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\n \n \n II 2024 40
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| \n Entscheid vom 24. September 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Fiona Schuler, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, vertreten durch seine Ehefrau B.________, diese vertreten durch C.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge 2020 für Arbeitnehmende mit ausländischem Arbeitgeber [Selbstzahler])
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. ________) ist Profifussballspieler in Russland (________) und seit 2014 mit B.________ verheiratet. Am 28. Mai 2019 verlegte er seinen Wohnsitz in die Schweiz.
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B. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in Russland forderte die Ausgleichskasse Schwyz A.________ mit Schreiben vom 23. Juli 2021 dazu auf, ihr die Anmeldung für Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG) ausgefüllt zu retournieren (vgl. Vi-act. 1). Dieser Aufforderung kam A.________ am 29. September 2021 nach (vgl. Vi-act. 3).
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C. Die Ausgleichskasse Schwyz erliess am 26. November 2021 die provisorische Verfügung über die Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) für Arbeitnehmende mit ausländischem Arbeitgeber (ANobAG) für die Jahre 2020 in Höhe von Fr. 27'909.10 (vgl. Vi-act. 11) und 2021 in Höhe von Fr. 47'678.45 (vgl. Vi-act. 13). Am selben Tag wurden die fälligen Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 26. November 2021 auf Fr. 1'263.65 festgesetzt (vgl. Vi-act. 9).
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D. Am 23. Dezember 2021 verfügte die Ausgleichskasse Schwyz über die definitive Beitragshöhe (inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 32'663.-- für das Jahr 2019 (vgl. Vi-act. 28) sowie über Verzugszinsen in Höhe von Fr. 2'780.85. Gleichentags erliess sie die korrigierte provisorische Verfügung für das Jahr 2020, wobei sie den zu entrichtenden Beitrag inkl. Verwaltungskosten auf der Basis eines Jahreseinkommens von Fr. 344'495.-- auf Fr. 47'844.25 festlegte (vgl. Vi-act. 30).
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E. Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 legte die Ausgleichskasse Schwyz die provisorischen Beiträge für Arbeitnehmende mit ausländischem Arbeitgeber für das Jahr 2022 auf Fr. 47'678.90 fest (vgl. Vi-act. 34).
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F. Am 3. Mai 2022 erfolgte eine Abmeldeerklärung des Amts für Migration des Kantons Schwyz aufgrund des definitiven Wegzugs von A.________ ins Ausland (________, Russland) per 25. April 2022 (vgl. Vi-act. 50/122).
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G. Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 teilte die Ausgleichskasse Schwyz der Ehefrau von A.________ mit, dass sie das Konto als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG) per 30. April 2022 schliessen werde. Gleichzeitig erliess die Ausgleichskasse Schwyz aufgrund des Wegzugs von A.________ eine korrigierte provisorische Beitragsverfügung für das Jahr 2022 und setzte die zu entrichtenden Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) auf Fr. 15'892.90 fest (vgl. Vi-act. 51 und 53).
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H.1 Unter Bezugnahme auf eine vorangegangene telefonische Kontaktnahme machte A.________, vertreten durch seine Ehefrau, mit Schreiben vom 4. Juli 2022 geltend, er sei seit 2017 in Russland wohnhaft und arbeite auch dort; sein Lebensmittelpunkt sei seit 2017 bis 2023 in Russland. Sinngemäss bestritt er somit die Rechtmässigkeit der Beitragsverfügungen (vgl. Vi-act. 54). Die Ausgleichskasse nahm dieses Schreiben als Einsprache entgegen (Vi-act. 55).
