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II 2024 76
 
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Entscheid vom 25. November 2024
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Andrea Reutter, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ AG,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Krankenversicherung (Nichteintreten)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 19__) war im Jahr 2023 bei der B.________ AG obligatorisch krankenversichert (Vi-act. 1). Die C.________ reichte der B.________ AG am 31. Dezember 2023 eine TP-Rechnung ein im Zusammenhang mit einer CPAP-Behandlung von A.________ vom 22. bis 31. Dezember 2023 mit einem Rechnungsbetrag von total Fr. 867.70 (Vi-act. 2). Mit Leistungsabrechnung vom 17. Februar 2024 informierte die B.________ AG A.________, dass die Krankenversicherung hiervon Fr. 760.95 übernehme und seine eigene Kostenbeteiligung Fr. 86.75 betrage (Vi-act. 3). Hierauf verlangte A.________ mit E-Mail vom 3. Mai 2024 eine anfechtbare Verfügung, da die Rechnungsstellung der C.________ fehlerhaft sei (Vi-act. 4). Am 30. Mai 2024 erliess die B.________ AG sodann folgende Verfügung (Vi-act. 6):
\n Das Gesuch um Rückweisung der Rechnung CHF 867.00 an die Leistungserbringerin für die Miete eines Hilfsmittels (AirSense 11, inkl. Zubehör) wird abgelehnt.
\n B. Am 12. Juli 2024 ging bei der B.________ AG eine Einsprache mit Datum 28. Juni 2024 gegen die erwähnte Verfügung ein (Vi-act. 9). Mit formlosem Schreiben vom 5. August 2024 teilte die B.________ AG A.________ mit, die Einsprache sei nicht innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung erfolgt; die Einsprache werde aufgrund der Verspätung nicht bearbeitet (Vi-act. 12). Mit E-Mail sowie Briefschreiben vom 10. August 2024 bestritt A.________ die Richtigkeit des Schreibens vom 5. August 2024 und verlangte Wiedererwägung mit der Begründung, seine Eingabe sei sehr wohl fristgerecht erfolgt (Vi-act. 13 und 14). Am 21. August 2024 erliess die B.________ AG eine \"Wiedererwägung zur verpassten Frist für die Einreichung der Einsprache gegen die Verfügung vom 30.05.2024 betreffend Ablehnung der Rückweisung von einer Rechnung an den Leistungserbringer\" (Vi-act. 16). Die B.________ AG bekräftigte, die Einsprache sei verspätet eingereicht worden, sie werde nicht bearbeitet, die Verfügung vom 30. Mai 2024 sei rechtskräftig.
\n C. A.________ reicht am 5. September 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit den Anträgen:
\n 1. Die ablehnenden Verfügungen 06078264 der B.________ AG, dat. 30.5., 5.8. und 21. August 2024 seien aufzuheben. Verfügung 06078264, dat. 30.5.2024 2024 sei aufzuheben und die damit verbundenen LA 1038986294 seien zurück zu weisen; bezw. wie folgt abzuändern.
\n 2. Es sei entweder die sog. Einführungspauschale Fr. 525.- für die ersten 2 Monate betr. 'Beratung, oblig. Gerätemiete und Zubehör-Material' anzuwenden. Oder andernfalls dies alles auch für die oblig. ersten 3 Monate nach effektiv ausgewiesenem Aufwand (= hier Fr. 342.50) abzurechnen: diesfalls allerdings unter Weglassung vorgenannter 3-Monatspauschale.
\n 3. Nicht aber beides kumulativ zu verrechnen, wie dies in dieser beanstandeten Abrechnung fälschlicherweise gemacht wurde.
\n 2. Unter allf. Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten Gegenpartei.
\n D. Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2024 beantragt die B.________ AG:
\n Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, da der Streitgegenstand der Verfügung inzwischen weggefallen und damit das Verfahren gegenstandslos geworden ist da der Leistungserbringer in der Zwischenzeit eine korrigierte Rechnung eingereicht hat, welche die Beschwerdegegnerin entsprechend weiterbearbeitet hat.
\n Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n Eventualiter:
\n 1. Sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, da die gesetzliche Frist zur Einsprache durch den Beschwerdeführer verpasst worden ist.
\n 2. Sei die Verfügung vom 30.05.2024 formell und materiell in Rechtskraft zu setzen.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n Am 25. Oktober 2024 (Postaufgabe 26.10.2024) repliziert der Beschwerdeführer unter Bestätigung der Beschwerdeanträge. Am 31. Oktober 2024 nimmt er zudem Stellung zum Beleg Vi-act. 10 (Couvert der Einsprache), welcher ihm auf entsprechendes Ersuchen in der Replik zugestellt wurde.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Die B.________ AG ist auf die Einsprache (mit Datum 28.6.2024) wegen Fristversäumnis nicht eingetreten. Dies erfolgte zu Unrecht formlos. Auch bei der \"Wiedererwägung\" bleibt unklar, als was diese zu qualifizieren ist, fehlt es doch insbesondere an einer korrekten Rechtsmittelbelehrung. Auch wenn die B.________ AG der Überzeugung war, die Einsprache sei zu spät eingereicht worden, hätte sie in einem förmlichen Einspracheentscheid ein Nichteintreten beschliessen müssen. Nachdem der Beschwerdeführer in der Sache Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob, ist ihm aus diesen Unzulänglichkeiten kein Nachteil erwachsen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
\n Angefochten ist zweifelsfrei ein Nichteintretensentscheid. Strittig - und durch das Verwaltungsgericht zu prüfen - ist damit allein, ob die B.________ AG zu Recht auf die Einsprache mit Datum 28. Juni 2024 / Eingang B.________ AG 12. Juli 2024 nicht eingetreten ist. Denn wenn die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten ist, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese einen Sachentscheid trifft (VGE III 2022 68 vom 23.6.2022 E. 1; VGE II 2020 78 vom 21.10.2020 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer Anträge in der Sache selbst stellt (Vergütung der Rechnungen), ist darauf nicht einzutreten.
\n 2.1 Die B.________ AG beantragt im Hauptantrag, die Beschwerde sei 'abzuweisen', da der Streitgegenstand der Verfügung inzwischen weggefallen und damit das Verfahren gegenstandslos geworden sei, da der Leistungserbringer in der Zwischenzeit eine korrigierte Rechnung eingereicht habe, welche die Beschwerdegegnerin entsprechend weiterbearbeitet habe (vgl. Ingress Bst. D). Mithin ist vorab zu prüfen, ob das Verfahren infolge Wegfalls des Anfechtungsgegenstandes gegenstandslos geworden am Protokoll abzuschreiben ist (vgl.