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II 2024 79
 
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Entscheid vom 20. März 2025
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr.iur. B.________
\n und/oder Rechtsanwältin Dr.iur. C.________,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragsverfügungen
\n für Nichterwerbstätige 2018 bis 2024)
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Sachverhalt:
\n A. Mit Formular vom 9. Februar 2012 meldete sich A.________ (geboren ____, verheiratet mit D.________, geboren ____; nachstehend: die Versicherte) bei der Ausgleichskasse Schwyz als Selbständigerwerbende (SE; Einzelfirma) an (AK-act. 1). Als Art des Betriebes nannte sie \"Bildung/Erziehung/Spielgruppe\" mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit \"voraussichtlich April 2012\". Den Reingewinn für die ersten zwölf Monate veranschlagte sie auf \"nahe 0\"; das im Betrieb angelegte Eigenkapital bezifferte sie auf Fr. 6'000.--. Ihre bisherige beitragspflichtige Tätigkeit als Arbeitnehmerin (Jugend- und Familienberatung, Verein E.________) laufe im Nebenerwerb wie bis anhin weiter. Sie sei Gründerin und einzige Beschäftigte ihres Betriebes. Ihrer Anmeldung legte sie neben einem Entwurf für Verträge mit den Kunden und einem Flyer den Mietvertrag für ein Einfamilienhaus bei, deren Mieter sie und ihr Ehemann sind.
\n B.1 Mit Akonto-Beitragsverfügung vom 11. Juni 2012 wurde die Versicherte für die Zeit vom 1. April 2012 bis 31. Dezember 2012 für beitragsfrei erklärt (AK-act. 6), ebenso mit Akonto-Beitragsverfügung vom 12. Februar 2013 für das Geschäftsjahr 2013 bei einem geschätzten beitragspflichtigen Einkommen von unter Fr. 10'000.-- (AK-act. 7 f.).
\n Gestützt auf die Steuermeldung 2012 (AK-act. 12) wurde sie mit (Nachtrags-)Verfügung vom 13. Januar 2015 für Zeit vom 1. April 2012 bis 31. Dezember 2012 für ein Einkommen von Fr. 5'964.-- veranlagt entsprechend zu entrichtenden Beiträgen von Fr. 493.90 (AK-act. 13).
\n Gestützt auf die Steuermeldung 2013 (AK-act. 15) wurde sie bei einem Verlust von Fr. 2'810.-- am 25. Juni 2015 mit Fr. 0.-- veranlagt (AK-act. 16).
\n Mit (Nachtrags-)Verfügung vom 18. Oktober 2016 wurde sie gestützt auf die Steuermeldung 2014 (AK-act. 26) bei einem Einkommen von Fr. 8'702.-- abzüglich Vorjahresverlust von Fr. 2'180.-- auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 6'300.-- veranlagt entsprechend zu entrichtenden Beiträgen von Fr. 480.-- (AK-act. 27).
\n Mit (Nachtrags-)Verfügung vom 29. August 2017 wurde sie gestützt auf die Steuermeldung 2015 (AK-act. 41) bei einem Reineinkommen von Fr. 9'435.-- veranlagt entsprechend zu entrichtenden Beiträgen von Fr. 516.-- (AK-act. 43).
\n Mit (Nachtrags-)Verfügung vom 28. November 2018 wurde sie gestützt auf die Steuermeldung 2016 (AK-act. 51) bei einem Reineinkommen von Fr. 21'277.-- veranlagt entsprechend zu entrichtenden Beiträgen von Fr. 1'219.20 (AK-act. 54).
\n Mit definitiver Verfügung vom 13. Dezember 2019 wurde die Versicherte gestützt auf die Steuermeldung 2017 (AK-act. 69) für das Beitragsjahr 2017 bei einem Reineinkommen von Fr. 6'785.-- veranlagt entsprechend zu entrichtenden Beiträgen von Fr. 478.-- bzw. unter Einschluss von FAK (Familienzulagen Fr. 100.80) sowie Verwaltungskosten (Fr. 19.10) von total Fr. 597.90 (AK-act. 72).
