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\n \n \n II 2023 93
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| \n Entscheid vom 13. Februar 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Jan Bucher, a.o. Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch lic.iur. B.________
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| \n gegen
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| \n Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8, \n Postfach 1181, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1973) war seit dem 1. Januar 2016 bei der C.________ AG als Teamleiterin Lager-Produktion mit Arbeitsort D.________ angestellt (Vi-act. 76). Mit Schreiben vom 2. August 2019 informierte die Arbeitgeberin A.________, die E.________ AG, zu welcher die Arbeitgeberin gehört, übertrage die Logistikaktivitäten einer Drittfirma. Per 30. Juni 2022 sei davon auch das Lager D.________ betroffen, das nach F.________ verschoben werde, weswegen ihr Arbeitsverhältnis dann ende. Alle Mitarbeitenden, auch sie, habe die Möglichkeit, bei der Drittfirma am neuen Standort die bisherige Tätigkeit fortzuführen (Vi-act. 68). Am 5. Februar 2021 informierte die Arbeitgeberin, wegen Verzögerungen am neuen Lagerstandort verlängere sich das Anstellungsverhältnis bis 31. Dezember 2022 (Vi-act. 69).
\n Mit Schreiben vom 26. September 2022 teilte A.________ der Drittfirma mit, \"dass ich das von Ihnen gemachte Angebot, welches die Übernahme zum aktuellen E.________-Lohnniveau und zu den Anstellungsbedingungen der […] AG berücksichtigt, nicht annehmen werde und somit per 1. Januar 2023 kein Arbeitsverhältnis zu Stande kommen wird\" (Vi-act. 70). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 wurde A.________ bis zum Ende der Anstellung (31.12.2022) freigestellt; weil ihre persönliche Situation den Stellenantritt bei der Drittfirma nicht zulasse, erhalte sie wie vereinbart eine Sonderprämie von Fr. 22'000 (brutto) als Zeichen der Anerkennung für die Firmentreue und ihr Engagement (Vi-act. 75).
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B. Am 13. Dezember 2022 wurde A.________ durch das RAV Lachen zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 77). Am 20. Januar 2023 meldete sie sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) per 1. Januar 2023 an (Vi-act. 65).
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C. Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 konfrontierte die Arbeitslosenkasse A.________ mit der Feststellung, gemäss Unterlagen habe sie die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses ab 1. Januar 2023 bei der Drittfirma abgelehnt. Man müsse prüfen, ob eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vorliege und A.________ zu sanktionieren sei (Vi-act. 61). Am 6. März 2023 nahm A.________ Stellung, wobei sie erklärte, sie habe das Angebot ablehnen müssen, weil es ihr unmöglich sei, täglich fünf Stunden Arbeitsweg in Kauf zu nehmen und pünktlich um 7 Uhr bei der Arbeit zu sein (Vi-act. 55, 56).
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D. Mit Verfügung vom 20. April 2023 wurde A.________ ab dem 1. Januar 2023 für 39 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Vi-act. 47). Sie habe durch ihr persönliches Verhalten (Ablehnung der Weiterführung der Anstellung bei der Drittfirma) die Arbeitgeberin dazu bewogen, die Anstellung zu kündigen. Zudem sei sie vom 27. September 2022 bis 4. Oktober 2022 krank gewesen, was die Kündigungsfrist unterbrochen habe, weswegen sich das Arbeitsverhältnis bis Ende Januar 2023 verlängert hätte (