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II 2024 38
 
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Entscheid vom 24. September 2024
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Fiona Schuler, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Provisorische Beiträge 2021 und 2022 für Nichterwerbstätige)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geboren ________1970, verwitwet seit 29.9.2020, zwei Töchter: B.________, geboren ________.2006 und C.________, geboren ________2007; nachstehend: die Versicherte) meldete sich am 10. Februar 2022 bei der Ausgleichskasse Schwyz als Nichterwerbstätige (NE) mit keiner oder geringer Erwerbstätigkeit an. Den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit schätzte sie auf unter ca. 40%, das voraussichtliche AHV-pflichtige Jahreseinkommen auf ca. Fr. 7'714.10 (AK-act. 1).
\n B.1 Nach Einholung diverser Unterlagen verfügte die Ausgleichskasse am 22. September 2022 für das Jahr 2021 provisorisch Akontobeiträge AHV/IV/EO für NE auf der Basis eines massgebenden Vermögens von Fr. 3'745'957.50 (Renteneinkommen 2021 von Fr. 31'517.70 x 20 entsprechend Fr. 630'354.-- plus Reinvermögen am 31.12.2021 von Fr. 3'115'603.50) in der Höhe von Fr. 9'805.-- zuzüglich Verwaltungskosten von 5 % entsprechend Fr. 478.90 abzüglich Beiträge aus Erwerbseinkommen von Fr. 226.70, total also Fr. 10'057.20 (AK-act. 10).
\n Auf diesem Betrag von Fr. 10'057.20 erhob die Ausgleichskasse gleichentags auch Verzugszinsen von Fr. 365.95 (1.1.2022 - 22.9.2022: 262 Tage, 5%; AK-act. 9). Ebenso stellte die Ausgleichskasse der Versicherten gleichentags die \"Differenzrechnung\" über Fr. 10'423.15 zu (Fr. 9'805.-- minus Fr. 226.70 plus Fr. 478.90 plus Fr. 365.95; AK-act. 11).
\n B.2 Ebenfalls am 22. September 2022 setzte die Ausgleichskasse die provisorischen Beiträge 2022 verfügungsweise auf Fr. 10'295.25 fest (vgl. Einspracheentscheid Nr. 1237/22 vom 16.4.2024 lit. C; Einsprache-act. B1).
\n C. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 erhob die Versicherte bei der Ausgleichkasse Einsprache gegen die provisorischen Verfügungen für die Jahre 2021 und 2022 mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Von einer Beitragspflicht für Nichterwerbstätige sei abzusehen.
\n 2. Eventualiter sei für das Jahr 2021 das Reinvermögen neu festzulegen.
\n 3. Eventualiter sei für die provisorischen Zahlungen 2021 und 2022 das Reinvermögen für A.________ auf Fr. 906'649.50 festzulegen.
\n 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ausgleichskasse.
\n D. Mit Entscheid Nr. 1237/22 vom 16. April 2024 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache wie folgt teilweise gut:
\n 1. In teilweiser Gutheissung der Einsprache vom 17. Oktober 2022 werden die Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2021 auf Fr. 5'716.50 definitiv festgesetzt. Die Verzugszinsen für das Jahr 2021 werden von Amtes wegen auf Fr. 208.-- reduziert und die Vergütungszinsen auf Fr. 291.15 festgesetzt.
\n  Die Beitragsverfügung für das Jahr 2022 wird ersatzlos aufgehoben. Die Vergütungszinsen für das Jahr 2022 werden von Amtes wegen auf Fr. 669.20 festgesetzt.
\n  Im Übrigen wird die Einsprache im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
\n 2. Das Verfahren ist kostenlos. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
\n 3.-4. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n Die Ausgleichskasse ermittelte neu ein Renteneinkommen von Fr. 756'200.-- sowie ein Reinvermögen von Fr. 1'650'154.--, zusammen Fr. 2'406'354.--.
\n E. Gegen diesen Einspracheentscheid Nr. 1237/22 vom 16. April 2024 (Versand am gleichen Tag) erhebt die Versicherte mit Eingabe vom 16. Mai 2024 (Postaufgabe am 17.5.2024) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1.1. Das Verfahren sei zu sistieren.
\n 1.2.  Eventualiter sei unter Ziffer 10 Einspracheentscheid (Beilage 1) das massgebende Reinvermögen am 31.12.2021 von Fr. 1'650'154.00 (Berechnung Ausgleichskasse) auf Fr. 1'534'548.75 zu reduzieren und daraus folgend die AHV-Beiträge und die Verzugs- und Vergütungszinsen neu zu berechnen.
\n 1.3.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
\n Der Sistierungsantrag wurde damit begründet, dass gleichzeitig die Ausgleichskasse ersucht werde, das Reinvermögen und entsprechend die AHV-Beiträge und Verzugs- sowie Vergütungszinsen zu korrigieren.
\n F. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Sistierungsbegehrens sowie der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
\n G. Mit Stellungnahme vom 17. Juli 2024 reicht die Beschwerdeführerin die Beilage 2 zur Beschwerde vom 16. Mai 2024 (Berechnung ihres Reinvermögens per 31.12.2021) mit einer Ergänzung ihres Treuhänders noch einmal ein. Sie macht ein anrechenbares Vermögen von Fr. 1'534'464.25 geltend. Zudem beantragt sie eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- (4 ½ Stunden zu je Fr. 200.--).
\n H. Duplizierend hält die Vorinstanz am 5. August 2024 an ihrem Abweisungsantrag und ihrer Berechnung des Vermögens der Beschwerdeführerin fest. Mit Eingabe vom 27. August 2024 reicht die Beschwerdeführerin eine neue Darstellung der Ermittlung ihres Vermögens ein. Sie macht ein Reinvermögen per 31. Dezember 2021 von Fr. 1'534'549.-- geltend. Hierzu äussert sich die Vor­instanz mit Stellungnahme vom 17. September 2024.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Im Einspracheverfahren war umstritten, einerseits ob die Beschwerdeführerin für die Jahre 2021 und 2022 zu Recht der Beitragspflicht als NE unterstellt, und anderseits ob die Höhe ihres Reineinkommens korrekt ermittelt worden war (angefochtener Einspracheentscheid E. 1).
\n 1.2 Betreffend den Beitragsstatus kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 nur während dreier Monate (Oktober bis Dezember) als Kinderbetreuerin gearbeitet und somit ihre Erwerbstätigkeit \"nicht dauernd\" (d.h. weniger als neun Monate) im Sinne der gesetzlichen Vorgaben (