\n B.2 Mit definitiver Verfügung vom 11. Dezember 2020 wurde sie gestützt auf die Steuermeldung 2018 (AK-act. 87) für das Beitragsjahr 2018 bei einem Reineinkommen von Fr. 5'880.-- veranlagt entsprechend zu entrichtenden Beiträgen von Fr. 478.-- bzw. unter Einschluss von FAK (Fr. 88.20) sowie Verwaltungskosten (Fr. 19.10) von total Fr. 585.30 (AK-act. 88).
\n Mit definitiver Verfügung vom 19. April 2022 wurde sie gestützt auf die Steuermeldung 2019 (AK-act. 103) bei einem Reineinkommen von Fr. 11'418.-- für das Beitragsjahr 2019 veranlagt entsprechend zu entrichtenden Beiträgen von Fr. 624.-- bzw. unter Einschluss von FAK (Fr. 168.--) sowie Verwaltungskosten (Fr. 24.95) von total Fr. 816.95 (AK-act. 105).
\n Mit definitiver Verfügung vom 5. Mai 2023 wurde sie gestützt auf die Steuermeldung 2020 (AK-act. 120) bei einem Reineinkommen von Fr. 13'810.-- für das Beitragsjahr 2020 veranlagt entsprechend zu entrichtenden Beiträgen von Fr. 775.20 bzw. unter Einschluss von FAK (Fr. 203.--) sowie Verwaltungskosten (Fr. 31.--) von total Fr. 1'009.20 (AK-act. 121).
\n C.1 Mit E-Mail vom 7. August 2023 informierte der Ehemann die Vorinstanz, dass die Versicherte die Spielgruppe per Ende des Schuljahres 2023 beendet habe. Sie möchten gerne das Geschäftskonto auflösen. Die Vorinstanz bestätigte diese Mitteilung umgehend und stellte gleichzeitig die Frage der Erfüllung der AHV-Beitragspflicht durch die Ehefrau in den Raum, so ob sie ab August 2023 noch eine Erwerbstätigkeit ausübe. Die Abwicklung der noch zu erwartenden Beiträge sei für die Ausgleichskasse in Ordnung (AK-act. 125; vgl. AK-act. 130 f.).
\n Am 18. August 2023 meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse als Nichterwerbstätige (NE) an (AK-act. 135-3 ff./6). Am 28. August 2023 wurde sie von der Ausgleichskasse für die Beitragsabrechnung ab 1. Januar 2023 als NE erfasst (AK-act. 140).
\n Gleichentags (28.8.2023) erliess die Ausgleichskasse gegenüber der Versicherten auf der Basis eines massgebenden Vermögens von Fr. 5'730'038.50 eine provisorische Verfügung für Akontobeiträge als NE für das Jahr 2023 von Fr. 16'143.80 abzüglich Beiträge aus Erwerbseinkommen von Fr. 514.--. (AK-act. 142-4/6).
\n C.2 Mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 liess die Versicherte bei der Ausgleichskasse Schwyz den \"Antrag auf Einstufung als mitversicherte Ehepartnerin infolge Erwerbstätigkeit des Ehemannes ab 1. Januar 2023\" stellen (AK-act. 142). Die Ausgleichskasse nahm dieses Schreiben als Einsprache entgegen (AK-act. 144). Zwecks Vornahme weiterer Abklärungen wurde dieses Einspracheverfahren (Nr. 1196/23) am 7. Dezember 2023 sistiert (AK-act. 154=156). Die Ausgleichskasse stellte Beitragslücken bei der Versicherten seit dem 2018 fest (AK-act. 157).
