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\n \n \n II 2024 50
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| \n Entscheid vom 1. Oktober 2025
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
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| \n Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt …
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| \n gegen
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| \n Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2013 betreffend Erben D.A.________)
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Sachverhalt:\n
A. Die Steuerpflichtige E.A.________ ist am 1. April 2013 verstorben. Am 14. Februar 2014 verstarb auch ihr Ehemann D.A.________. Das Ehepaar hinterliess drei gemeinsame Nachkommen, nämlich A.A.________, B.A.________ und C.A.________. Zur Erbfolge gelangten einzig diese drei Nachkommen, welche in einen andauernden Erbstreit verwickelt sind.
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B. D.A.________ hatte in der am 20. August 2013 von ihm unterzeichneten gemeinsamen Steuererklärung 2012 eine am 16. Mai 2012 von E.A.________ ausgerichtete Schenkung an \"Trust; irriv. discr.\" von CHF 40'000'000.-- deklariert. Entgegen der Selbstdeklaration bewertete die Kantonale Steuerverwaltung bzw. Verwaltung für die direkte Bundessteuer (KStV/VdBSt) den \"Trust\" in der Veranlagungsverfügung 2012 vom 11. März 2014 als transparent und veranlagte das Ehepaar im Vermögen mit CHF 40'000'000.--. Der gesamte Wertschriftenertrag inkl. jener des Trustvermögens wurde nach Ermessen auf CHF 1'000'000.-- ergänzt. Mit Entscheid VGE 2020 75 vom 19. Juli 2022 hat das Verwaltungsgericht die Veranlagung bestätigt. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
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C. Mit Veranlagungsverfügung 2013 und Veranlagungsverfügung 2014, alle vom 31. Mai 2023, wurden (als Ehepaar gemeinsam) D.A.________ und E.A.________ für die Zeit vom 1. Januar bis 1. April 2013 (bis zum Todestag von E.A.________) bzw. (als alleinstehende Person) D.A.________ für die Zeit vom 2. April bis 31. Dezember 2013 sowie vom 1. Januar bis 14. Februar 2014 (bis zum Todestag von D.A.________) veranlagt. Dabei wurde jeweils entgegen der Selbstdeklaration der liechtensteinische Trust wie bereits im Jahr 2012 als transparent betrachtet, was zu einer Zurechnung beim Vermögen und beim Einkommen führte.
\n Dagegen erhoben sowohl der Erbe A.A.________ wie auch die Erben B.A.________ und C.A.________ Einsprache. Während A.A.________ erneut die transparente Besteuerung des liechtensteinischen Trusts bestritt, erhoben B.A.________ und C.A.________ die Einsprache rein vorsorglich, weil sie keine Kenntnis von den zugrundeliegenden Steuererklärungen 2013 und 2014 gehabt hätten. Nach Zustellung der relevanten Verfahrensakten zogen B.A.________ und C.A.________ ihre Einsprachen noch im Einspracheverfahren wieder zurück. A.A.________ hielt dagegen vollumfänglich an der Einsprache fest.
\n Mit Einspracheentscheid vom 22. April 2024 (Versand: 29.04.2024) vereinigte die Kantonale Steuerkommission bzw. Verwaltung für die direkte Bundessteuer (KStK/VdBSt) die von A.A.________ geführten Einspracheverfahren gegen die verschiedenen Veranlagungsverfügungen (Dispo.-Ziff.1). Die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2013 (01.01.-01.04.2013) wurde abgewiesen (Dispo.-Ziff. 2). Die Einsprachen gegen die Veranlagungsverfügung 2013 (02.04.-31.12.2013) und Veranlagungsverfügung 2014 (01.01.-14.02.2014) wurden dagegen gutgeheissen (Dispo.-Ziff. 3 und 4). Die Kosten des kantonalen Verfahrens von CHF 1'750.-- (Spruchgebühr inkl. Kanzleikosten) wurden A.A.________ zur Hälfte auferlegt (Dispo.-Ziff. 5) und diesem zulasten des Kantons Schwyz eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) ausgerichtet (Dispo.-Ziff. 6).
