\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n II 2024 21
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 18. Juni 2024
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
| \n
\n \n
| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
| \n
\n \n
| \n lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8, \n Postfach 1181, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Arbeitslosenversicherung (versicherter Verdienst; Rückforderung)
| \n
\n \n
\n
\n
Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1980) arbeitete seit dem 1. März 2017 bei B.________ in ________. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber per 31. August 2019 aufgelöst, nachdem A.________ über längere Zeit krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen war. Bereits am 17. Juli 2019 meldete er sich bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen sowie Rente) an, woraufhin die IV-Stelle Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung zusprach, welche indes per 30. Juni 2023 eingestellt wurde (vgl. zum Ganzen: Vi-act. 344 i.V.m. 361-388, 349ff., 340, 299-332, 290, 283, 226).
\n
B. Alsdann stellte A.________ am 1. Juli 2023 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung; bereits am 20. Juni 2023 wurde er durch das RAV C.________ zur Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle angemeldet (vgl. Vi-act. 344ff./352f.).
\n
C. Mit informellem Schreiben vom 17. Juli 2023 errechnete die Arbeitslosenkasse Schwyz einen Taggeldanspruch von A.________ ab dem 3. Juli 2023 von Fr. 284.85 brutto basierend auf einem versicherten Verdienst auf Fr. 7'726.-- (vgl. Vi-act. 267f.; Vi-act. 252, 230, 205, 192, 173).
\n
D. Mit Vorbescheid vom 13. September 2023 informierte die IV-Stelle des Kantons Luzern A.________, ab dem 1. Juli 2023 bestehe ein Anspruch auf 54% einer ganzen Invalidenrente. Eine Kopie des Vorbescheides wurde gleichentags auch der Arbeitslosenkasse zugestellt (Vi-act. 216, 225). Diese informierte am 20. September 2023 die zuständige Ausgleichskasse, dass Leistungen der Arbeitslosenversicherung an A.________ ausgerichtet würden (Vi-act. 209).
\n Auf Anfrage der Arbeitslosenkasse bestätigte die IV-Stelle am 24. Oktober 2023, A.________ habe gegen den Vorbescheid Einwände erhoben, welche geprüft würden. Ob am Entscheid festgehalten werde, stehe noch nicht fest (Vi-act. 178).
\n Am 20. November 2023 stellte die IV-Stelle der Arbeitslosenkasse eine Orientierungskopie ihres der Ausgleichskasse zugestellten Beschlusses zu, wonach A.________ ab dem 1. Juli 2023 Anspruch auf 54% einer ganzen Rente habe und ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf 58% einer ganzen Rente, wobei die Ausgleichskasse ersucht wurde, die Geldleistung zu berechnen, die Verfügung zu erstellen und zu versenden (Vi-act. 171).
\n Am 1. Dezember 2023 stellte die Arbeitslosenkasse bei der Ausgleichskasse das Gesuch um Verrechnung von erbrachten Vorleistungen mit Nachzahlungen von Invalidenleistungen (Vi-act. 143).
\n
E. Mit einem weiteren informellen Schreiben informierte die Arbeitslosenkasse A.________ am 1. Dezember 2023, mit Vorbescheid vom 13. September 2023 resp. erneuter Mitteilung vom 20. November 2023 habe die IV-Stelle den IV Grad auf 54% festgelegt und eine Invalidenrente ab dem 1. Juli 2023 zugesprochen. Der versicherte Verdienst betrage ab 1. November 2023 daher Fr. 3'554.-- (Vermittlungsgrad 46%) und entspreche seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit (Vi-act. 141).
\n Ebenfalls am 1. Dezember 2023 lud die Arbeitslosenkasse A.________ zur Stellungnahme ein betreffend eine beabsichtigte Rückforderung/Verrechnung von Arbeitslosentaggeldern in der Höhe von Fr. 11'020.70. Gemäss Schreiben der IV-Stelle vom 20. November 2023 betrage sein IV-Grad 54% und erhalte er rückwirkend ab 1. Juli 2023 eine Rente von Fr. 782 und drei Kinderrenten in der Höhe von je Fr. 313. Er habe während der Arbeitslosigkeit vom 1. Juli 2023 bis 31. Oktober 2023 netto Fr. 11'020.70 zuviel Arbeitslosenleistungen bezogen. Mit der IV-Rente werde nun der Betrag von Fr. 6'113.90 verrechnet, der Restbetrag voraussichtlich mit ebenfalls auszuzahlenden Rentenleistungen BVG (Vi-act 140). Hierzu nahm A.________ am 5. Dezember 2023 Stellung. Er verwies auf den Bundesgerichtsentscheid
8C_357/2019 und machte geltend, es sei gemäss dieser Rechtsprechung nicht möglich, den versicherten Verdienst bereits jetzt anzupassen. Gegen den Vorbescheid der IV-Stelle habe er Einwand erhoben (Vi-act. 123).
