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\n \n \n II 2024 6
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| \n Entscheid vom 28. August 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.A.________ und B.A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt …
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| \n gegen
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| \n Präsidentin i.V. der Steuerkommission / Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Nachsteuer und Steuerstrafverfahren 2005 - 2010
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Sachverhalt:\n
A. Mit Einspracheentscheid (Entscheid Nr. 72/2017) vom 9. Dezember 2022 hatte die Kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (KStK/VdBSt) den Beschwerdeführern bzw. dem Beschwerdeführer/Beschuldigten Nachsteuern und Bussen wegen vollendeter Steuerhinterziehung auferlegt. Mit Entscheid (VGE II 2023 8) vom 15. Dezember 2023 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde bzw. das Gesuch um gerichtliche Beurteilung teilweise gut. Der angefochtene Entscheid wurde \"aufgehoben und die Sache zwecks Neufestsetzung von Nachsteuern und Bussen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen\". Im Übrigen wurde die Beschwerde bzw. das Gesuch um gerichtliche Beurteilung abgewiesen (Disp.-Ziff. 1). Die Vorinstanz wurde ferner angewiesen, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Einspracheverfahren neu zu befinden (Disp.-Ziff. 4).
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B. Mit von der Präsidentin i.V. ausgefertigtem (bei als im Ausstand befindlich erklärtem Präsidenten bzw. Vorsteher der Steuerverwaltung) und als \"Rektifikat des Einspracheentscheids vom 9. Dezember 2022\" bezeichnetem \"Entscheid Nr. 72/2017\" vom 22. Dezember 2023 (Versand) wurden die zu erhebenden Nachsteuern und Bussen \"im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichtsentscheids vom 15. Dezember 2023\" neu festgesetzt. Dazu wurde ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe die massgebenden deliktischen Einkünfte abschliessend festgelegt. Bei der Ermittlung der daraus abzuleitenden Nachsteuern und Bussen habe die Kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (KStK/VdBSt) somit keinerlei Entscheidungsspielraum. Diene eine Rückweisung wie vorliegend nur der rechnerischen Umsetzung der gerichtlichen Anordnung, könne sie \"kantonal präsidial vollzogen\" werden. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Einspracheverfahren sei mit separatem Beschluss zu befinden. Abschliessend wurde vermerkt, obwohl das vorliegende \"Rektifikat\" nur eine rechnerische Umsetzung der verwaltungsgerichtlichen Vorgaben darstelle, sei es \"der guten Ordnung halber\" mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
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C. Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 erheben die Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das \"Rektifikat\". Sie bringen im Wesentlichen vor, mit dem angefochtenen \"Rektifikat\" würden neben den im ersten Beschwerdeverfahren gerügten Rechtsfehlern noch zwei weitere Rechtsfehler begangen. Denn einerseits habe das angefochtene \"Rektifikat\" nicht das zuständige Gremium erlassen, nämlich nicht die Kantonale Steuerkommission (KStK), sondern die nicht zuständige Präsidentin i.V. Zudem seien die Nachsteuern für das Jahr 2008 erhoben worden, obwohl diese offensichtlich per 31. Dezember 2023 noch nicht rechtskräftig veranlagt und damit per 31. Dezember 2023 verwirkt gewesen seien. Das \"Rektifikat\" sei demnach ersatzlos aufzuheben. Zumindest müssten die zwischenzeitlich verjährten Nachsteuern des Jahres 2008 daraus entfernt bzw. herausgerechnet werden. Ferner erneuern die Beschwerdeführer ihre bisherigen, bereits im ersten Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren und beantragen ausserdem, dass \"subeventuell\" die Bussen zufolge Rechtsverzögerung der Vorinstanz und generell zufolge Zeitablaufs \"auf maximal 10 % der Nachsteuern zu reduzieren\" seien (vgl. Beschwerde, S. 10, 14, 29 u. 35).
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D. Mit Vernehmlassung beantragt die Präsidentin i.V. dem Verwaltungsgericht, auf die Eingabe vom 22. Januar 2024 sei nicht einzutreten unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass es wie dargelegt im \"Rektifikat\" nur noch um eine rechnerische Umsetzung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids gegangen sei und im vorliegenden Verfahren deshalb nur noch allfällige Rechenfehler gerügt werden könnten. Das hätten die Beschwerdeführer jedoch mit keinem Wort getan, weshalb auf die Eingabe vom 22. Januar 2024 somit nicht einzutreten sei. Dass die Nachsteuern des Jahres 2008 mittlerweile verjährt seien, sei von den Bezugsbehörden selbstverständlich zu beachten, jedoch seien diesbezüglich weder der Entscheid des Verwaltungsgerichts noch das \"Rektifikat\" abzuändern, da beide in ihrem jeweiligen Erlasszeitpunkt richtig gewesen seien.
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E. Die Parteien haben Replik, Duplik und Triplik eingereicht.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann (§ 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974).
\n Soweit die Kritik der Beschwerdeführer an dem angefochtenen \"Rektifikat\" ausschliesslich auf das zielt, was im Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts angeordnet wurde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit hingegen die Beschwerdeführer auch andere Aspekte (wie etwa die Art und Weise der Umsetzung durch die Vorinstanz) kritisieren, handelt es sich um ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt (