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II 2024 43
 
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Entscheid vom 28. August 2024
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Fiona Schuler, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8,
\n Postfach 1181, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1984) wurde am 28. Januar 2024 für eine Teilzeitstelle zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 30). Am 10. Februar 2024 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Februar 2024 im Umfange eines 40%-Pensums. Sie sei per Ende Januar 2024 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden, ihre Stelle bei der ________ AG sei gestrichen worden (Vi-act. 26).
\n B. Mit Schreiben vom 22. Februar 2024 stellte die Arbeitslosenkasse A.________ in Aussicht, ihren Antrag auf Arbeitslosenentschädigung wegen einer arbeitgeberähnlichen Stellung abzulehnen, nachdem sie von 2008 bis 31. Januar 2024 in der Firma ihres Ehemannes, von welchem sie freiwillig getrennt lebe, gearbeitet habe (Vi-act. 21). Am 1. März 2024 nahm der Ehemann Stellung und bestritt, dass A.________ in der Firma eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt habe (Vi-act. 16).
\n C. Mit Verfügung Nr. 140 vom 15. März 2024 lehnte die Arbeitslosenkasse eine Anspruchsberechtigung von A.________ ab 1. Februar 2024 ab mit der Begründung \"Mitarbeiterin im Betrieb des Ehegatten mit arbeitgeberähnlicher Stellung\" (Vi-act. 13). Eine von A.________ dagegen erhobene Einsprache (Postaufgabe 25.3.2024) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid Nr. 26/2024 vom 17. April 2024 ab.
\n D. Am 16. Mai 2024 (Postaufgabe) gelangte A.________ an die Arbeitslosenkasse und ersuchte um nochmalige Überprüfung des Entscheides. Die Eingabe wurde von der Arbeitslosenkasse als Beschwerde zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht weitergeleitet (Vi-act. 1). Da die Eingabe nicht unterzeichnet war und der angefochtene Entscheid nicht beilag, setzte der verfahrensleitende Richter A.________ am 22. Mai 2024 Frist zur Verbesserung an. Am 31. Mai 2024 stellte A.________ die verbesserte Eingabe neuerlich der Arbeitslosenkasse zu, welche diese am 10. Juni 2024 ans Verwaltungsgericht weiterleitete (Vi-act. 2). A.________ beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid Nr. 26/2024 aufzuheben und ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung anzuerkennen.
\n Die Arbeitslosenkasse reicht am 20. Juni 2024 die Verfahrensakten ein und beantragt unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde.
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\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Die Beschwerdeführerin stellte am 10. Februar 2024 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Februar 2024. Sie habe seit 2008 bei der ________ AG gearbeitet. Mitte Oktober 2023 habe ihr der Chef, B.________, per Ende Januar 2024 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, da die Stelle gestrichen worden sei. Auf der Anmeldung vermerkte sie, dass ihr Ehegatte am Betrieb des letzten Arbeitgebers beteiligt war (Vi-act. 26). Gegenüber dem RAV-Berater gab sie an, während 16 Jahren beim Ehemann, der ________ AG im Verkaufsladen und der Administration gearbeitet zu haben; einen Arbeitsvertrag habe sie nicht gehabt, die Kündigung sei Mitte Oktober auf Ende Januar 2024 mündlich erfolgt. Der Ehemann habe 2023 weder ihr noch ihm selber Löhne ausbezahlt (Vi-act. 29).
\n 1.2 Mit Schreiben vom 22. Februar 2024 stellte die Arbeitslosenkasse der Beschwerdeführerin die Ablehnung des Leistungsanspruches in Aussicht. Den eingereichten Unterlagen sei zu entnehmen, dass sie von 2008 bis 2024 bei der ________ AG von B.________, von welchem sie freiwillig getrennt sei, gearbeitet habe. Damit habe sie eine arbeitgeberähnliche Stellung inne, was einen Anspruch ausschliesse (Vi-act. 2).
\n Am 1. März 2024 nahm B.________ Stellung zum Arbeitsverhältnis von A.________. Sie sei zwar seine Frau, habe aber weder Einfluss auf die Entscheidungen, noch sei sie je daran beteiligt gewesen. 2023 habe man sich privat getrennt und er sei Anfang September ausgezogen. Im Oktober 2023 habe er ihr schriftlich gekündigt, da ihn auch der Geschäftsverlauf hierzu gezwungen habe. Aus geschäftlichen Gründen habe auch kein Lohn bezahlt werden können; die Ansprüche seien aber anerkannt und würden sobald als möglich beglichen. A.________ habe in der Firma nie eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt. Es werde daher ersucht, Arbeitslosenentschädigung zu leisten, da auch die Beiträge immer geleistet worden seien (Vi-act. 16).
\n 1.3 Mit Verfügung vom 15. März 2024 lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2024 bis auf weiteres ab. Sie sei Mitarbeiterin im Betrieb des Ehegatten mit arbeitgeberähnlicher Stellung; innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (1.2.2022 bis 31.1.2024) könne sie keine andere beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen (Vi-act. 13).
\n Am 12. März 2024 unterzeichnete die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag mit Anstellungsbeginn am 1. April 2024 (Vi-act. 11). Entsprechend wurde sie am 15. März 2024 von der Arbeitsvermittlung per Ende März 2024 abgemeldet. Am 25. März 2024 (Poststempel) erhob sie Einsprache gegen die Verfügung vom 15. März 2024. Mit der Kündigung, welche sie im Oktober 2023 erhalten habe, ende die arbeitgeberähnliche Stellung. Der Ehemann sei im September 2023 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen und er habe ihr gekündigt; es sei klar, dass sie bei ihm keine neue Anstellung erhalten werde; Einfluss auf Geschäftsentscheide habe sie nie gehabt. Es mache keinen Sinn, jahrelang ALV-Beiträge geleistet zu haben, nun aber keine Entschädigung zu erhalten (Vi-act. 9).
\n 1.4 Im angefochtenen Einspracheentscheid führt die Vorinstanz aus, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung auch bei der Arbeitslosenentschädigung vom Anspruch ausgeschlossen. Die Stellung als Ehegatte einer arbeitgeberähnlichen Person sei ausreichend, um keinen Anspruch zu haben, sofern der Ehegatte diese Stellung weiterhin innehabe. Vorliegend sei der Ehemann weiterhin Verwaltungsratspräsident der AG, weshalb die Beschwerdeführerin praxisgemäss keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Dies gelte selbst dann, wenn die Kündigung auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen sei. Zudem habe das Bundesgericht festgehalten, dass diese Rechtsprechung auch gelte, wenn die Ehegatten getrennt leben würden; eine faktische Trennung allein genüge nicht zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung. Entsprechend wurde die Einsprache abgewiesen und die Verfügung vom 15. März 2024 bestätigt (Vi-act. 7).
\n 2. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2024 bis auf weiteres zu Recht abgelehnt hat mit der Begründung, als Ehegattin einer Person in arbeitgeberähnlicher Stellung bei der Arbeitgeberin habe sie keinen Anspruch.
\n 2.1 Gemäss