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II 2024 53
 
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Entscheid vom 26. November 2024
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
 
MLaw Andrea Reutter, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
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  1. Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanz,
  2. \n
  3. B.________,
    \n Beigeladener,
  4. \n
verbeiständet durch C.________, Berufsbeiständin, Amtsbeistandschaft Innerschwyz 2, Parkstrasse 16,
\n 6410 Goldau,
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Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Anrechnung familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag der Ehefrau)
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Sachverhalt:
\n A. Der seit 1991 mit A.________ (geb. ________) verheiratete B.________ (geb. ________; nachstehend: der Versicherte) bezieht seit 1. Juli 2015 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente. Seit 2009 lebt er von seiner Ehefrau getrennt; die Ehe ist bis dato nicht geschieden (vgl. Vi-act. 13/15/68-2/4; angefochtener Einspracheentscheid vom 8.5.2024 E. 5 und E. 6 Abs. 2; Beschwerde vom 10.6.2024 Ziff. 1).
\n B. Aufgrund einer Änderung der Berechnungsgrundlage des Ergänzungsleistungsanspruchs (Eintritt ins Alters- bzw. Pflegeheim per 9.11.2023, vgl. Vi-act. 33) erliess die Ausgleichskasse am 16. Januar 2024 eine Verfügung, worin sie dem Versicherten neu ab 1. bis 30. November 2023 eine EL von Fr. 4'359.-- pro Monat, ab 1. bis 31. Dezember 2023 eine EL von Fr. 5'193.-- pro Monat und ab 1. Januar 2024 eine EL von Fr. 5'896.20.-- pro Monat (jeweils inkl. Prämienvergütung der Krankenkasse) zusprach. Dabei berücksichtigte sie bei den anrechenbaren Einnahmen familienrechtliche Unterhaltsbeiträge der getrennt lebenden Ehefrau im Betrag von Fr. 5'585.-- pro Jahr (vgl. Vi-act. 61).
\n C. Gegen diese Verfügung liess der anwaltlich vertretene Versicherte mit Eingabe vom 16. Februar 2024 Einsprache erheben mit dem Antrag, es sei auf die Aufrechnung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 5'585.-- zu verzichten (vgl. Vi-act. 64). Mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2024 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab.
\n D. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 8. Mai 2024 reicht A.________ am 10. Juni 2024 (Postaufgabe: gleichentags) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein mit dem folgenden Antrag:
\n Der auf meinen Ehemann, B.________, aktuell im Altersheim ________, lautende Einspracheentscheid vom 8. Mai 2024 sei aufzuheben und es sei von einer Aufrechnung von Fr. 5'585.00 (Unterhaltsbeitrag) zu meinen Lasten abzusehen.
\n E. Die Ausgleichskasse beantragt mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
\n Mit Schreiben vom 22. Juli 2024 setzt der Rechtsvertreter des Versicherten das Verwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass sein Mandant zwischenzeitlich verbeiständet sei. Er ersuche daher um Einbezug der Amtsbeistandschaft ins Verfahren unter gleichzeitiger Streichung seines Mandats.
\n Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 setzte der verfahrensleitende Gerichtspräsident der Beiständin Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung bis spätestens 13. August 2024 an unter Hinweis auf die Annahme des Verzichts im Unterlassungsfall. Die Beiständin liess sich in der Folge nicht vernehmen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dieser Nichteintretensantrag wird nicht näher begründet.
\n Unter Bezugnahme auf die Feststellung der Beschwerdeführerin, sie könne nicht mit Sicherheit beurteilen, ob die Vorinstanz sie ins Verfahren hätte miteinbeziehen müssen (Beschwerde Ziff. 4), führt die Vorinstanz vernehmlassend jedoch aus (Begründung Ziff. 2), die Voraussetzungen für eine Beiladung seien nicht erfüllt gewesen; die Beschwerdeführerin sei nicht zur Zahlung von Fr. 5'585.-- verpflichtet worden. Hieraus könnte der Schluss gezogen werden, dass die Vor­instanz die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin verneint.
\n 1.1 Vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für eine Sachverfügung oder einen Sach-entscheid erfüllt sind. Sie prüft unter anderem insbesondere die Rechtsmittelbefugnis (vgl. Art. 61 Einleitungssatz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000 i.V.m. § 27 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine Entscheidungsvoraussetzung nicht gegeben, trifft die Behörde eine Nichteintretensverfügung oder einen Nichteintretensentscheid (vgl.