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\n \n \n II 2024 45
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| \n Entscheid vom 28. August 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Fiona Schuler, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Amtsbeiständin B.________,
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| \n gegen
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| \n Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Ergänzungsleistungen (anrechenbare Wohnkosten)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. ________1971) erhält seit 2017 eine volle Invalidenrente sowie ab dem 1. August 2020 Ergänzungsleistungen, welche von der Ausgleichskasse Schwyz ausgerichtet werden (vgl. Vi-act. 43).
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B.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 berechnete die Ausgleichskasse Schwyz infolge einer periodischen Überprüfung per 1. März 2024 die Ergänzungsleistungen von A.________ neu und setzte diese von Fr. 615.-- auf monatlich Fr. 225.-- (exkl. Prämienvergütung Krankenversicherung) herab. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen wurde der bisher berücksichtigte Mietzins von Fr. 13'560.-- pro Jahr (12 x Bruttomietzins von monatlich Fr. 1'130.--, vgl. Vi-act. 120 = 124 [Mietvertrag vom 3.8.2021]; vgl. Vi-act. 132 f. bzw. 136 f. [Berechnungsblätter vom 13.9.2021 bzw. 16.9.2021]; Vi-act. 159 [Berechnungsblatt vom 16.12.2022]) auf Fr. 10'110.-- pro Jahr gesenkt (vgl. Vi-act. 187; Vi-act. 188 [Berechnungsblatt vom 16.2.2024]).
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C.
Gegen diese Verfügung erhob A.________, vertreten durch die Amtsbeiständin, am 27. Februar 2024 bei der Ausgleichskasse Schwyz fristgerecht Einsprache mit dem Antrag einer erneuten Überprüfung der Verfügung vom 16. Februar 2024 (vgl. Vi-act. 189).
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D.
Mit Einspracheentscheid (Nr. 1049/2024) vom 25. April 2024 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache vom 27. Februar 2024 ab (vgl. Vi-act. 195).
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E.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 erhebt A.________, vertreten durch die Amtsbeiständin, beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz rechtzeitig Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. April 2024 mit folgenden Anträgen:
\n 1.
Der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwyz vom 25.4.2024 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin einen anrechenbaren Mietzins für einen 1-Personen-Haushalt (Grenzwert CHF 17'040 pro Jahr) zusteht.
\n 2.
Die Beschwerdegegnerin habe eine neue Verfügung über die Neuberechnung der Ergänzungsleistung zu erlassen, in welcher die Gewährleistung eines anrechenbaren Mietzinses für einen 1-Personen-Haushalt zu bewilligen sei.
\n 3.
Die Korrektur des anrechenbaren Mietzinses sei rückwirkend ab 1.3.2024 vorzunehmen.
\n 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
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F. Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
\n - Die Vorinstanz hat mit Einspracheentscheid vom 25. April 2024 die Verfügung vom 16. Februar 2024 bestätigt, wonach die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab 1. März 2024 von Fr. 615.-- auf neu Fr. 225.