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II 2024 104
 
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Entscheid vom 28. Januar 2025
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Andrea Reutter, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Anrechnung/Höhe familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge)
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Sachverhalt:
\n A.1 A.________ (nachstehend: die Versicherte; geb. ________1986; ledig; Mutter von B.________, geb. ________2012 [deren Vater drei weitere Kinder hat, vgl. AK-act. 37], und C.________, geb. ________2018) lebt mit D.________ (geb. ________), Vater von C.________, zusammen. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde G.________ für die Versicherte eine Beiständin ernannt, unter anderem zwecks Erledigen der administrativen Angelegenheiten und - soweit nötig - auch zur Vertretung im Verkehr mit Sozialversicherungen sowie zur sorgfältigen Verwaltung des Einkommens und Vermögens (AK-act. 124).
\n Der ebenfalls verbeiständete (vgl. AK-act. 3) D.________ hat zudem einen Sohn (E.________, geb. ________2013 [AK-act. 6-2/4, 68-1/5]) aus einer anderen Beziehung. Am 22. Januar 2021 (Eingang bei der Ausgleichskasse Schwyz) meldete die Amtsbeistandschaft F.________ die Versicherte, welche eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht (vgl. AK-act. 36, 50 f.), zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Rente der Invalidenversicherung an (AK-act. 9).
\n Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 sprach die Ausgleichskasse der Versicherten für den Monat Dezember 2020 eine EL von Fr. 902.-- (inkl. Fr. 414.-- Prämienpauschale Krankenversicherung [PP KV]) sowie ab dem 1. Januar 2021 von Fr. 906.-- (inkl. Fr. 416.-- PP KV) zu (AK-act. 44). Ab dem 1. Januar 2022 sprach ihr die Ausgleichskasse eine EL von Fr. 908.-- (inkl. Fr. 418.-- PP KV sowie Fr. 194.-- PP KV für die Kinder) zu (Verfügung vom 17.12.2021 = AK-act. 54), welche mit Verfügung vom 3. Februar 2022 auf Fr. 907.-- geändert wurde (AK-act. 62).
\n A.2 Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 sprach die Ausgleichkasse der Versicherten ab dem 1. März 2022 eine EL von monatlich Fr. 696.-- zu (inkl. PP KV Fr. 418.-- sowie PP KV Fr. 97.-- Kind [B.________]) und forderte für die drei Monate März bis Mai 2022 Fr. 342.-- zurück (AK-act. 78). Diese Neuberechnung wurde damit begründet, dass die Tochter C.________ für die Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht falle, da ihre anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben überstiegen.
\n Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 wurde der Versicherten ab dem 1. Januar 2023 eine EL von monatlich Fr. 727.-- zugesprochen (inkl. Fr. 445.-- PP KV sowie Fr. 102 PP KV Kind; AK-act. 81), die mit Verfügung vom 8. März 2023 auf monatlich Fr. 698.-- (inkl. Fr. 445.-- PP KV sowie Fr. 102 PP KV Kind) korrigiert wurde, was zu einer Rückforderung von Fr. 87.-- führte (AK-act. 89).
\n A.3 Mit Schreiben vom 16. Juni 2023 informierte die Amtsbeistandschaft die Ausgleichskasse über eine Veränderung der Verhältnisse der Versicherten, da diese für ihre Tochter B.________ Kinderzulagen erhalten habe und der Mietzins geändert worden sei (AK-act. 93). Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 sprach die Ausgleichskasse der Versicherten ab dem 1. Juli 2023 eine EL von Fr. 698.-- zu (inkl. Fr. 445.-- PP KV sowie Fr. 102.-- PP KV) (AK-act. 97).
