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\n \n \n II 2024 46
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| \n Entscheid vom 23. Juni 2025
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
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| \n Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.A.________ und B.A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch …
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| \n gegen
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| \n Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2020; Sondersteuer auf Liquidationsgewinn)
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Sachverhalt:\n
A.a. Der Steuerpflichtige A.A.________, geb. xx.xx.1944, verheiratet mit B.A.________, geb. xx.xx.1946, hat den von ihm geführten Landwirtschaftsbetrieb mit den in U.________/SZ liegenden Grundstücken GB-Nr. xxxx (mit 56’031 m2 Fläche, Wohnhaus, Restaurant, Stall, Ökonomiegebäude, LW-Wiese, Wald, bef. Flächen / Strasse) und GB-Nr. yyyy (mit 26’666 m2 Fläche, Weidestall, LW-Wiese, Wald) seit dem Jahr 2009 an seinen Schwiegersohn C.________ verpachtet.
\n Mit der Steuerverwaltung bestand ein Revers, wonach die verpachteten Aktiven Geschäftsvermögen bleiben, solange das Pachtverhältnis andauert, jedoch maximal neun Jahre ab dem Zeitpunkt der Verpachtung (vgl. Erklärung betreffend Verpachtung eines Geschäfts- bzw. Landwirtschaftsbetriebes = Steuerakten 2020 act. A 44).
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A.b. Im Jahr 2017 erkundigte sich der Vertreter des Steuerpflichtigen bei der Steuerverwaltung bezüglich der steuerlichen Konsequenzen einer Überführung ins Privatvermögen und ersuchte darum, eine Verkehrswertschätzung der Grundstücke zu veranlassen (vgl. Steuerakten 2020 act. A 45). Daraufhin nahm die Güterschatzungskommission (Güscha) im Auftrag der Steuerverwaltung eine Verkehrswertschätzung der Grundstücke GB-Nrn. xxxx und yyyy per 31. Dezember 2017 vor (vgl. Steuerakten 2020 act. A 46 – A 47 und A 48 – A 49).
\n Im Folgenden entschied der Steuerpflichtige zunächst, die Grundstücke GB-Nrn. xxxx und yyyy weiterhin im Geschäftsvermögen zu behalten, weshalb es auch im Rahmen der Steuerveranlagungen 2018 und 2019 zu keiner Überführung ins Privatvermögen kam (vgl. Veranlagungsverfügungen 2018 und 2019 = Bf-act. Beilagen 1 und 2 zur Replik vom 16. Juli 2024).
\n Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 informierte der Vertreter des Steuerpflichtigen die Steuerverwaltung, dass der Steuerpflichtige beabsichtige, einen Teil der Liegenschaft zu veräussern bzw. vorgängig eine Abparzellierung vom Grundstück GB-Nr. xxxx vorzunehmen. Hierzu sei am 27. September 2018 ein Bodenrechtsgesuch eingereicht worden, das vom Amt für Landwirtschaft am 2. November 2018 bewilligt worden sei. Der Steuerpflichtige und der Käufer (damaliger Pächter) seien momentan in Abklärung betreffend die Finanzierung des geplanten Verkaufs. Da sich ein Verkauf und damit ein steuerlicher Realisationstatbestand abzeichne, wolle der Steuerpflichtige vorerst keine Überführung ins Privatvermögen vornehmen. Sollte der Verkauf nicht bis Ende 2020 abgewickelt worden sein, werde man die Steuerverwaltung erneut kontaktieren und aufgrund der dannzumaligen Situation eine Überführung prüfen (vgl. Steuerakten 2020 act. A 50 – A 54).
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A.c. Am 16. Januar 2020 liess der Steuerpflichtige vom Grundstück GB-Nr. xxxx die Fläche von 813 m2 mit Restaurant (Assek.-Nr. 3286) zur Neubildung von Grundstück GB-Nr. zzzz abparzellieren (vgl. Handänderungsanzeige Notariat U.________ an Steuerverwaltung Schwyz vom 4. Februar 2020 = Steuerakten 2020 act. A 60 – A 61).
\n Auf Wunsch des Vertreters des Steuerpflichtigen beauftragte die Steuerverwaltung erneut die Güterschatzungskommission (Güscha) mit einer Verkehrswertschätzung für das abparzellierte Grundstück GB-Nr. zzzz (mit 813 m2 Fläche, Restaurant) per 16. Januar 2020 (vgl. Steuerakten 2020 act. A 55 – A 59).
\n Alsdann kontaktierte der Vertreter des Steuerpflichtigen die Steuerverwaltung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft (Grundstücke GB-Nrn. xxxx und yyyy) betreffend die verbuchten Abschreibungen auf der Liegenschaft in den Vorjahren (vgl. E-Mail-Korrespondenz vom 17./18. Februar 2020 = Bf-act. Beilage 3 zur Replik vom 16. Juli 2024).