-- gesenkt werden (vgl. Berechnungsblatt für die Ergänzungsleistung der AHV/IV vom 16.2.2024; vgl. Vi-act. 188-1/2). Hierzu hielt sie in der Verfügung fest, dass nach eigenen Abklärungen die Beschwerdeführerin in einer Wohngemeinschaft lebe. Aufgrund dessen könne bei der Berechnung der Ergänzungsleistung zukünftig nicht mehr wie bisher das Mietzinsmaximum für einen Einpersonenhaushalt berücksichtigt werden, sondern nur noch das Mietzinsmaximum für eine Wohngemeinschaft (vgl. Vi-act. 187-2/3). Im Einspracheentscheid präzisierte die Vorinstanz, dass bei der Wohnform zwischen alleine lebenden Personen und Familien einerseits und Wohngemeinschaften andererseits unterschieden werde (WEL; 318.682; gültig ab 1.4.2011; Stand 1.1.2024; Rz. 3232.03). Als allein lebend gelten alle Personen, die in einem Einpersonenhaushalt leben […] (WEL; Rz. 3232.04). Von einer Wohngemeinschaft sei auszugehen, wenn eine Einzelperson - d.h. eine alleinstehende Person […] - mit einer oder mehreren Personen zusammenlebt, die nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind (WEL; Rz. 3232.06). Bei Einzelpersonen, die in einer Wohngemeinschaft leben, gelange gem. Art. 10 Abs. 1ter Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 unabhängig von der Haushaltsgrösse immer das Mietzinsmaximum einer Person in einem Zweipersonenhaushalt zur Anwendung (vgl. Erw. 5). Weiterführend hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Mietvertrag (vgl. Vi-act. 124-1/3) im Zimmer \"A\" in der Wohnung Nr. 3, 2. OG, ________ lebe. Laut der Auskunft von Herrn C.________ (vom 9.2.2024, vgl. Vi-act. 184), welcher neben B.________, die auf unbestimmte Zeit als Stellvertreterin für Herrn C.________ tätig ist, Berufsbeistand der Beschwerdeführerin ist, teilen sich mehrere Personen die Wohnung Nr. 3. Jede Person habe jedoch ein eigenes Zimmer. Küche und Bad würden gemeinsam genutzt. Folglich lebe die Beschwerdeführerin mit weiteren Personen zusammen, die nicht in die EL-Berechnung miteingeschlossen sind, weshalb man i.S.d. Wegleitung von einer Wohngemeinschaft ausgehen könne (vgl. Erw. 6). Die Vorinstanz hält aufgrund der gemeinschaftlichen Wohnform an den anrechenbaren Mietausgaben von Fr. 10'110.-- fest.
\n - In ihrer Beschwerde vom 22. Mai 2024 rügt die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Amtsbeiständin, dass ihr ein anrechenbarer Mietzins für einen Einpersonenhaushalt zustehe. Sie macht geltend, dass es in der Wohnung der Beschwerdeführerin keinen Hauptmieter gibt, welcher einzelne Zimmer zur Untermiete weitervermieten kann. Zudem werde jedes Zimmer direkt vom Eigentümer vermietet, wobei die anderen Mieterinnen und Mieter kein Mitspracherecht haben. Man könne die Situation der Beschwerdeführerin mit derjenigen einer Person vergleichen, die in einer Notunterkunft wohne. Dies, weil ein Zimmer in einer Notunterkunft nicht als \"WG-Zimmer\" berechnet werde, obwohl es in dieser keine Kochmöglichkeiten oder persönliche sanitäre Anlagen gibt. Des Weiteren verfüge jede Mieterin und jeder Mieter über einen eigenen Mietvertrag mit dem Vermieter. Sofern ein Zimmer nicht vermietet werden könne, werde dieser \"Fehlbetrag\" nicht auf die verbleibenden Mieterinnen und Mieter verteilt, wie es in einer Wohngemeinschaft der Fall sei. Zusätzlich kümmere sich der Vermieter um einen Nachmieter. In einer Wohngemeinschaft liege dies in der Verantwortung des Hauptmieters (vgl. Bf-act. 3).
\n - Streitig und daher zu beurteilen ist einzig die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein anrechenbarer Mietzins für einen Einpersonenhaushalt (Grenzwert Fr. 17'040.-- pro Jahr) oder ein anrechenbarer Mietzins für eine Einzelperson in einer Wohngemeinschaft (Grenzwert Fr. 10'110.-- pro Jahr) zusteht. Der Grenzwert ergibt sich jeweils aus der Wohnform, der massgebenden Haushaltsgrösse und der Mietzinsregion (vgl. WEL; Rz. 3232.01).
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\n (Auszug Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Anhang 5.2. ________ ist der Region 2 zugeordnet (vgl. Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.301.114] vom 14.6.2021, Art. 1 i.V.m. Anhang 1, ________).
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\n - Gemäss