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\n \n \n II 2024 29
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| \n Teilurteil vom 12. Dezember 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Andrea Reutter, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bau- hauptgewerbe (FAR), Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich, \n Klägerin,
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| \n gegen
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| \n A.________, \n Beklagte,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Berufliche Vorsorge (FAR-Beiträge und Konventionalstrafe \n wegen Verweigerung der Arbeitgeberkontrolle)
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Sachverhalt:\n
A. Die
A.________ (nachstehend AG) mit Sitz in
B.________ wurde am
________ Oktober 2012 ins Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen. Sie bezweckt als Personalverleihbetrieb insbesondere die Vermittlung sowie die Verleihung von Personal, wobei sie u.a. auch Personal an Einsatzbetriebe verleiht, die dem vom Bundesrat für allgemein verbindlich erklärten (AVE) Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) unterstellt sind. Geschäftsführer der AG ist
C.________ (mazedonischer Staatsangehöriger). Er zeichnet mit Einzelunterschrift. Das Aktienkapital der AG besteht aus 100 Namenaktien zu je Fr. 1'000.--, entsprechend insgesamt Fr. 100'000.--.
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B. Mit Entscheid vom 10. März 2016 stellte die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR [nachstehend: Stiftung FAR]) fest, dass die AG für GAV FAR unterstellte Einsatzbetriebe FAR-Beiträge zu entrichten hat (Kläg-act. 6). Gegen diesen Entscheid opponierte die AG nicht. Die AG meldete der Stiftung FAR am 7. April 2016 die Lohnsummen für die Jahre 2012 bis 2015 und die Stiftung FAR stellte der AG gestützt darauf die FAR-Beiträge in Rechnung. Diese Rechnungen wurden von der AG beglichen. Die AG meldete der Stiftung FAR danach jedes Jahr (bis 2022) die Lohnsummen und bezahlte die gestützt darauf von der Stiftung FAR in Rechnung gestellten Beiträge (Klage S. 6; Kläg-act. 9).
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C.1 Mit Schreiben vom 18. März 2022 kündigte die Stiftung FAR der AG eine Arbeitgeberkontrolle für die Beitragsjahre 2015 bis 2020 an, welche durch die
D.________ AG,
________, durchgeführt werde, und stellte ihr diverse Unterlagen zu (Kläg-act. 10). Die
D.________ AG stellte der AG ihrerseits am 21. März 2022 einen Fragebogen sowie ein Merkblatt zu (Kläg-act. 11). Die AG widersetzte sich dieser Arbeitgeberkontrolle. Mit E-Mail-Korrespondenz im März 2022 und Dezember 2022 nahm die Stiftung FAR zu den Einwänden der AG Stellung und legte die Rechtsgrundlagen der Arbeitgeberkontrolle dar (Kläg-act. 10 bis 14).
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C.2 Weil die AG nicht bereit war, eine Verjährungsverzichtseinredeerklärung zu unterzeichnen, leitete die Stiftung FAR ein Betreibungsverfahren gegen die AG für die Jahre 2012 bis 2016 über je Fr. 40'000.-- und für die Jahre 2017 bis 2020 über je Fr. 80'000.-- (je zuzüglich Zins) ein (Kläg-act. 20). Gegen den diesbezüglichen Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2237775 vom 22. Dezember 2022 erhob die AG am 9. Januar 2023 Rechtsvorschlag (Kläg-act. 21).
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C.3 Da sich die AG weiterhin der Kontrolle durch die Stiftung FAR bzw. durch die von der Stiftung FAR beauftragte
D.________ AG widersetzte, sprach die Stiftung FAR gegen die AG am 23. Januar 2023 eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 5'000.-- zuzüglich interner Verfahrenskosten von Fr. 500.-- aus (Kläg-act. 15). Hiergegen erhob die AG am 26. Januar 2023 Einsprache (Kläg-act. 16), worauf die Stiftung FAR an der Konventionalstrafe samt Kontroll- und Verfahrenskosten festhielt (Kläg-act. 17).
\n Mit Schreiben vom 1. März 2023 mahnte die Stiftung FAR die AG über den Betrag von Fr. 5'000.-- (Kläg-act. 18). Nachdem diese Forderung dennoch nicht beglichen wurde, leitete die Stiftung FAR über einen Betrag von Fr. 5'000.-- Betreibung gegen die AG ein (vgl. Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2238893 des Betreibungsamtes Altendorf Lachen vom 13.4.2023 [Kläg-act. 19]). Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die AG am 24. April 2023 Rechtsvorschlag.
