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II 2024 24
 
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Entscheid vom 18. Juni 2024
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________
 
gegen
 
Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8,
\n Postfach 1181, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Tilgung von Einstelltagen)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1981) wurde per 21. September 2022 wieder zur Arbeitsvermittlung angemeldet und per eben diesem Datum beantragte er Arbeitslosenentschädigung, nachdem seine Temporäranstellung beendet war (Vi-act. 134, 141). Vom Amt für Arbeit wurde er mit Verfügung vom 3. März 2023 ab dem 10. Februar 2023 für die Dauer von 21 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt mit der Begründung, mit seinem Verhalten in der arbeitsmarktlichen
\n Massnahme (AMM) beim Verein Impuls in D.________ habe er diese AMM verunmöglicht (Vi-act. 103). Eine von A.________ dagegen erhobene Einsprache wies das Amt für Arbeit mit Entscheid vom 18. April 2023 ab (Vi-act. 99). Auf eine sich am 25. Mai 2023 im Briefkasten der kantonalen Verwaltung befindliche und ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz adressierte Eingabe vom 24. Mai 2023 mit dem Betreff \"Einstrache gegen Verfügung vom Amt für Arbeit vom 18. April 2023 (Leistung, Verdienst, Moral und Verbrechen)\" trat der Einzelrichter mit Entscheid II 2023 48 vom 25. Mai 2023 nicht ein (Vi-act 37).
\n B. Am 13. August 2023 gelangte A.________ an die Arbeitslosenkasse und hielt fest: \"In den Abrechnungen Februar, März, April und Mai sind sog. Einstelltage geführt. Damit bin ich nicht einverstanden. Dazu meine Unterschrift.\" (Vi-act. 54).
\n C. Per 29. August 2023 wurde A.________ von der Arbeitsvermittlung abgemeldet, nachdem er per 30. August 2023 eine neue Stelle antreten konnte (Vi-act. 40). Am 19. November 2023 stellte A.________ neuerlich Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 23. Oktober 2023 (Vi-act. 32); die Wiederanmeldung zur Arbeitsvermittlung erfolgte per 26. Oktober 2023 (Vi-act. 35).
\n D. Mit Verfügung Nr. 540 vom 24. Oktober 2023, worin die Arbeitslosenkasse Bezug auf das Schreiben von A.________ vom 13. August 2023 nahm (vgl. Ingress Bst. B), tilgte die Arbeitslosenkasse die vom Amt für Arbeit verfügten 21 Einstelltage (vgl. Ingress Bst. A) wie folgt (Vi-act. 36):
\n -  im Monat Februar 2023 werden unter Anrechnung eines Zwischenverdienstes von Fr. 1'343.45 9.4 Einstelltage getilgt
\n  Berechnung: Fr. 5'323.-- : 21.7 Tage x 20 Tage abzüglich 1'343.45 x 70 %  = Fr. 2'493.80 Entschädigungsberechtigte Taggelder = Fr. 2'493.80 : 171.70 = 14.5 Taggelder, wovon 9.4 getilgt und 5.1 ausbezahlt werden 
\n -  im Monat März 2023 werden keine Einstelltage getilgt, da der Zwischenverdienst von Fr. 4'687.25 höher ist als die Arbeitslosenentschädigung von brutto Fr. 3'449.10 (23 à Fr. 171.70)
\n -  im Monat April 2023 werden unter Anrechnung eines Zwischenverdienstes von Fr. 3'396.10 6.2 Einstelltage getilgt
\n  Berechnung: Fr. 5'323.-- : 21.7 Tage x 20 Tage abzüglich 3'396.10 x 70 % = Fr. 1'056.95 Entschädigungsberechtigte Taggelder = Fr. 1'056.95 : 171.70 = 6.2 Taggelder, wovon 6.2 getilgt werden
\n -  im Monat Mai 2023 werden unter Anrechnung eines Zwischenverdienstes von Fr. 2'938.60 5.4 Einstelltage getilgt 
\n  Berechnung: Fr. 5'323.-- : 21.7 Tage x 23 Tage abzüglich 2'938.60 x 70 % = Fr. 1'892.30 Entschädigungsberechtigte Taggelder = Fr. 1'892.30 : 171.70 = 11 Taggelder, wovon 5.4 getilgt werden
\n E. Am 18. November 2023 reichte A.________ Einsprache gegen die Verfügung Nr. 540 vom 24. Oktober 2023 ein mit dem Begehren, die bereits getilgten Einstelltage (entstanden durch AMM Impuls) seien auszubezahlen (Vi-act. 23). Die Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid Nr. 10/2024 vom 8. März 2024 ab (Vi-act. 5).
\n F. Am 15. April 2024 gelangt A.________ unter dem Betreff 'Der Staat bin ich' (Einsprache gegen Einspracheentscheid 10/2024) ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Begehren:
\n Die Einsprache vom 18. November 2023 sei gut zu heissen. Die Verfügung vom 24. Oktober 2023 aufzuheben. Auf Sanktionen im Zusammenhange mit der wiederholten Zuweisung zur AMM Impuls ist zu verzichten.
\n Unter Begründung wird ausgeführt:
\n Es gibt sie! Kultur und schöne Länder. Es muss Sie geben, denn anders ist die jährliche Zuwanderung in der Grössenordnung, der Zahl der beim RAV als arbeitslos registrierten Personen, nicht zu erklären. Beim ersten Impuls Einsatz in E.________, wurde Gewalt angewendet. Beim Gespräch mit dem RAV waren zwei Berater mit mir im persönlichen Gespräch. Diese haben sich nachträglich für einen unmittelbaren zweiten Einsatz beim Impuls D.________ entschieden, ohne mit mir darüber zu reden. Es eskalierte weiter. Dort wo jemand kaum Bildung genoss und rasch aufsteigt und viel Geld verdient. Dort arbeitete ich lange. Nämlich als Schaler auf dem Bau. 23 Jahre auf dem Bau unterbrochen nur durch Arbeitslosigkeit und einige kurze Saisonanstellungen (Badmeister oder Skiliftmitarbeiter). Impuls ist bei B.________ AG eingemietet. Die ungefähre Höhe der Miete ist mir bekannt, da ich im selben Gebäude meine kaufmännische Lehre absolvierte. Als Jurist sind mir auch Anspruchsgruppen ein Begriff. Ich wehrte mich. Unter anderem beim Verwaltungsgericht, das zweimal nicht auf eine Beschwerde eintreten wollte, wovon in der aktuellen Einsprache nichts zu entnehmen ist.
\n G. Mit Verfügung vom 16. April 2024 setzte der verfahrensleitende Richter A.________ Frist zur Verbesserung der Eingabe an, da die Beschwerdeschrift den Anforderungen von