\n Mit dem Entscheid Nr. 1165/22 vom 7. Dezember 2022 (Vi-act. 58) trat sie einerseits auf die Einsprache nicht ein, soweit diese gegen die provisorische Beitragsverfügung 2021 vom 26. November 2021 sowie gegen die definitive Beitragsverfügung 2019 und die provisorische Beitragsverfügung 2020 vom 23. Dezember 2021 (vgl. vorstehend lit. C und D) gerichtet war, weil die Einsprache diesbezüglich verspätet erfolgte (E. 2 bis E. 5). Anderseits begründete sie ausführlich (E. 6 bis E. 10), dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 28. Mai 2019 bis zum 25. April 2022 als in der Schweiz wohnhaft zu betrachten ist und für diese Zeit zu Recht der Beitragspflicht unterstellt wurde.
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H.2 Der gleichentags (7.12.2022) zum Versand gebrachte Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdeführer bzw. seiner ihn vertretenden Ehefrau nicht abgeholt und am 16. Januar 2023 an die Ausgleichskasse retourniert (Vi-act. 59).
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I.
Nach der Abweisung der Einsprache vom 4. Juli 2022 tätigte A.________ am 24. Januar 2023 Zahlungen für die Beiträge der Jahre 2019 bis 2022 an die Ausgleichskasse Schwyz (vgl. Vi-act. 61, 67, 85 und 88).
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J. Am 1. März 2023 erliess die Ausgleichskasse Schwyz die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2020 und setzte die Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) für A.________ als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG) auf der Basis eines Jahreseinkommens 2020 von Fr. 916'000.-- auf Fr. 124'265.90 fest (vgl. Vi-act. 68). Die Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 26. November 2021 verfügte die Ausgleichskasse Schwyz gleichentags in Höhe von Fr. 5'626.50 (vgl. Vi-act. 66).
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K. Gegen diese Verfügung lässt A.________ durch seine Ehefrau am 27. März 2023 erneut fristgerecht Einsprache erheben, ein Jahresgehalt von rund € 324'000.-- geltend machen und sinngemäss die Korrektur der Verfügung vom 1. März 2023 beantragen (vgl. Vi-act. 73).
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L. Mit Einspracheentscheid (Nr. 1057/23) vom 25. April 2024 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache vom 27. März 2023 ab (vgl. Vi-act. 88).
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M. Gegen diesen Einspracheentscheid Nr. 1057/23 vom 25. April 2024 lässt A.________ mit Eingabe vom 17. Mai 2024 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 25. April 2024. Am 7. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.
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N. Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich hierzu nicht mehr vernehmen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Zunächst gilt es klarzustellen, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2020 vom 1. März 2023 richtet. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde zu Recht auch nur auf dieses Jahr, nicht aber auf die Jahre 2019 und 2021 (vgl. vorstehend Ingress lit. H.1).
\n Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu seiner Beitragspflicht im Grundsatz äussert und diese (sinngemäss) nach wie vor bestreitet (vgl. nachstehend E. 3.5) ist auf die diesbezüglichen Erwägungen im Einspracheentscheid Nr. 1165/22 vom 7. Dezember 2022 zu verweisen, womit die Vorinstanz die Beitragspflicht des Beschwerdeführers als ANobAG bejaht hat. Der dortigen Begründung, der nichts beizufügen ist, kann ohne weiteres gefolgt werden. Im Übrigen ist dieser Einspracheentscheid vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden und in Rechtskraft erwachsen. Aus der Nichtabholung des Einspracheentscheides kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten herleiten. Da der Beschwerdeführer mit der Zustellung des Einspracheentscheides im Nachgang zu seiner Einsprache rechnen musste, den Entscheid aber bei der Post nicht abholte, gilt die Zustellung als erfolgt (vgl. § 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 i.V.m. § 150 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). Mit der zweiten Zustellung vom 17. Januar 2023 (per A-Post) hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf diese Rechtslage hingewiesen (Vi-act. 60).
\n Umstritten ist jedoch nach wie vor die Höhe des beitragspflichtigen Einkommens für das Jahr 2020.
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2.1 Der AHV-Beitragspflicht unterliegt grundsätzlich, wer obligatorisch oder freiwillig versichert ist. Obligatorisch versichert sind nach