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\n \n \n II 2023 90
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| \n Entscheid vom 13. Dezember 2023
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________
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| \n gegen
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| \n Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Stempel-beginn)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1973) war seit dem 1. Dezember 2019 bei der B.________ AG (als Responsible for international relations of the company) angestellt. Am 23. März 2023 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2023. A.________ stellte am 27. Juni 2023 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2023 (Vi-act. 1). Bereits am 26. Juni 2023 wurde er durch das RAV zur Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle angemeldet (Vi-act. 2).
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B. Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 ersuchte das RAV A.________, innert fünf Arbeitstagen den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit einzureichen (Vi-act. 3, 16). Am 12. Juli 2023 konfrontierte das Amt für Arbeit A.________ mit der Meldung des RAV, wonach er vom 23. März 2023 (Datum der Kündigung) bis 30. Juni 2023 bzw. bis zum Stempelbeginn am 3. Juli 2023 13 Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe, weshalb man eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Betracht ziehe (Vi-act. 5). Nachdem A.________ am 13. und 14. Juli 2023 Stellung bezog (Vi-act. 6, 7), verfügte das Amt für Arbeit am 14. Juli 2023, der Versicherte werde ab dem 3. Juli 2023 für die Dauer von 11 Tagen wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Vi-act. 11). Eine von A.________ dagegen erhobene Einsprache (Eingang Vor-instanz am 11.8.2023; Vi-act. 12) wies das Amt für Arbeit mit Einspracheentscheid Nr. 180/23 vom 28. September 2023 ab (Vi-act. 14).
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C. Am 13. Oktober 2023 (Postaufgabe: 17.10.2023) erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben und ihm ab dem 1. Juli 2023 die vollumfängliche Anspruchsberechtigung zu gewähren.
\n Mit Vernehmlassung vom 3. November 2023 beantragt das Amt für Arbeit die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2023 stellte; nicht strittig ist sein grundsätzlicher Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Vorinstanz sanktionierte den Beschwerdeführer jedoch mit 11 Einstelltagen mit der Begründung, er habe sich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zu wenig um Arbeit bemüht. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Vorwurf.
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1.2 Sachverhaltsmässig ergibt sich aus den Akten:
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1.2.1 Am 23. März 2023 kündigte die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer die Anstellung per 30. Juni 2023. Am 27. Juni 2023 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Juli 2023. Bereits am Vortag (26.6.2023) wurde er zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 1 und 2). Am 28. Juni 2023 fand das RAV-Erstgespräch statt (Vi-act. 16). Der Beschwerdeführer wies dabei für die Zeit der Kündigungsfrist keine Arbeitsbemühungen nach, konnte aber eine Anstellung bei der Firma C.________ AG per 1. Januar 2024 vorlegen. Er erhielt eine Fünftagesfrist, um den Nachweis seiner bisherigen Arbeitsbemühungen nachzureichen (Vi-act. 16, 3).
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1.2.2 Auf dem in den Akten liegenden Formular 'Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen' sind für April 2023 vier, für Mai 2023 fünf und für Juni 2023 vier Stellenbewerbungen ausgewiesen, total 13 persönliche Arbeitsbemühungen (Vi-act. 4).
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1.2.3 In der Stellungnahme vom 13. Juli 2023 zum Vorwurf der ungenügenden Arbeitsbemühungen führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm gesagt worden, er müsse für die drei Monate der Kündigungsfrist 10 Bemühungen zeigen. Zudem habe er während diesen drei Monaten eine Stelle gefunden. 30 anstelle 13 Bewerbungen zu zeigen, wäre eine Lüge. Er verstehe, dass die Forderungen bestünden, aber in seinem Fall wäre es eine 'reine Abhaltung'. Er habe zwischen April und Juni eine Anstellung gehabt und dazu noch eine Anstellung gefunden. Seine neue Anstellung beginne am 1. Januar 2024; natürlich suche er auch für die Zwischenzeit noch eine Anstellung (Vi-act. 5, 6).
\n Auf den Vorhalt hin, das Amt habe zur Kenntnis genommen, dass er per 1. Januar 2024 in seiner eigenen Firma C.________ AG, wo er Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift sei, tätig sein werde, antwortete er, die Firma gehöre ihm nicht. Zudem ergänzte er, sich Ende Juni beim RAV gemeldet zu haben mit einem Arbeitsvertrag mit Stellenantritt in sechs Monaten. Wie habe er da wissen können, während der Kündigungsfrist noch Bewerbungen 'nur fürs Abhacken' machen zu müssen. Dies mache keinen Sinn (Vi-act. 7).
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1.2.4 Am 14. Juli 2023 verfügte das Amt für Arbeit die Sanktion mit 11 Einstelltagen, weil sich der Beschwerdeführer in der Zeit vor Stempelbeginn zu wenig um Arbeit bemüht habe (Vi-act. 11).
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1.2.5 In der (undatierten) Einsprache trug der Beschwerdeführer vor (vgl. Vi-act. 12), es gäbe keine vorgeschriebene Anzahl nachzuweisender Stellenbewerbungen; entscheidend sei letztlich der erzielte Erfolg und nicht die Anzahl Bewerbungen. Seine Suchbemühungen während der Kündigungsfrist seien äusserst erfolgreich gewesen; bereits bei der Anmeldung habe er eine Anstellung per 1. Januar 2024 vorweisen können. Einzig diese Tatsache sei relevant. Diesen Erfolg habe das Amt für Arbeit unberücksichtigt gelassen. Er sei seiner Schadenminderungspflicht (