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II 2024 48
 
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Entscheid vom 20. Juni 2025
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Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
 
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen,
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Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügungen 2019 und 2022 betreffend Kapitalabfindungen)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. __; ledig; nachstehend: der Steuerpflichtige) war bis zum 31. Dezember 2019 als Jurist im Rechtsdienst bei der B.________ AG tätig. Vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2022 arbeitete er als Jurist im Rechtsdienst bei der C.________. lm Rahmen von Teilpensionierungen tätigte der Steuerpflichtige folgende Kapitalbezüge aus der D.________ Pensionskasse (2016 und 2019) bzw. aus der C.________ (2022) (vgl. Steuerakten 2019 + 2022 act. A 48 f. [betr. 2022] und A 128 f. [betr. 2019]; Einspracheakten 2019 + 2022 act. E 34 [betr. 2016] und E 77 [betr. 2022]):
\n  Datum      Kapitalbezug
\n 1. Januar 2016     Fr.  226'854.15
\n  1. Januar 2019     Fr.  192'745.50
\n  1. Juni 2022      Fr.  608'641.60
\n B. Der Steuerpflichtige wurde von der kantonalen Steuerverwaltung (StV)/ Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) mit Veranlagungsverfügungen 2019, Besteuerung von Kapitalabfindungen, vom 3. Juli 2019 (Versand), wie folgt veranlagt (vgl. Steuerakten 2019 + 2022 act. A 86 f.):
\n         Kanton  Bund
\n Steuerperiode 2019    
\n  Steuerbare Kapitalabfindung (gerundet) Fr. 192'700.-- Fr. 192'700.--
\n  Satzbestimmendes Einkommen   Fr.     7'700.-- Fr. 192'700.--
\n C. Mit Veranlagungsverfügungen 2019 (berichtigt) und 2022, Besteuerung von Kapitalabfindungen, beide vom 31. August 2022 (Versand), wurde der Steuerpflichtige von der StV/VdBSt wie folgt veranlagt (vgl. Steuerakten 2019 + 2022 act. A 1 f. und A 82 f.):
\n         Kanton  Bund
\n Steuerperiode 2019    
\n  Steuerbare Kapitalabfindung (gerundet) Fr. 192'700.-- Fr. 192'700.--
\n  Satzbestimmendes Einkommen   Fr.   32'000.-- Fr. 801'300.--
\n  Steuerperiode 2022
\n  Steuerbare Kapitalabfindung (gerundet) Fr. 608'600.-- Fr. 608'600.--
\n  Satzbestimmendes Einkommen   Fr.   32'000.-- Fr. 801'300.--
\n Während die Veranlagungsverfügung 2019 (berichtigt) unbegründet erlassen wurde, enthielt die Veranlagungsverfügung 2022 folgende Begründung/Hinweise:
\n Aus steuerlicher Sicht akzeptieren wir insgesamt 2 Kapitalbezüge (z.B. 1 x bei Teilpensionierung, 1 x bei definitiver Aufgabe der Erwerbstätigkeit). Der 2. und 3. Bezug werden je zur Satzbestimmung mitberücksichtigt.
\n D. Mit Schreiben vom 27. September 2022 erhob der Steuerpflichtige gegen die Veranlagungsverfügungen 2019 (berichtigt) und 2022 Einsprache im Wesentlichen mit dem Begehren, die Kapitalbezüge wegen Teilpensionierungen unabhängig voneinander zu veranlagen und für die Festlegung des Steuersatzes nicht zusammenzuzählen (vgl. Einspracheakten 2019 + 2022 act. E 53 - E 59).
\n E. Mit Entscheid Nr. 42/2023, 43/2023 vom 22. April 2024 vereinigte die Kantonale Steuerkommission (StK)/VdBSt die Einspracheverfahren und wies die Ein­sprache ab (vgl. Einspracheakten 2019 + 2022 act. E 1 - E 8).