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A.d. Mit öffentlicher Urkunde über einen Kaufvertrag (mit erbrechtlichen Bestimmungen) vom 2. März 2020 verkaufte der Steuerpflichtige sein landwirtschaftliches Heimwesen mit dem aus den Grundstücken GB-Nrn. xxxx und yyyy bestehenden Gewerbe an seinen Schwiegersohn C.________ (vgl. Steuerakten 2020 act. A 73 – A 84 = Einspracheakten act. E 16 – E 21; vgl. auch Handänderungsanzeige Notariat U.________ an Steuerverwaltung Schwyz vom 3. April 2020 = Steuerakten 2020 act. A 62 – A 63).
\n Als Kaufpreis für das ganze Heimwesen wurde ein Betrag von CHF 940'000.-- vereinbart. Dabei stellten die Parteien fest, dass der Kaufpreis über dem Ertragswert liegt. Die Kaufpreistilgung erfolgte durch Übernahme der Schuld- und Zinspflichten, Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer sowie Banküberweisung.
\n Gleichzeitig wurde zu Gunsten des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau und zu Lasten von GB Nr. xxxx ein unentgeltliches Wohnrecht an der 4 1/2 – Zimmerwohnung im 2. Stock des Wohnhauses (mitumfassend die Mitbenützung der allgemeinen Räume wie Autoabstellplatz/Garage, Vorplatz, Hauseingang, Keller, Waschküche, Garten etc.) begründet. Das Wohnrecht an dem Wohnstock sollte mit der Beurkundung beginnen und grundsätzlich im vollen Umfang bis zum Tod des zweiten Berechtigten gelten.
\n Die Eigentumsübertragung (mit dem Vollzug des Vertrags im Grundbuch) erfolgte mit der Beurkundung vom 2. März 2020. Der Besitzesantritt mit Übergang von Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr auf den Käufer C.________ wurde rückwirkend auf den 1. März 2020 festgelegt.
\n Ausserdem liessen die Parteien einen Mietvertrag zwischen der Käuferschaft und D.________ (Tochter des Steuerpflichtigen und getrennt vom Schwiegersohn
lebende Ehefrau)
betreffend
eine
Pferdebox
mit
einem
Mietzins
von
\n Fr. 1.-- pro Monat als integrierten Bestandteil des Vertrags im Grundbuch vormerken.
\n Unter den weiteren Bestimmungen zur Hofübergabe wurde abschliessend ausdrücklich festgehalten, dass der Käufer C.________ keine kumulierten Abschreibungen vom Steuerpflichtigen übernimmt. Allfällige stille Reserven sollten vom Steuerpflichtigen aufgelöst und von diesem direkt versteuert werden.
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A.e. Mit Grundstückgewinnsteuerveranlagung vom 2. Juni 2020 veranlagte die Steuerverwaltung den Steuerpflichtigen für den Verkauf der Grundstücke GB-Nrn. xxxx und yyyy mit einem Grundstückgewinn von total CHF 119'369.-- und mit einem Steuerbetrag von total CHF 9'456.-- (vgl. Steuerakten 2020 act. A 85 – A 86 = Einspracheakten act. E 44 – E 45 = Bf-act. Beilage 9 zur Beschwerde vom 24. Mai 2024).
\n Dabei rechnete die Steuerverwaltung bei der grundstückgewinnsteuerlichen Erlösbestimmung das mit CHF 351'948.-- kapitalisierte Wohnrecht (vgl. Berechnung des Barwerts von Nutzungsrechten = Steuerakten 2020 act. A 90, A 93 = Einspracheakten act. E 46) als weitere Leistung des Käufers zum Verkaufspreis von CHF 940'000.-- (Erlös gemäss Kaufvertrag) hinzu.
\n Bei den vom grundstückgewinnsteuerlichen Erlös abzugsfähigen Anlagekosten berücksichtigte die Steuerverwaltung einen Buchwert von CHF 903'492.-- sowie wiedereingebrachte Abschreibungen von CHF 263'268.--.
\n Die Grundstückgewinnsteuerveranlagung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
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B.a. Mit der Steuererklärung 2020 (Eingang: 27.12.2021) reichten die Steuerpflichtigen zusätzlich das Formular/Hilfsformular 4.2/4.3 \"Deklaration Liquidationsgewinn für privilegierte Besteuerung bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (ab 1.1.2011)\" ein. Darin deklarierten die Steuerpflichtigen die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit per 1. März 2020 (Datum der Liquidation) und einen (nach