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II 2023 96
 
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Entscheid vom 18. Januar 2024
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
Kantonale Steuerkommission / Kantonale Verwaltung
für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15,
\n Postfach 1232, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen,
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Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2017:
\n Fristversäumnis, Wiederherstellung; 2. Rechtsgang im Verfahren
\n II 2022 36)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (nachstehend: Steuerpflichtiger) wurde von der kantonalen Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) mit Veranlagungsverfügung 2017 vom 17. August 2020 (Versanddatum) kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.-- (satzbestimmend Fr. 2'146'700.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 2'672'000.-- und bundessteuerlich mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 2'151'700.-- veranlagt.
\n Laut der Sendungsverfolgung (A-Post Plus Nr. ________01) wurde die Veranlagungsverfügung vom 17. August 2020 dem Steuerpflichtigen bzw. dessen Steuervertreterin (C.________) am 18. August 2020 zugestellt (Einsprache-act. 72).
\n B. Mit Eingaben vom 12. November 2020 (Eingang bei der StV am 16.11.2020) sowie 27. November 2020 liess der Steuerpflichtige durch seine Steuervertreterin (C.________ [D.________]) bei der kantonalen Steuerkommission (StK)/VdBSt Einsprache erheben mit dem Antrag auf Wiederherstellung der Einsprachefrist.
\n C. Nach Durchführung des Vorverfahrens und Weiterleitung der Einsprache zur Behandlung an die StK/VdBSt traten diese mit Entscheid Nr. 68/2020 vom 2. März 2022 nicht auf die Einsprache ein (Disp.-Ziff. 1) und auferlegten die Verfahrenskosten (kantonal) von Fr. 450.-- dem Steuerpflichtigen (Disp.-Ziff. 2).
\n D. Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 1. April 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 12. November 2020, ergänzt mit Schreiben vom 25. November 2020 und 16. Januar 2021, einzutreten.
\n 2. Eventualiter sei die Frist für die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2017, datiert vom 17. August 2020, per 26. Oktober 2020 wiederherzustellen und das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, mit der Anweisung, auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 12. November 2020, ergänzt mit Schreiben vom 25. November 2020 und 16. Januar 2021, einzutreten.
\n 3./4. (…).
\n E. Mit VGE II 2022 36 vom 21. Juni 2022 entschied das Verwaltungsgericht wie folgt:
\n 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
\n 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Nachdem er am 7. April 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- geleistet hat, ist die Rechnung ausgeglichen.
\n 3.-4. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n F. Diesen Entscheid zog der Beschwerdeführer am 4. August 2022 ans Bundesgericht weiter, welches mit Urteil 9C_627/2022 vom 1. November 2023 wie folgt entschied:
\n 1.  Die Beschwerde wird betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz 2017 gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 21. Juni 2022 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen. 
\n 2. Die Beschwerde wird betreffend die direkte Bundessteuer 2017 gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 21. Juni 2022 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen. 
\n 3. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden dem Kanton Schwyz auferlegt. 
\n 4.  Der Kanton Schwyz hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
\n 5. (schriftliche Mitteilung).
\n G. Am 22. November 2023 setzte das Verwaltungsgericht den Vorinstanzen sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung Frist bis spätestens 13. Dezember 2023 an, um dem Verwaltungsgericht eine Stellungnahme einzureichen. Da keine Stellungnahmen eingingen ist androhungsgemäss Verzicht anzunehmen. Ebenso reichte der Beschwerdeführer innert am 18. Dezember 2023 angesetzter Frist (8.1.2024) keine Stellungnahme ein, womit ebenfalls androhungsgemäss Verzicht anzunehmen ist.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Das Verwaltungsgericht hat im VGE II 2022 36 (Erw. 2.4) die Vorbringen des Beschwerdeführers wie folgt zusammenfassend dargestellt:
\n Der Beschwerdeführer habe seine Einsprache im Wesentlichen damit begründet, dass die Veranlagungsverfügung erstmalig per E-Mail vom 26. Oktober 2020 eingegangen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die ursprüngliche Sendung im Postfach der an gleicher Büroadresse wie die Steuervertreterin domizilierte \"C.________, Zweigniederlassung E.________\" gelandet sei. Unter Verweis auf andere Vorfälle (wie Fehlzustellung einer Kuriersendung durch F.________ an die C.________ am 7.1.2021 und drei Fehlzustellungen der Poststelle G.________ E.________ in der Zeit vom 25.11.2020 bis 15.1.2021) habe der Beschwerdeführer die \"Track & Trace\"-Bestätigung der Post in Frage gestellt.
\n Die Vorinstanzen hätten anerkannt, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen vermocht habe, dass Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit lägen; sie hätten jedoch festgehalten, dass er keine konkreten Hinweise für eine sehr wahrscheinlich anzunehmende Fehlzustellung der Veranlagungsverfügung 2017 vom 17. August 2020 vorgelegt habe.
\n Der Beschwerdeführer lege in seiner Beschwerde unter anderem dar, dass seine Steuervertreterin, eine Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft in der Stadt E.________, mehr als hundert Kunden habe. Sie habe ein Postfach bei der Post G.________ gemietet. Zudem beauftrage sie seit mehr als zehn Jahren den Velokurierdienst \"Velokurier H.________ E.________ AG\