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D. Mit Klage vom 23. April 2024 ans Verwaltungsgericht des Kanton Schwyz stellt die Stiftung FAR betreffend FAR-Beiträge und Konventionalstrafe wegen Verweigerung der Arbeitgeberkontrolle gegen die AG folgende Rechtsbegehren:
\n 1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen:
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- 7% der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 und vom 1. Januar 2019 bis 31. März 2019 derjenigen Arbeitnehmer, die von der Beklagten in GAV FAR unterstellte Betriebe oder Betriebsteile verliehen wurden, soweit diese im genannten Zeitraum innerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des AVE GAV FAR gearbeitet haben, nebst 5% Zins ab dem auf den Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres folgenden 1. Januar.
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- 7.5% der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 derjenigen Arbeitnehmer, die von der Beklagten in GAV FAR unterstellte Betriebe oder Betriebsteile verliehen wurden, soweit diese im genannten Zeitraum innerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des AVE GAV RAR gearbeitet haben, nebst 5% Zinst ab dem 1. Januar 2020.
\n 2.
Der Klägerin sei Gelegenheit zu geben, nach Abschluss des Beweisverfahrens die unter Ziffer 1 gestellten Begehren innert angemessener Frist definitiv zu beziffern.
\n 3.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 5'000.00 und Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen.
\n 4.
Es sei der in der Betreibung Nr. 2238893 des Betreibungsamtes Altendorf Lachen erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 5'500.00 aufzuheben und der Klägerin hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
\n 5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
\n In der Begründung stellt die Klägerin (S. 13 Rz. 35 [recte für: \"Die Beklagte beantragt …\"]) folgenden prozessualen (Beweis-)Antrag:
\n dass durch das angerufene Gericht ein Gutachter eingesetzt wird, welcher im Rahmen einer Kontrolle bei der Beklagten anhand von Dokumenten wie insbesondere Listen sämtlicher Einsatzbetriebe, Einsatzverträgen, Einsatzdokumentationen, Lohnabrechnungen usw. für die Jahre 2018 und 2019 überprüft, ob die Beklagte für alle Arbeitnehmer, welche sie an GAV FAR unterstellte Einsatzbetriebe verliehen hat, die Lohnsummen korrekt bei der Klägerin gemeldet hat und welche Differenzen zugunsten der Klägerin bestehen. Die Klägerin beantragt, dass als Gutachterin die
D.________ AG eingesetzt wird und dass die Kosten des Gutachtens der Beklagten auferlegt werden.
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E. Mit Schreiben vom 15. Mai 2024 reichte die Beklagte ihre Klageantwort ein. Der Gesellschafter und Geschäftsführer stellt mit der Klageantwort vom 15. März 2024 folgende Anträge:
\n 1.
Auf die Klage sei nicht einzutreten.
\n 2.
Eventual sei die Klage abzuweisen.
\n 3.
Eventualiter sei festzustellen das die Klägerin kein [recte wohl: \"ein\"] Kontrollrecht benötigt bzw. kein Substituierungsrecht der Kontrolltätigkeit Besitz im Übrigen sei die Klage abzuweisen. [sic]
\n 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n Prozessualer Antrag:
\n 1.
Das Verfahren sei vorerst auf die Frage der Zuständigkeit zu beschränken.
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F. Mit Replik vom 9. September 2024 hält die Klägerin an ihren in der Klage gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest. In Bestreitung sämtlicher Ausführungen und Einwände der Beklagten beantragt die Klägerin die Abweisung der in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren und Anträge.
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G. Die Beklagte reicht am 24. Oktober 2024 die Duplik ein, in welcher sie an den Rechtsbegehren gemäss Klageantwort vom 15. Mai 2024 festhält. Bis auf die Frage nach der Zulässigkeit der Klage vom 23. April 2024 als unbezifferte Forderungsklage enthält die Duplik keine entscheidwesentlichen neuen Vorbringen.
\n Die Klägerin hat hierzu keine Stellungnahme mehr eingereicht.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG; SR 221.215.311) vom 28. September 1956 kann der Geltungsbereich eines zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages auf Antrag aller Vertragsparteien durch Anordnung der zuständigen Behörde (Allgemeinverbindlicherklärung [AVE]) auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes ausgedehnt werden, die am Vertrag nicht beteiligt sind. Erstreckt sich der Geltungsbereich der Allgemeinverbindlichkeit auf das Gebiet mehrerer Kantone, so wird sie vom Bundesrat angeordnet (