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\n \n \n II 2024 75
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| \n Entscheid vom 26. November 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Fiona Schuler, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n B.________ AG, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Krankenversicherung (Nichteintreten)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 19__) ist im Jahr 2024 bei der B.________ obligatorisch krankenversichert (Vi-act. 1). Er reichte der B.________ zur Kostenrückerstattung eine Rechnung der Firma C.________, (D), vom 28. März 2024 über € 752.02 ein (Vi-act. 2). Nachdem die B.________ A.________ mitteilte, keine Kostenbeteiligung zu leisten, verlangte er am 3. Mai 2024 eine anfechtbare Verfügung (Vi-act. 3). Mit Datum vom 6. Mai 2024 erstellte die B.________ eine Leistungsabrechnung, wonach der Rechnungsbetrag von Fr. 736.66 (€ 752.02) im Gesamtbetrag zu Lasten von A.________ gehe (Vi-act. 4). Am 30. Mai 2024 erliess die B.________ sodann folgende Verfügung (Vi-act. 5):
\n Das Gesuch um Kostenübernahme von EUR 752.02 für ein Hilfsmittel (AirSense 11, inkl. Zubehör) zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (nachfolgend OKP) wird abgelehnt.
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B. Am 12. Juli 2024 ging bei der B.________ eine Einsprache mit Datum 28. Juni 2024 gegen die erwähnte Verfügung ein (Vi-act. 6). Mit formlosem Schreiben vom 5. August 2024 teilte die B.________ A.________ mit, die Einsprache sei nicht innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung erfolgt; die Einsprache werde aufgrund der Verspätung nicht bearbeitet (Vi-act. 9). Mit E-Mail sowie Briefschreiben vom 10. August 2024 bestritt A.________ die Richtigkeit des Schreibens vom 5. August 2024 und verlangte Wiedererwägung mit der Begründung, seine Eingabe sei sehr wohl fristgerecht erfolgt (Vi-act. 10 und 11). Am 21. August 2024 erliess die B.________ eine \"Wiedererwägung zur verpassten Frist für die Einreichung der Einsprache gegen die Verfügung vom 30.05.2024 betreffend Ablehnung der Rückerstattung in Sachen Bezug Hilfsmittel im Ausland\" (Vi-act. 13). Die B.________ bekräftigte, die Einsprache sei verspätet eingereicht worden, sie werde nicht bearbeitet, die Verfügung vom 30. Mai 2024 sei rechtskräftig.
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C. A.________ reicht am 4. September 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit den Anträgen:
\n 1.
Die ablehnenden Verfügungen 06078264 der B.________, dat. 30.5., 5.8. und 21. August 2024 seien aufzuheben. Und die durch entsprechende Rechnungen nachgewiesenen Fr. 736.55 für das (anschliessend an vorausgegangene 3-monatige Miete bei Lungenliga gem. ärztlicher Verordnung) zu 100% identische Kauf-Neugerät desselben Herstellers sei zu vergüten.
\n 2.
Unter allf. Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten Gegenpartei.
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D. Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2024 beantragt die B.________:
\n 1.
Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, da die gesetzliche Frist zur Einsprache durch den Beschwerdeführer verpasst worden ist.
\n 2.
Die Verfügung vom 30.05.2024 sei formell und materiell in Rechtskraft zu setzen.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n Am 24. Oktober 2024 repliziert der Beschwerdeführer unter Bestätigung der Beschwerdeanträge. Am 31. Oktober 2024 nimmt er zudem Stellung zum Beleg Vi-act. 7 (Couvert der Einsprache), welcher ihm auf entsprechendes Ersuchen in der Replik zugestellt wurde.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Die B.________ ist auf die Einsprache (mit Datum 28.6.2024) wegen Fristversäumnis nicht eingetreten. Dies erfolgte zu Unrecht formlos. Auch bei der \"Wiedererwägung\" bleibt unklar, als was diese zu qualifizieren ist, fehlt es doch insbesondere an einer korrekten Rechtsmittelbelehrung. Auch wenn die B.________ der Überzeugung war, die Einsprache sei zu spät eingereicht worden, hätte sie in einem förmlichen Einspracheentscheid ein Nichteintreten beschliessen müssen. Nachdem der Beschwerdeführer in der Sache Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob, ist ihm aus diesen Unzulänglichkeiten kein Nachteil erwachsen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
\n Angefochten ist zweifelsfrei ein Nichteintretensentscheid. Strittig - und durch das Verwaltungsgericht zu prüfen - ist damit allein, ob die B.________ zu Recht auf die Einsprache mit Datum 28. Juni 2024 / Eingang B.________ 12. Juli 2024 nicht eingetreten ist. Denn wenn die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten ist, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese einen Sachentscheid trifft (VGE III 2022 68 vom 23.6.2022 E. 1; VGE II 2020 78 vom 21.10.2020 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer Anträge in der Sache selbst stellt (Vergütung der Rechnungen), ist darauf nicht einzutreten.
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2.1 Gegen Verfügungen der Krankenversicherung kann - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (