\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
II 2024 57
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 5. November 2024
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Beiträge 2021: Qualifikation als gewerbsmässiger Liegenschaftshändler)
\n  
\n
Sachverhalt:
\n A. Mit \"Verfügung für die provisorische Beitragsrechnung für das Jahr 2021\" vom 26. Januar 2021 erhob die Ausgleichskasse Schwyz von A.________ (nachstehend: der Versicherte) Akontobeiträge für Selbständigerwerbende (SE) von total Fr. 2'482.65 (AHV/IV/EO: Fr. 1'988.40; FAK: Fr. 414.70; Verwaltungskosten: Fr. 79.55) (AK-act. 1). In der Folge stellte die Ausgleichskasse Schwyz dem Versicherten am 3. März 2021 für das erste Quartal 2021 Fr. 620.70 (AHV/IV/EO: Fr. 497.10; FAK: Fr. 103.70; Verwaltungskosten: Fr. 19.90) in Rechnung, am 9. Juni 2021 für das zweite Quartal Fr. 640.70 (inkl. Fr. 20.-- Mahngebühren nach Mahnung vom 10.5.2021 für die Beitragsrechnung für das erste Quartal), am 8. September 2021 für das dritte Quartal ebenfalls Fr. 640.70 (inkl. Fr. 20.-- Mahngebühren nach Mahnung vom 10.8.2021 für die Beitragsrechnung für das zweite Quartal) sowie am 3. Dezember 2021 für das vierte Quartal wiederum Fr. 620.70 (AK-act. 2 bis 7).
\n B. Gestützt auf die Steuermeldung AHV, wonach der Versicherte im Jahr 2021 aus SE ein Einkommen von Fr. 279'364.-- erzielte und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 149'217.-- verzeichnete (AK-act. 8), verfügte die Ausgleichskasse am 14. September 2023 für das Jahr 2021 definitiv Beiträge von Fr. 34'208.60 (AHV/IV/EO: Fr. 31'040.40; FAK: Fr. 1'926.60; Verwaltungskosten: Fr. 1'241.60) auf der Basis des Einkommens von Fr. 279'364.-- zzgl. aufzurechnende persönliche Beiträge von Fr. 31'040.45 entsprechend total (abgerundet) Fr. 310'400.-- (AK-act. 10).
\n Gleichentags stellte die Ausgleichskasse dem Versicherten die Schlussrechnung über Fr. 32'845.-- zu (Fr. 34'208.60 zzgl. Verzugszinsen von Fr. 1'119.20 [AK-act. 12] sowie Mahngebühren von Fr. 40.-- abzgl. bisherige Zahlungen von Fr. 2'522.80) (AK-act. 11).
\n C. Gegen die Beitragsverfügung vom 14. September 2023 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 Einsprache bei der Ausgleichskasse.
\n D. Mit Entscheid Nr. 1201/23 vom 14. Mai 2024 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Disp.-Ziff. 1). Kosten wurden keine erhoben (Disp.-Ziff. 2).
\n E. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 14.5.2024) erhebt der Versicherte mit Eingabe vom 12. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit folgendem Rechtsbegehren:
\n Die Firma B.________ soll als Vehikel zur Verwaltung meines privaten Vermögens eingestuft werden und nicht als gewerblicher Liegenschaftshandel.
\n Dementsprechend sollen die Gewinne aus dem Verkauf der Liegenschaft im Jahr 2021 nicht der AHV-Beitragspflicht unterliegen.
\n F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2024 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Unter Verweis auf die Darlegungen im angefochtenen Einspracheentscheid verzichtet sie auf weitere Ausführungen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 A.________ ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der am 11. Juni 2014 im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragenen B.________ mit Sitz in C.________ (bis 18.9.2023 in D.________). Er zeichnet mit Einzelunterschrift. Kommanditär ohne Zeichnungsberechtigung mit einer Kommanditsumme von Fr. 25'000.-- (bis 10.10.2017 mit Fr. 200'000.--, anschliessend bis 24.3.2022 mit Fr. 480'000.--) ist E.________. Die Kommanditgesellschaft bezweckt
\n Aufbau eines Immobilienportfolios von Wohnimmobilien zur Vermietung unter Ausnutzung des momentan niedrigen Zinsniveaus für Hebeleffekte. Der Handel mit Immobilien zur Realisierung von Unterbewertungen (insbesondere Ankauf von Objekten aus Zwangsversteigerungen sowie von Mehrfamilienhäusern zur Aufteilung in Einzel-Wohnungen und deren Verkauf).
