\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
II 2024 22
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 18. Juni 2024
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse B.________,
\n Vorinstanz,
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
AHV / IV (Rückforderung Kinderrente / Ersuchen um Kinderzusatzrente für Stieftochter)
\n  
\n
Sachverhalt:
\n A. C.________ (geb. ________2005) ist die Tochter der geschiedenen Eltern D.________ (geb. ________1967) und E.________ (geb. ________1980) Die Mutter ist seit dem ________ 2008 mit A.________ (geb. ________1980) verheiratet.
\n Infolge der Invalidität ihres leiblichen Vaters wird C.________ eine Kinderrente von monatlich Fr. 148.-- ausbezahlt.
\n B. A.________ (nachstehend: der Versicherte) hat seit dem 1. Juli 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 54 %, was monatlich Fr. 782.-- ergibt. Zudem wurde ihm für seine Stieftochter C.________ wie für seine beiden Söhne F.________ (geb. ________2008) sowie G.________ (geb. ________2021) je eine Kinderrente in der Höhe von monatlich Fr. 313.-- zugesprochen.
\n Die Nachzahlung der Ausgleichskasse B.________ für die Zeit vom 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 belief sich auf insgesamt Fr. 10'326.-- (6xFr. 782.-- sowie 3x6xFr. 313.--). Unter Berücksichtigung einer Auszahlung der Arbeitslosenkasse von Fr. 6'113.90 für die vier Monate 1. Juli 2023 bis 31. Oktober 2023 verblieb eine Nachzahlung von Fr. 4'212.10. Gleichzeitig erfolgte die Überweisung der Renten von insgesamt Fr. 1'721.-- (Fr. 782.-- plus 3xFr. 313.--) für den Monat Januar 2024.
\n C. Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 forderte die Ausgleichskasse B.________ die für C.________ bezogenen Kinderrenten für drei Monate für die Zeit vom 1. Oktober 2023 (recte: 1.11.2023) bis 31. Januar 2024 von je Fr. 313.--, total Fr. 939.--, zurück. Vi-ac. 10). Diese Rückforderung wurde damit begründet, dass die Stieftochter bereits eine IV-Kinderrente über ihren leiblichen Vater beziehe.
\n D. Gegen diese Rückforderungsverfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. Januar 2024 (Eingang am 8.2.2024) bei der Ausgleichskasse B.________ Einsprache mit den folgenden Anträgen (Vi-act. 7): 
\n 1. (…).
\n 2. Ich beantrage die auf Korrektur der Auszahlung der IV-Rente und drei Kinderzusatzrenten entsprechend der IV Verfügung ab 01.01.2024 mit 58 % statt 54 %. Siehe beigelegte IV-Verfügung S. 5 oben Berechnung bis 31.12.2023 mit 54 % und unten ab 01.01.2024 mit 58 %.
\n 3. Ich beantrage den Erlass der Rückforderung, da wir gutgläubig weiterhin von einem Pflegekindverhältnis ausgegangen sind und eine Änderung dieser Entscheidung für uns nicht ersichtlich war. Des Weiteren verfügen wir nicht über die Mittel, diese zurück zu erstatten.
\n E. Mit Einspracheentscheid vom 20. März 2024 hob die Ausgleichskasse B.________ die Verfügung vom 8. Januar 2024 (recte 19.1.2024) auf und stellte den Erlass einer neuen Verfügung am 21. März 2024 in Aussicht (Vi-act. 2).
\n In der Begründung wurde festgehalten, der IV-Grad werde per 1. Januar 2024 korrigiert. Eine Kinderrente für die Stieftochter könne nicht gewährt werden, da bereits seit dem Oktober 2020 eine Kinderrente für C.________ an den leiblichen Vater ausgerichtet werde. Die Rückforderung von Fr. 939.-- bleibe somit geschuldet.
\n F. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 20. März 2024 erhebt der Versicherte mit Eingabe vom 30. März 2024 (Postaufgabe am 3.4.2024) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag,
\n die Kinderzusatzrente für meine Stieftochter, C.________, zu verfügen.
\n Er verweist namentlich auf das Urteil C-1943/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2017 (E. 7.2.4).
\n G. Mit Schreiben vom 8. April 2024 reicht die Vorinstanz die Akten ein und verweist auf den angefochtenen Einspracheentscheid. Neben der Kinderrente des leiblichen Vaters könne keine zusätzliche Kinderrente ausgerichtet werden.
\n H. Auf Verlangen des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2024 reicht der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2024 zahlreiche Belege zu den Lebenshaltungskosten seiner Stieftochter ins Recht.
\n  
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben gemäss