\n C.3 Am 19. Dezember 2023 erliess die Ausgleichskasse gegenüber der Versicherten folgende Verfügungen (jeweils Beiträge zzgl. Verwaltungskosten):
\n -          Beiträge 2018 (indes für die Periode vom 1.1.2017 - 31.12.2017) von Fr. 25'095.-- sowie Verzugszinsen von Fr. 5'886.90 vom 1. Januar 2019 bis 19. Dezember 2023; diese Verfügung erfolgte \"ausschliesslich zur Wahrung der Verjährungsfrist\" (AK-act. 166)
\n -          Akontobeiträge 2018 (provisorische Verfügung) von Fr. 25'095.-- auf der Basis eines massgebenden Vermögens von Fr. 8'400'000.-- (AK-act. 170)
\n -          Verzugszinsen von insgesamt Fr. 5'886.90 für Beitragsnachforderung 2018 auf einem zinspflichtigen Betrag von Fr. 25'095.-- (AK-act. 159)
\n -          Akontobeiträge 2019 (provisorische Verfügung) von Fr. 12'649.15 auf der Basis eines massgebenden Vermögens von Fr. 4'845'538.50 (AK-act. 164)
\n -          Verzugszinsen von insgesamt Fr. 2'334.85 für Beitragsnachforderung 2019 auf einem zinspflichtigen Betrag von Fr. 12'649.15.-- (AK-act. 160)
\n -          Akontobeiträge 2020 (provisorische Verfügung) von Fr. 12'396.45 auf der Basis eines massgebenden Vermögens von Fr. 4'673'058.50 (AK-act. 165)
\n -          Verzugszinsen von insgesamt Fr. 1'840.55 für Beitragsnachforderung 2020 auf einem zinspflichtigen Betrag von Fr. 12'396.45 (AK-act. 172)
\n -          Akontobeiträge 2021 (provisorische Verfügung) von Fr. 12'325.15 auf der Basis eines massgebenden Vermögens von Fr. 4'663'598.50 (AK-act. 168)
\n -          Verzugszinsen von insgesamt Fr. 1'213.70 für Beitragsnachforderung 2021 auf einem zinspflichtigen Betrag von Fr. 12'325.15.-- (AK-act. 161)
\n -          Akontobeiträge 2022 (provisorische Verfügung) von Fr. 15'831.10 auf der Basis eines massgebenden Vermögens von Fr. 5'730'038.50 (AK-act. 171)
\n -          Verzugszinsen von insgesamt Fr. 767.35 für Beitragsnachforderung 2022 auf einem zinspflichtigen Betrag von Fr. 15'831.10 (AK-act. 169).
\n C.4 Mit je separaten Eingaben vom 15. Januar 2024 pro Beitragsjahr liess die Versicherte bei der Ausgleichskasse gegen diese Verfügungen Einsprache erheben mit den Anträgen, die Versicherte sei nicht als NE zu qualifizieren, es seien ihr sämtliche Akten zur Einsichtnahme zuzustellen und eine 30-tägige Nachfrist zur Begründung der Einsprache zu gewähren. Gemäss ihrer jeweiligen Kurzbegründung qualifiziere sie infolge der Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes als mitversicherte Ehepartnerin bzw. als selbständig erwerbstätige Person (AK-act. 188 betr. 2018; AK-act. 190 betr. 2020; AK-act. 192 betr. 2019; AK-act. 194 betr. 2021; AK-act. 196 betr. 2022).
\n D. Mit Verfügung für die provisorische Beitragsrechnung für das Jahr 2024 vom 24. Januar 2024 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge der Versicherten für die Beitragsperiode 2024 auf total Fr. 16'951.-- fest auf der Basis eines provisorischen massgebenden Vermögens von Fr. 5'730'038.50 (AK-act. 201).
\n Hiergegen liess die Versicherte am 14. Februar 2024 eine im Wesentlichen mit den Eingaben vom 15. Januar 2024 gleichlautende Einsprache erheben (AK-act. 209).
\n E. Mit definitiver Beitragsverfügung 2021 vom 14. März 2024 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge 2021 der Versicherten für ihre Tätigkeit als SE bei einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 10'700.-- auf total Fr. 735.65 fest (AK-act. 220).