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D. Dagegen erhebt A.A.________ mit Eingabe vom 29. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen:
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\n - Es sei die Beschwerde gutzuheissen, der Einspracheentscheid in den Ziffern 2, 5 und 6 des Rechtsspruchs aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Veranlagungsprotokoll der Steuerverwaltung Schwyz vom 31. Mai 2023 wie folgt abzuändern:
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- kantonale Steuerveranlagung:
\n - bei Code 880 (Steuerbares Einkommen) sei bei «steuerbar» von CHF 33‘500.00 anstatt CHF 933‘500.00 auszugehen und bei «satzbestimmend» von CHF 51‘900.00 anstatt CHF 951‘900.00.
\n - bei Code 900 (Wertschriften, Guthaben gemäss Wertschriftenverzeichnis) sei von CHF 1‘048‘640.00 anstatt CHF 49‘048‘640.00 auszugehen und
in
dessen
Folge
bei
Code
990
(steuerbares Vermögen)
von
CHF -728‘000.00 anstatt CHF 47‘272‘000.00.
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- Bundessteuerveranlagung:
\n - bei Code 880 (Steuerbares Einkommen) sei bei «steuerbar» von CHF 40‘000.00 anstatt CHF 940‘000.00 auszugehen und bei «satzbestimmend» von CHF 60‘500.00 anstatt CHF 960‘500.00.
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- betreffend Verfahrenskosten und Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren:
\n - Die Verfahrenskosten seien von der Staatskasse zu tragen und dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung von pauschal CHF 4‘800.00 (zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen
\n 2.
Es sei entsprechend den Änderungen des Veranlagungsprotokolls eine neue Veranlagungsverfügung zu erlassen.
\n 3.
Die neu mit dieser Beschwerde aufgelegten Belege seien zu den Akten zu nehmen. Die Akten der Vorinstanzen seien beizuziehen.
\n 4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse des Kantons Schwyz in allen Instanzen.
\n Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2024 beantragt die KStK/VdBSt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 16. Juli 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen in der Beschwerde vom 29. Mai 2024 fest.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Angefochten ist lediglich noch die Veranlagungsverfügung 2013 (01.01.-01.04.2013) für den Zeitraum vom Jahresbeginn bis zum Todestag von E.A.________ (letzte gemeinsame Steuererklärung des Ehepaars A.________). Das Verwaltungsgericht ist bereits im vom Beschwerdeführer angestrengten Entscheid VGE II 2020 75 vom 19. Juli 2022 betreffend Veranlagungsverfügung 2012 (Einkommens- und Vermögenssteuer des Ehepaars A.________ für den Zeitraum vom 01.01.-31.12.2012) zum Schluss gekommen, dass das Vermögen des Trusts und die daraus resultierenden Erträge im Steuerjahr 2012 von der Treugeberin (E.A.________) zu versteuern waren und in Bezug auf die Höhe des Trustvermögens und der daraus resultierenden Erträge im Steuerjahr 2012 in zulässiger Weise eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen wurde. Dabei hatte der Beschwerdeführer bereits im Verfahren VGE II 2020 75 den heutigen Rechtsvertreter beigezogen. Weshalb es sich hier bei der Anfechtung der Veranlagungsverfügung 2013 (01.01.-01.04.2013) für den Zeitraum vom Jahresbeginn bis zum Todestag von E.A.________ (letzte gemeinsame Steuererklärung des Ehepaars A.________) anders verhalten sollte, wird nicht substanziiert geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Sachverhalt und Rechtslage haben sich diesbezüglich nicht geändert. In Rechtsmittelentscheiden kann das Gericht auf die Darstellung und die Entscheidgründe der Vorinstanz verweisen, soweit es ihnen beipflichtet (vgl. § 45 Abs. 5 des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). In analoger Anwendung ist hier auf die entsprechenden Darlegungen des Gerichts im Entscheid VGE II 2020 75 vom 19. Juli 2022 zu verweisen.
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2. Was der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.
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2.1 Dass im Steuerrecht in der Schweiz keine expliziten gesetzlichen Regelungen zur Trustbesteuerung bestehen und das Kreisschreiben über die Besteuerung von Trust keine Gesetzesqualität hat, bedeutet entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht, dass das Handeln der Steuerbehörden keine gesetzliche Grundlage besitzt, das schweizerische Steuerrecht eine Lücke aufweist und das Legalitätsprinzip im Abgaberecht (