuchte die Arbeitslosenkasse A.________ um Auskunft betreffend seine selbständige Erwerbstätigkeit in der Firma D.________ (Vi-act. I/36). Am 7. Oktober 2021 erkundigte sich A.________ bei der Arbeitslosenkasse nach den Bedingungen, Arbeitslosenentschädigung (ALE) erst ab dem 1. April 2022 zu beziehen, da er aufgrund der Abfindung finanziell bis Ende März 2022 abgesichert sei und hoffe, bis dahin eine Arbeit gefunden zu haben (Vi-act. I/20). Nachdem ihm die Arbeitslosenkasse versichert hatte, er könne im März 2022 Antrag auf ALE per 1. April 2022 stellen (Vi-act. I/31), wurde er per 29. September 2021 von der Arbeitsvermittlung wieder abgemeldet (Vi-act. I/30).
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B. Am 28. März 2022 kontaktierte A.________ die Arbeitslosenkasse neuerlich und verwies dabei auf den Austausch im Herbst 2021 (vgl. Ingress Bst. A). Er sei aktuell ohne Arbeit, versuche sich selbständig zu machen, habe aber noch keine ausreichenden Aufträge. Seine finanzielle Situation erlaube ihm noch weitere 3 bis 6 Monate ohne Einkommen; er glaube, auch ohne ALE ein Einkommen zu erzielen. Gleichzeitig wollte er sich erkundigen, \"ob und ab wann mein Recht auf Arbeitslosenentschädigung spätestens verfällt\" (Vi-act. I/29). Die Arbeitslosenkasse antwortete gleichentags, aufgrund der Abfindungszahlung sei er vom 1. Juli 2009 bis 31. März 2022 angestellt gewesen. Um Anspruch auf ALE zu haben, müsse die Mindestbeitragszeit aus unselbständiger Beschäftigung von 12 Monaten innert den 2 Jahren vor Anmelde-/Anspruchsdatum erfüllt sein; die versicherte Person müsse in diesen 2 Jahren vor Anmeldung/Anspruch mindestens 12 Monate in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben. Er könne sich also spätestens am 1. April 2023 beim RAV melden, da er in den zwei Jahren zuvor (1.4.2021 - 31.3.2023) noch 12 Monate (1.4.2021 - 31.3.2022) gearbeitet und die Mindestbeitragszeit erfüllt habe (Vi-act. I/29).
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C. Am 1. März 2023 wurde A.________ neuerlich zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. II/38). Am 6. März 2023 stellte er Antrag auf ALE per 1. März 2023. Dabei deklarierte er, an einem Betrieb beteiligt oder einem obersten betrieblichen Entscheidgremium angehörig zu sein, nämlich bei der D.________ (Vi-act. II/35).
\n Mit Einladung zur Stellungnahme vom 27. März 2023 informierte die Arbeitslosenkasse A.________, gemäss Akten sei er in den letzten zwei Jahren vor Anmeldung (1.3.2023) vom 1. März 2021 bis 30. September 2021 beim C.________ angestellt gewesen. Mit sieben Anstellungsmonaten vermöge er den Nachweis von zwölf Beitragsmonaten nicht zu erbringen, weshalb bis auf weiteres kein Anspruch auf ALE bestehe (Vi-act. II/23). Mit Stellungnahme vom 29. März 2023 verwies A.________ auf seine Abfindung von sechs Monatslöhnen, welche gemäss seiner Abklärung als Lohnfortzahlung vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 gelte. Damit habe er die Beitragspflicht erfüllt (Vi-act. II/17). Mit Verfügung vom 20. April 2023 lehnte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf ALE ab dem 1. März 2023 bis auf weiteres wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab. Die erhaltene freiwillige Leistung des Arbeitgebers gelte nicht als Beitragszeit; damit weise er in der Rahmenfrist für die Beitragszeit nur 7 Beitragsmonate (1.3.2021 - 30.9.2021) aus (Vi-act. II/16).
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D. Am 26. April 2023 opponierte A.________ gegen die ablehnende Verfügung vom 20. April 2023. Da er spätestens ab dem 1. Oktober 2021 in der Kollektivgesellschaft D.________ selbständig tätig gewesen sei und diese Tätigkeit die Rahmenfrist gestützt auf