\n A.4 Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 verfügte die Ausgleichskasse folgende EL (AK-act. 103; Beträge in Franken):
\n Zeit Betrag
\n 1.8.2021-31.12.2021 706.--
\n 1.1.2022-31.1.2022 707.--
\n 1.3.2022-30.6.2022 612.--
\n 1.9.2022-31.12.2022 612.--
\n 1.1.2023-30.6.2023 649.--
\n Ab 1.7.2023 649.--
\n Die Ausgleichskasse machte folgende Rückforderungen geltend:
\n Zeit Anzahl Mte.  Betrag  Total
\n 1.8.2021-31.12.2021 5 200.--  1'000.--
\n 1.1.2022-31.1.2022 1 200.--  200.--
\n 1.3.2022-30.6.2022 4 181.--  724.--
\n 1.9.2022-31.12.2022 4 181.--  724.--
\n 1.1.2023-30.6.2023 6 151.--  906.--
\n Ab 1.7.2023-31.7.2023 1 151.--  151.--
\n Total    3'705.--
\n Einer Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen, soweit sie sich gegen die Herabsetzung des EL-Anspruches richte.
\n B.1 Gegen die (Rückforderungs-)Verfügung vom 5. Juli 2023 erhob die Amtsbeistandschaft mit Eingabe vom 6. September 2023 Einsprache bei der Ausgleichskasse mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Die Verfügung der Ausgleichskasse IV Stelle Schwyz vom 5. Juli 2023 betreffend A.________, ________, ________1986 («Verfügung: Ergänzungsleistungen zur AHV/IV») sei aufzuheben, und der Einsprache sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
\n 2. Nach der neuen Festsetzung der Unterhaltsbeiträge betreffend das Kind C.________, sei dies durch einen geänderten Unterhaltsvertrag zwischen D.________ und A.________ - und der anschliessenden Genehmigung durch die KESB G.________ - oder durch ein Gerichtsurteil, habe die Ausgleichskasse IV Stelle Schwyz die in der angefochtenen Verfügung 5. Juli 2023 aufgeführten Leistungen bzw. Rückforderungsbeträge unter Berücksichtigung der geänderten Unterhaltsbeiträge für C.________ neu festzulegen.
\n 3. Das Einspracheverfahren sei zu sistieren, bis eine Änderung des Unterhaltsvertrages zwischen der Einsprecherin und D.________ vorliegt und von der KESB G.________ genehmigt worden ist oder bis über eine Änderung der Unterhaltsbeiträge mittels eines Gerichtsurteils entschieden worden ist. Einstweilen sei das Einspracheverfahren bis 31. Dezember 2023 zu sistieren.
\n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
\n B.2 Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 sistierte die Ausgleichskasse das Einspracheverfahren bis zur genehmigten Änderung des Unterhaltsvertrags bzw. einem Gerichtsurteil (AK-act. 136). Mit Verfügung ebenfalls vom 19. Dezember 2023 verweigerte die Ausgleichskasse betreffend die Herabsetzung der EL die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache (AK-act. 137).
\n B.3 Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 informierte die Amtsbeiständin die Ausgleichskasse (AK-act. 153 f.), die KESB G.________ könne im Rahmen der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben der Rechtsprechung zum Kinderunterhalt keinen Unterhaltsvertrag bei Eltern, die einen gemeinsamen Haushalt führen, ausarbeiten oder genehmigen. Dies betreffe auch Verträge zur Abänderung eines Unterhaltsvertrages. Das Betreibungsamt Schwyz rechne für die Tochter C.________ einen Kinderunterhalt von Fr. 400.-- pro Monat ein; eine Erhöhung auf Fr. 600.-- sei nicht realistisch. Es werde deshalb ersucht, diesen Betrag von Fr. 400.-- bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen, der aktuell auch ins Familienbudget einfliesse. Auf eine entsprechende Anfrage der Ausgleichskasse vom 30. Juli 2024 nach den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen verwies die KESB mit Antwortschreiben vom 3. September 2024 auf den Basler Kommentar zum ZGB (Band I, 7. Aufl., Basel 2022 [BSK ZGB I-Fountalakis]