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\n \n \n II 2024 44
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| \n Entscheid vom 20. März 2025
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n X.________ GmbH, \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Gewinn- und Kapitalsteuer (Veranlagungsverfügungen 2015 bis 2019)
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Sachverhalt:\n
A. Die Steuerpflichtige X.________ GmbH (Schwyz, CH-xxx.xxx.xxx) wurde am 16. Dezember 2014 im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen. Gemäss Handelsregister bezweckt sie den Erwerb, die Verwaltung und Veräusserung von Beteiligungen und die strategische Führung dieser Beteiligungen sowie von verbundenen Unternehmen, einschliesslich Konzeption, Beratung und Durchführung von Finanzierungen und Investmenttransaktionen. A.B.________ ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Die Steuerpflichtige hält 60% an der Y.________ AG (Meggen, CHE-xxx.xxx.xxx), welche Handel mit Industrie- und Rohprodukten aller Art, insbesondere mit petrochemischen Produkten, betreibt. 40% werden von A.B.________ direkt gehalten. Die Steuerpflichtige verbuchte in ihrer Jahresrechnung 2014/2015 (überlanges Geschäftsjahr infolge Gründung vom 16.12.2014 bis 31.12.2015) sowohl einen Beteiligungsertrag aus der Y.________ AG von CHF 1'629'800.-- als auch eine Forderung \"Ausstehende Dividende\" in gleicher Höhe unter den transitorischen Aktiven; weiter bildete sie sowohl eine Rückstellung im Umfang von CHF 1'629'799.-- auf dem genannten Beteiligungsertrag als auch auf der Forderung \"Ausstehende Dividende\". In der Jahresrechnung 2019 löste sie die Rückstellung von CHF 1'629'799.-- wieder auf.
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B. Mit Veranlagungsverfügung 2019 vom 17. Januar 2022 wurde die Steuerpflichtige kantonal mit einem steuerbaren Reingewinn von CHF 0.-- und mit einem steuerbaren Kapital von CHF 988'000.-- sowie bundessteuerlich mit einem steuerbaren Reingewinn von CHF 968'800.-- veranlagt. Auf kantonaler Ebene wurde der Steuerpflichtigen das Holdingprivileg gewährt. In Abweichung zur Steuererklärung wurde bundessteuerlich jedoch der beantragte Beteiligungsabzug verweigert. Die Veranlagungsabteilung begründete dies im Wesentlichen damit, dass es sich bei der erfolgswirksamen Auflösung der Rückstellung im Geschäftsjahr 2019 um ausserordentlichen Ertrag und nicht um Beteiligungsertrag handle, weshalb der Beteiligungsabzug unzulässig sei.
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C. Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 liess die Steuerpflichtige Einsprache erheben \"gegen alle Steuerveranlagungen für die Direkte Bundessteuer der Jahre 2015 bis und mit 2019\". Beantragt wurde, es sei die Steuerveranlagung betreffend das überlange Geschäftsjahr 2014/2015 aufzuheben und die Geschäftsjahre 2014 und 2015 seien separat zu besteuern; entsprechend unterliege der Beteiligungsertrag im 2014 dem Beteiligungsabzug und die Wertberichtigung im 2015 diene als Verlustvortrag für die Folgejahre, so dass der Gewinn im 2019 mit dem Verlustvortrag verrechnet werden könne. Eventualiter sei die Steuerveranlagung 2015 so anzupassen, dass die Jahresrechnung revidiert und wegen Handelsrechtswidrigkeit die gebuchte Wertberichtigung von CHF 1'629'800.-- auf CHF 0.-- gekürzt werde; entsprechend sei in der Steuerveranlagung 2019 keine Wertberichtigung mehr aufzulösen und damit auch kein Gewinn zu besteuern. Subeventualiter sei die Steuerveranlagung 2019 dahingehend zu korrigieren, dass die Auflösung der Wertberichtigung von CHF 1'629'800.-- als Dividendenertrag zu besteuern und darauf, wie beantragt, der Beteiligungsabzug zu gewähren sei.
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D. Die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer entschied mit Einspracheentscheid vom 22. April 2024 wie folgt:
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\n - Die Einspracheverfahren gegen die Veranlagungsverfügungen 2015 bis 2019 betreffend direkte Bundessteuer werden vereinigt.
\n - Auf die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen 2015 bis 2018 betreffend direkte Bundessteuer wird nicht eingetreten.
\n - Auf das Gesuch um Revision der Veranlagungsverfügungen 2015 bis 2018 betreffend direkte Bundessteuer wird nicht eingetreten.
\n - Die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2019 betreffend direkte Bundessteuer wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
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\n Bundessteuerlich wird der steuerbare Reingewinn neu auf CHF 1 608 800.-- festgesetzt (Steuerbetrag CHF 136 748.--).
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\n - Es werden keine Kosten erhoben.
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\n (…)
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E. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 erhebt die Steuerpflichtige fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:
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\n - Der Einspracheentscheid vom 22. April 2024 sei aufzuheben.
\n - Es sei eine Bilanzberichtigung für die Jahresrechnung 2015 der X.________ GmbH im Revisionsverfahren zu gewähren.
\n - Eventualiter sei festzustellen, dass die Besteuerung der handelsrechtlichen Auflösung der Wertberichtigung von CHF 1,629,800 in der Jahresrechnung 2019 der X.________ GmbH gegen verfassungsmässige Rechte verstösst und deshalb zu keinen Steuerfolgen führt.
\n - Eventualiter sei festzustellen, dass die Dividende 2014 der Y.________ AG an die X.________ GmbH steuerrechtlich noch nicht realisiert worden ist.
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F. Die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 2024, die Beschwerde sei in allen Punkten abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Die Steuerpflichtige beantragt, es sei eine Bilanzberichtigung für die Jahresrechnung 2015 im Revisionsverfahren zu gewähren.
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1.1 Die Vorinstanz erwog, eine Revision der Veranlagungsverfügungen 2015 bis 2018 im Sinne von