\n 1.2 Laut der Steuermeldung (mit Einschätzungsdatum 15.5.2023) setzt sich das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 279'364.-- wie folgt zusammen (Beträge in Franken):
\n Selbständiger Haupterwerb 67'825
\n Selbständiger Haupterwerb aus Liegenschaftenhandel 159'958
\n Anteil aus Personengesellschaften 51'581
\n Laut der Steuerveranlagung 2021 (Einschätzungsvorschlag vom 21.3.2023 = Beilage zur Einsprache vom 20.10.2023 [unter AK-act. 13]) wurden in Abweichung von der Selbstdeklaration des Beschwerdeführers unter Position 410 (Einkommen aus Kommanditgesellschaft) aus einem Verkauf von Grundstücken in Schwyz folgende zusätzliche Gewinne berücksichtigt:
\n - wiedereingebrachte Abschreibungen von CHF 72'341 (Differenz Anlagekosten CHF 1'953'325 und Buchwert vor Verkauf von CHF 1'880'984). Steuerbar beim Kanton und Bund, Ergänzung Ziff. 410.
\n - Wertzuwachsgewinn von CHF 166'675 (Differenz Verkaufspreis CHF 2'120'000 und Anlagekosten CHF 1'953'325). Steuerbar beim Bund, Ergänzung Ziffer 417 (kantonal wird der Gewinn über die Grundstückgewinnsteuer erfasst)
\n Anteil Abschreibungen A.________ CHF 69'426, Anteil E.________ CHF 2'915
\n Anteil Wertzuwachsgewinn A.________ CHF 159'958, Anteil E.________ CHF 6'717
\n 1.3.1 Mit der Einsprache vom 20. Oktober 2023 bestätigte der Beschwerdeführer ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (als Informatiker aus F.________) von Fr. 67'825.--. Er machte jedoch unter Beilage seiner Steuererklärung 2021 geltend, aus der Kommanditgesellschaft habe ein Verlust von Fr. 17'845.-- resultiert. Zuzurechnen seien Fr. 11'987.--, was eine \"Basis für die AHV\" von Fr. 61'967.-- ergebe.
\n Seitens der kantonalen Steuerverwaltung (StV) sei zu Recht darauf hingewiesen worden, dass beim Verkauf ihrer Immobilie in Schwyz die getätigten Abschreibungen von Fr. 72'341.-- dem Gewinn zugerechnet werden müssten. Da es sich hierbei um Abschreibungen handle, die den Gewinn aus der Vermietung geschmälert hätten, sei dieser Gewinn aus seiner Sicht auch AHV-pflichtig. Der AHV-Basisbetrag belaufe sich daher neu auf Fr. 131'393.-- [Fr. 61'967.-- plus Anteil an Fr. 72'341.-- von Fr. 69'426.--], abzüglich allfällige Freibeträge.
\n Nicht nachvollziehen könne er allerdings, weshalb der Grundstücksgewinn, für den bereits die Grundstückgewinnsteuer in der Kommanditgesellschaft bezahlt worden sei, erneut besteuert werden soll. Grundstücksgewinne seien nicht AHV-pflichtig. Er gehe davon aus, dass Grundstücksgewinne auch in einer Kommanditgesellschaft mit seinem Vater zusammen, da diese ja keine juristische Person darstelle, genauso wenig AHV-pflichtig sei, wie wenn das Grundstück ihm und/oder dem Vater alleine gehöre.
\n 1.3.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Beschwerdeführer namentlich geltend, die Kommanditgesellschaft diene ausschliesslich der Verwaltung seines Vermögens. In bisher zehn Jahren seien drei Immobilien gekauft und vermietet worden, mit denen er eine zusätzliche Altersvorsorge ausbauen möchte. Der Handelsregistereintrag sei bewusst weit gefasst worden. Von den drei Häusern sei eines verkauft worden, das deutlich älter als die beiden anderen gewesen sei. Grund für den Verkauf sei keineswegs eine Gewinnerzielungsabsicht, sondern eine Neuausrichtung des Portfolios bzw. der Strategie gewesen, was auch bei der privaten Vermögensverwaltung legitim sei.
\n 2.1.1 Gemäss