\n Mit Verfügung Nr. 655 vom 18. Dezember 2023 forderte die Arbeitslosenkasse von A.________ Fr. 11'020.70 an zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 31. Oktober 2023 zurück, wobei Fr. 6'113.90 mit Rentenleistungen der Invalidenversicherung und Fr. 4'906.80 mit Leistungen der BVG-Versicherung verrechnet würden (vgl. Vi-act. 119ff.).
\n Gegen die Verfügung Nr. 655 erhob A.________ am 21. Dezember 2023 Einsprache; da noch keine rechtskräftige IV-Verfügung vorliege, könne der versicherte Verdienst noch nicht angepasst werden. \"Entsprechend bitte ich kurzfristig um die Korrektur des versicherten Verdienstes auf das ursprüngliche Taggeld von 284.84 und eine Nachzahlung für November bis 31.12.2023\" (vgl. Vi-act. 105ff.).
\n
F. Noch während des laufenden Einspracheverfahrens erliess die IV-Stelle am 8. Januar 2024 die rentenzusprechende Verfügung (Vi-act. 91). Der von A.________ mit seinem Einwand gegen den IV-Vorbescheid geforderte Tabellenabzug von 10% wegen Teilzeitarbeit könne vom 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 nicht berücksichtigt werden, jedoch gestützt auf die geänderte Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vom 17. Januar 1961 ab dem 1. Januar 2024; die übrigen Einwendungen blieben unberücksichtigt. Dies ergab einen Rentenanspruch von 54% einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 und von 58% einer ganzen Rente ab dem 1. Januar 2024.
\n Am 19. Januar 2024 forderte die Ausgleichskasse von der Arbeitslosenkasse Fr. 1'252 zurück. Die Arbeitslosenkasse habe Fr. 6'113.90 an erbrachten Vorleistungen zurückgefordert, was ihr die Ausgleichskasse folglich erstattet habe. Bei der Verfügung vom 8. Januar 2024 sei ihr indes ein Fehler unterlaufen, indem für ein Kind eine Kinderrente in Gesamthöhe von Fr. 1'252 berechnet worden sei, obwohl A.________ keinen Anspruch darauf habe (Vi-act. 89; vgl. auch Vi-act. 87). Aufgrund dieser Information errechnete die Arbeitslosenkasse den Verrechnungsbetrag neu und bestätigte der Ausgleichskasse am 25. Januar 2024, der zu verrechnende Betrag mit der IV betrage neu Fr. 5'002.65, es werde der Ausgleichskasse ein Betrag von Fr. 1'111.25 überwiesen.
\n
G. In einem weiteren informellen Schreiben vom 9. Februar 2024 an A.________ verwies die Arbeitslosenkasse auf die IV-Verfügung vom 8. Januar 2024, wonach der IV-Grad ab dem 1. Januar 2024 58% betrage. Der versicherte Verdienst betrage ab dem 1. Januar 2024 Fr. 3'245.00 (Vermittlungsgrad 42%) und entspreche seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit (Vi-act. 75).
\n
H. Mit Einspracheentscheid Nr. 18 / 2024 vom 4. März 2024 wies die Arbeitslosenkasse die von A.________ gegen die Verfügung Nr. 655 vom 18. Dezember 2023 erhobene Einsprache ab (vgl. Vi-act. 47ff.).
\n
I. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________ mit Eingabe vom 30. März 2024 (Postaufgabe: 2.4.2024) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben bzw. der versicherte Verdienst sei bis zum rechtskräftigen Entscheid der IV-Rentenleistungen nicht anzupassen. Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2024 beantragt die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde. Weitere Stellungnahmen liegen in der Angelegenheit nicht vor.
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. So prüft sie die Zuständigkeit, die Partei- und Verfahrensfähigkeit, die Vertretungsbefugnis der Parteivertreter, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein Nichteintretensentscheid zu treffen (