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\n \n \n II 2024 101
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| \n Entscheid vom 20. März 2025
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2021)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. ____; ledig; Mutter von B.________ und C.________, geboren ____ bzw. ____; nachstehend: die Steuerpflichtige) wurde von der kantonalen Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) mit Veranlagungsverfügung 2021 vom 18. September 2023 (Versanddatum) kantonal mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 126'300.-- sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'639'000.-- und bundessteuerlich mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 154'200.-- veranlagt (vgl. Steuerakten 2021 act. A 1 f.). Abweichend zur Selbstdeklaration der Steuerpflichtigen wurden ihr für ihre beiden minderjährigen Kinder erhaltenen Alimente von Fr. 95'585.-- als Einkünfte angerechnet.
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B. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 erhob die Steuerpflichtige Einsprache bei der kantonalen Steuerkommission (StK)/VdBSt mit folgenden Anträgen (vgl. Einspracheakten 2021 act. E 40 - E 155):
\n 1.
Die Position 300 Haupterwerb
\n Die Kinderzulagen 2021 von Total Fr. 5’520.00 sind vom Haupterwerb in Abzug zu bringen, da diese nicht steuerbar sind. Dies sind Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen.
\n 2.
Die Position 550 Erhaltene Alimente für Kinder über Fr. 95’585.00 sei auf Fr. 0.00 zu korrigieren, da diese nicht steuerbar sind. Dies sind Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen.
\n 3.
Die Position 530 Mietwert der eigenen Wohnung im Kanton Schwyz
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Der Eigenmietwert ist auf 0.00 zu korrigieren, da dieser nicht steuerbar ist. Dies sind Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen.
\n 4.
Position 935 Liegenschaft im Privatbesitz
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Die selbstbewohnte Liegenschaft im D.________ im Betrag von Fr. 1'222'369.-- ist vom steuerbaren Vermögen in Abzug zu bringen. Somit beträgt das steuerbare Vermögen neu: Fr. 416'631.--
\n 5.
Entsprechend ist der Abzug für Krankheits- und Unfallkosten anzupassen, da sich dieser Abzug um den vorgesehenen Selbstbehalt von 3% des Nettoeinkommens reduziert. Die Kosten beliefen sich auf Fr. 6'916.-- somit ist der Betrag neu auf Fr. 6’007.00 anzusetzen.
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Somit ist das steuerbare Einkommen 2021 Kantonal mit Fr. 0.00
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das steuerbare Einkommen 2021 beim Bund mit Fr. 20'422.00
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und das steuerbare Vermögen 2021 mit Fr. 416'631.00 festzusetzen.
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C. Mit Einspracheentscheid Nr. 77/2023 vom 4. November 2024 entschied die StK/VdBSt wie folgt (Einspracheakten 2021 act. E 1 - E 11):
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\n - Die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2021 wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen.
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\n Das kantonal steuerbare und satzbestimmende Einkommen wird neu mit CHF 101 900.-- und das steuerbare Vermögen unverändert mit CHF 1 639 000.-- festgesetzt (einfache Steuer für Kanton und für Gemeinde, Bezirk und Kultus CHF 4381.40).
\n Das bundessteuerlich steuerbare und satzbestimmende Einkommen wird neu mit CHF 130 500.-- festgesetzt (Steuerbetrag CHF 3483.--).
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\n - Die Kosten des kantonalen Verfahrens im Betrag von CHF 800.-- (Spruch-gebühr inkl. Kanzleikosten) werden der Einsprecherin zu vier Fünfteln auferlegt; (…).
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\n 3.-4. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n Die teilweise Gutheissung betraf die Reduktion der Alimente von Fr. 95'585.-- auf Fr. 71'833.-- und als Folge hiervon die Erhöhung des Abzugs für Krankheits- und Unfallkosten kantonal von Fr. 2'187.-- auf Fr. 2'900.-- (bundessteuerlich unverändert).
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D. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 7.11.2024) erhebt die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 12. November 2024 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n Der Einspracheentscheid sei vollumfänglich aufzuheben. Im Weiteren sei die Einsprache vom 5. Oktober 2023 vollumfänglich gutzuheissen. Die Kantonale Steuerkommission sowie die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer sei zu verpflichten, eine umfassende Begründung und Stellungnahme zu den einzelnen Positionen der Einsprachebegründungen abzugeben. Die Einspracheinstanzen seien zu verpflichten, von Amtes wegen den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt und die erforderlichen Beweise zu erheben.
\n Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Einspracheinstanzen.
\n […]
\n lch beantrage, meine Einsprache vom 5. Oktober 2023 vollumfänglich gutzuheissen und auf den Antrag auf Revision, aller Veranlagungen bis ins Jahr 2008 zurück, einzutreten.
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E. Die Vorinstanzen beantragen am 11. Dezember 2024 vernehmlassend unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin lässt sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind, so insbesondere auch die Frage der Zuständigkeit (§ 27 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine Entscheidungs-voraussetzung nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (