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II 2024 108
 
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Entscheid vom 20. März 2025
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall; Rückforderung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geboren 1966) arbeitete vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2021 als Managing Director bei der B.________ International Holdings GmbH, bei welcher er bereits zuvor tätig gewesen war, in einem 100%-Pensum. Zufolge Änderungsvertrag vom 9. Dezember 2021 (in: Bf-act. 6) wurde das Arbeitsverhältnis per 1. Januar 2022 auf 50% und per 1. April 2022 auf 20% reduziert. Dieses Anstellungsverhältnis im 20%-Pensum ist weiterhin fortbestehend und ungekündigt (Vi-act. S. 333; vgl. S. 94; zum Ganzen Bf-act. 7, Sachverhalt).
\n Nachdem sich A.________ beim RAV und der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hatte (vgl. Vi-act. S. 333 ff; Bf-act. 7 Sachverhalt lit. V f.), lehnte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 23. März 2022 den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. Januar 2022 ab, da er sich weiterhin in arbeitgeberähnlicher Stellung befinden würde (Vi-act. S. 107, Bf-act. 7 Sachverhalt lit. VIII). Die hiergegen erhobene Einsprache (Bf-act. 4 = Vi-act. S. 111) hiess die Arbeitslosenkasse in Aufhebung der Verfügung vom 23. März 2022 mit Einspracheentscheid vom 8. September 2022 gut (Bf-act. 7).
\n In der Folge eröffnete die Arbeitslosenkasse eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 1. April 2022 bis 31. März 2024 und informierte A.________, dass er bei einem versicherten Verdienst von Fr. 12'350.-- Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 455.30, entsprechend 80% des versicherten Verdienstes, habe (angefochtener Einspracheentscheid Sachverhalt Ziff. I f.; Bf-act. 8).
\n Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 (Bf-act. 9) forderte die Arbeitslosenkasse von A.________ wegen \"Bonus (STI)\"- und \"LTI (INFO)\"-Zahlungen in der Höhe von Fr. 24'596.--, die als Zwischenverdienst angerechnet werden müssten, einen Betrag von Fr. 12'541.50 zurück. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 25. Januar 2024 (Bf-act. 11 = Vi-act. S. 92) zog A.________ am 15. März 2024 seine Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Mai 2023 zurück (vgl. Bf-act. 11 f.).
\n B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 entschied die Unia Arbeitslosenkasse, der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. April 2022 von A.________ werde abgewiesen, da sich wegen im Nachhinein erfolgten (\"Bonus [STI]\"- und \"LTI [INFO]\"-)Zahlungen der Zwischenverdienstbetrag erhöhe und kein anrechenbarer Verdienstausfall bestehe (Vi-act. S. 174).
\n Mit einer zweiten Verfügung vom 21. Juni 2024 forderte die Unia Arbeitslosenkasse von A.________ Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 42'086.90 zurück (Vi-act. S. 212).
\n C. Am 17. Juli 2024 erhebt A.________ gegen diese Verfügungen vom 21. Juni 2024 Einsprache (Vi-act. S. 159). Am 18. Juli 2024 forderte die Arbeitslosenkasse A.________ zur Nachbesserung der Einsprache hinsichtlich Rechtsbegehren sowie Begründung auf (Vi-act. S. 157). Mit Eingabe vom 5. September 2024 reichte A.________ die geforderte Nachbesserung der Einsprache ein. Mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache in Bestätigung der Verfügungen vom 21. Juni 2024 ab (Vi-act. S. 63). Mit einem weiteren Entscheid vom 24. Oktober 2024 entschied sie: \"Soweit das Schreiben vom 5. September 2024 ein Wiedererwägungsgesuch darstellt, wird darauf nicht eingetreten\" (Vi-act. S 72 Disp.-Ziff. 1).
\n D. Gegen den Einspracheentscheid lässt A.________ am 24. November 2024 (Postaufgabe am 25.11.2024) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen (Beschwerde S. 11):
\n 1. Ablehnung der Rückzahlungsforderungen der UNIA in Höhe von CHF 42'086.90 und CHF 12'541.50 aufgrund von Verfahrensfehlern und der unzulässigen Berücksichtigung von Ermessensboni.
\n 2. Ausschluss von STI- und LTI-Boni aus der Berechnung des versicherten Verdienstes in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsrecht und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
\n 3. Kürzung des Teilzeiteinkommens (für die Ermittlung des versicherten Verdienstes) um CHF 13'612.35 für die Monate Januar bis Dezember 2023, anteilsmässig.
\n 4. die UNIA anzuweisen, in zukünftigen Fällen für ein faires Verfahren und die Einhaltung von Fristen zu sorgen.
\n Mit Begleitschreiben vom 24. November 2024 zur Beschwerde hält der Beschwerdeführer sodann fest, er \"beantrage […] förmlich die Entscheidung des Gerichts über Fragen im Zusammenhang mit zwei Rückzahlungsforderungen der UNIA (42.086,90 CHF und 12.541,50 CHF) und die Anpassung meines Teilzeiteinkommens an die unmittelbar in diesem Verfahren entstandenen Rechtskosten.\"
\n E. Am 9. Dezember 2024 (Posteingang 10.12.2024) reicht der Beschwerdeführer einen \"Nachtrag zum Schreiben vom 24. November 2024\" ein. Mit Vernehmlassung ebenfalls vom 9. Dezember 2024 (Posteingang 11.12.2024) stellt die Arbeitslosenkasse die Anträge, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024 zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.
\n Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 (Posteingang 23.12.2024) ersucht der Beschwerdeführer das Gericht sinngemäss, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Er habe von der Arbeitslosenkasse trotz der von ihm eingelegten Rechtsmittel eine Zahlungsaufforderung erhalten (Mahnung vom 13.12.2024). Am 23. Dezember 2024 teilt der verfahrensleitende Richter mit, dass, nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die Arbeitslosenkasse einer etwaigen Beschwerde diese Wirkung nicht entzogen habe, für das Gericht keine Veranlassung bestehe, diesbezüglich eine Anordnung zu treffen. Hingegen fordert er die Unia Arbeitslosenkasse auf, die Geltendmachung der Rückzahlungsforderung auszusetzen, bis ein Beschwerdeentscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Selbst dann noch habe der Beschwerdeführer - wie es auch im Einspracheentscheid zu Recht festgehalten ist - das Recht, ein Erlassgesuch zu stellen. Ebenfalls am 23. Dezember 2024 (E-Mail; 14:29 Uhr) zieht der Beschwerdeführer seinen Antrag auf aufschiebende Wirkung zurück. Die Arbeitslosenkasse habe angegeben, dass die Rückzahlungsforderung irrtümlich verschickt worden sei und dass der Gerichtsentscheid abgewartet werde. Zum Beschwerde-Nachtrag vom 9. Dezember 2024 nimmt die Vorinstanz keine Stellung.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1.1  Gemäss