\n F. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 1.5.2024) erhebt der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 27. Mai 2024 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n Der Einspracheentscheid vom 22. April 2024 der Vorinstanzen und die von der Einsprache betroffenen Veranlagungsverfügungen 2022 und 2019 (berichtigte) für die Besteuerung von Kapitalabfindungen seien aufzuheben und die Kapitalbezüge aus beruflicher Vorsorge wegen Teilpensionierung per 31.12.2018 und wegen Pensionierung per 31.05.2022 seien sowohl für die Bundessteuer, wie auch für die Kantonssteuer unabhängig voneinander zu veranlagen und nicht für die Festlegung des Steuersatzes zusammenzuzählen. Entsprechend seien dem Einsprecher die aufgrund der angefochtenen Veranlagungsverfügungen zu viel bezahlten Steuerbeträge samt einer angemessenen Verzinsung zurückzuerstatten.
\n G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 3. Juli 2024 hält der Beschwerdeführer an seiner Rechtsauffassung fest und beantragt die Gutheissung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Vorliegend strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Kapitalleistungen 2019 in der Höhe von Fr. 192'745.-- und 2022 in der Höhe von Fr. 608'641.-- für die Bestimmung des Steuersatzes zusammenzuzählen sind (Standpunkt der Vor-instanz) oder nicht (Standpunkt des Beschwerdeführers).
\n 1.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid ging die Vorinstanz nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen sowie der kantonalen Praxis davon aus, dass der dritte Kapitalbezug vom 1. Juni 2022 die Voraussetzungen der Teilpensionierung nach der Praxis von StV und StK in keinem Fall erfülle, weil bereits zwei Kapitalbezüge (am 1.1.2016 und 1.1.2019) vorgenommen worden seien. Die Teilkapitalbezüge seien nach dem Vorsorgereglement der C.________ zwar nicht auf zwei Bezüge limitiert. Das Vorsorgereglement beschlage jedoch lediglich die Frage, wie viele Teilkapitalbezüge vorsorgerechtlich möglich seien; ob die Teilkapitalbezüge für die Bestimmung des Steuersatzes zusammenzurechnen seien, sei demgegenüber eine steuerrechtliche Frage. Zudem seien aus steuerlicher Sicht mehr als zwei Pensionierungsschritte durchaus zulässig, wenn zusätzliche Schritte nachweislich mit einer Teilrente vollzogen würden.
\n Gemäss der Vorinstanz hätte der Beschwerdeführer - wenn es ihm lediglich um eine grösstmögliche Staffelung von Aktieninvestitionen zwecks Risikominimierung gegangen wäre - das Vorsorgekapital auch auf ein Bankkonto auszahlen und von dort gestaffelt investieren können. Sodann weise der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem zweiten Kapitalbezug den Arbeitgeber noch wechselte, darauf hin, dass die Teilpensionierung nicht primär einer optimalen Nachfolgeregelung im bisherigen Betrieb, sondern hauptsächlich dem ratenweisen Bezug von Kapitalleistungen zwecks Steuerersparnis gedient habe. Massgebend sei vorliegend das Recht der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] vom 25.6.1982) in der bis Ende 2023 geltenden Fassung. Diesem liege das Konzept eines einheitlichen Pensionierungszeitpunktes zugrunde, weshalb Teilpensionierungen aus gesetzgeberischer Sicht ohnehin die Ausnahme seien. Die Schwyzer Praxis trage diesem Umstand insoweit Rechnung, als sie gemäss Empfehlung der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zwar Teilpensionierungen in der Form von zwei Kapitalbezügen unter bestimmten Voraussetzungen zulasse, weitere Pensionierungsschritte steuerlich jedoch nur noch in Rentenform anerkenne. Diese Praxis zur Teilpensionierung stehe im Einklang mit dem für das Jahr 2022 geltenden Vorsorgerecht. Für die steuerliche Anerkennung von drei Bezügen von Alterskapital bestehe jedenfalls erst ab dem Jahr 2024 eine vorsorgerechtliche Grundlage (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.4).
\n Sodann sei die Frage der steuerlichen Beschränkung von Teilkapitalbezügen bei der Pensionierung über alle Arbeitsverhältnisse konsolidiert zu betrachten. Denn nach der Bundesgerichtspraxis müsse das Vorsorgekapital gesamtheitlich betrachtet werden. Demnach sei die Sperrfrist von drei Jahren für Kapitalbezüge nach