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\n \n \n II 2024 25
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| \n Entscheid vom 16. September 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Fiona Schuler, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n Gemeinde A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, \n \n - C.________,
\n Beigeladene,
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| \n gegen
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| \n Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht)
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Sachverhalt:\n
\n - C.________ (geb. ________; verheiratet gewesen mit D.________ sel. geb. ________, verwitwet seit ________) hält sich seit dem 30. März 2020 im Alterszentrum ________ in ________ auf (vgl. Vi-act. 10-4/5). Am 30. April 2020 meldete sie sich, vertreten durch E.________, zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Altersrente an (vgl. Vi-act. 1). Die Ausgleichskasse Schwyz verneinte mit Verfügung vom 29. Januar 2021 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, da sie einen Einnahmeüberschuss errechnete. Zu diesem führte insbesondere der angerechnete Vermögensverzicht von Fr. 415'872.-- (vgl. Vi-act. 40-1/2).
\n - Am 31. Dezember 2022 beantragte C.________, vertreten durch E.________, erneut Ergänzungsleistungen zur Altersrente. Auch dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 3. Januar 2023 abgewiesen, da das Reinvermögen die Vermögensschwelle überschreite (vgl. Vi-act. 48). Mit Schreiben vom 29. Juni 2023 ersuchte die A.________, Abteilung Gesellschaft/Sozialdienst, die Ausgleichskasse Schwyz um Wiedererwägung der Verfügungen vom 29. Januar 2021 und 3. Januar 2023. Die A.________ führte aus, dass sie C.________ Vorschussleistungen leiste und ihr folglich im EL-Verfahren Parteirechte zukämen und sie somit zum Wiedererwägungsgesuch legitimiert sei. Im gleichen Schreiben beantragte die A.________ für den Fall der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs eine erneute Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Altersrente (vgl. Vi-act. 52). Die Ausgleichskasse Schwyz beschloss am 11. Juli 2023 mittels Verfügung, dass auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten sei. Das Gesuch um Ergänzungsleistungen wurde abgewiesen (vgl. Vi-act. 53; vgl. Vi-act. 56).
\n - Gegen die Verfügung vom 11. Juli 2023 liess die A.________ am 12. September 2023 Einsprache erheben und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 11. Juli 2023 und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, wobei insbesondere von der Anrechnung eines Vermögensverzichtes abzusehen sei (vgl. Vi-act. 59).
\n - Mit Einspracheentscheid Nr. 1173/23 vom 5. März 2024 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache vom 12. September 2023 im Sinne der Erwägungen ab bzw. verneinte einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit der Begründung, dass sie an der Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von Fr. 461'372.-- (per. 1.8.2005) festhalte (vgl. Vi-act. 64-4/6 f.).
\n - Gegen diesen Einspracheentscheid Nr. 1173/23 vom 5. März 2024 erhebt die A.________ mit Eingabe vom 17. April 2024 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit folgenden Anträgen:
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\n - Es sei der Einspracheentscheid vom 05.03.2024 aufzuheben.
\n - Es seien der Beizuladenden die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
\n - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt.
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\n - Mit Verfügung vom 18. April 2024 wird C.________ in das Verfahren beigeladen.
\n - Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
\n - Hierzu äussert sich die Beigeladene mit Stellungnahme vom 7. Juni 2024.
\n - Die Beschwerdeführerin teilt mittels Replik vom 26. Juni 2024 mit, dass sie an ihrer geäusserten Rechtsauffassung vollumfänglich festhält. Die Vorinstanz verzichtet auf eine weitere Stellungnahme in der Angelegenheit.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
\n - Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 71; Urteil BGer 9C_145/2021 vom 2.7.2021 E. 3.1).
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\n Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).
\n Die Beigeladene hatte vor dem Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen am 1. Januar 2021 noch keine Ergänzungsleistungen bezogen. Daher sind grundsätzlich die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Bestimmungen anzuwenden.
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2.1 Gemäss