\n F.1 Mit Einsprachebegründung vom 14. März 2024 (AK-act. 224 = 229) stellte die Versicherte folgende Anträge:
\n 1) Die Provisorische Verfügung Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2019 vom 19. Dezember 2023 sei ersatzlos aufzuheben.
\n 2)  Die Verfügung Verzugszinsen für Beitragsnachforderung 2019 vom 19. Dezember 2023 sei ersatzlos aufzuheben.
\n 3)  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
\n Die analogen Anträge stellte sie mit separaten Eingaben vom 14. März 2024 auch betreffend die Beitragsforderungen 2020, 2021, 2022 und 2018 (AK-act. 229, 234, 239 und 244).
\n F.2 Mit Einsprachebegründung vom 20. März 2024 betreffend die provisorische Beitragsverfügung 2024  beantragte die Versicherte deren ersatzlose Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz (AK-act. 222).
\n G. Mit Einspracheentscheid Nrn. 1011/24, 1196/23 und 1120/24-1124/24 vom 6. August 2024 entschied die Ausgleichskasse wie folgt:
\n 1. In teilweiser Gutheissung der Einsprache vom 15. Januar 2024 bzw. Einsprache-Begründung vom 14. März 2024 werden die provisorische Beitragsverfügung vom 19. Dezember 2023 betreffend das Jahr 2018 sowie die entsprechende Verzugszinsverfügung vom 19. Dezember 2023 ersatzlos aufgehoben.
\n  Im Übrigen wird die Einsprache im Sinne der Erwägung abgewiesen.
\n 2.  Das Verfahren ist kostenlos.
\n 3.-4. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n H. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 6.8.2024) lässt die Versicherte mit Eingabe vom Montag, 16. September 2024 (Postaufgabe am gleichen Tag), unter Berücksichtigung des bis 15. August 2024 laufenden Fristenstillstandes über die Sommerferien fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Der Einspracheentscheid vom 6. August 2024 sei insoweit aufzuheben, als er die provisorischen Beitragsverfügungen betreffend die Jahre 2019-2024 nicht aufhebt und es seien
\n -          die provisorische Verfügung Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2019 sowie die Verfügung Verzugszinsen für Beitragsnachforderung 2019, beide datierend vom 19. Dezember 2023,
\n -          die provisorische Verfügung Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2020 sowie die Verfügung Verzugszinsen für Beitragsnachforderung 2020, beide datierend vom 19. Dezember 2023,
\n -          die provisorische Verfügung Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2021 sowie die Verfügung Verzugszinsen für Beitragsnachforderung 2021, beide datierend vom 19. Dezember 2023,
\n -          die provisorische Verfügung Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2022 sowie die Verfügung Verzugszinsen für Beitragsnachforderung 2022, beide datierend vom 19. Dezember 2023 ersatzlos aufzuheben.
\n 2. Die provisorische Verfügung Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2023 datierend vom 28. August 2023 und die provisorische Verfügung Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2024 datierend vom 24. Januar 2024 seien aufzuheben und es seien für die Jahre 2023 und 2024 Beiträge als Selbständigerwerbende zu erheben resp. sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als mitversicherte Ehefrau gilt.
\n 3. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 33'917.45 zuzusprechen.
\n 4.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n I. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 5. November 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
\n J. Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 26. November 2024 mit unveränderten Rechtsbegehren. Die Vorinstanz dupliziert am 28. Januar 2025. Die Beschwerdeführerin äussert sich hierzu mit Triplik vom 7. Februar 2025. Die Vorinstanz hat sich hierzu nicht mehr geäussert.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest (E. 3), strittig sei, ob sie die Beschwerdeführerin für die Jahre 2018 bis 2024 zu Recht der Beitragspflicht für Nichterwerbstätige unterstellt habe oder ob die Beschwerdeführerin im Sinne der AHV als voll erwerbstätig gelte, und ob die Beitragspflicht alternativ mittels Entrichtung des doppelten Mindestbeitrages durch den Ehemann der Beschwerdeführerin erfüllt sei.
\n Die Vorinstanz erwog, im Jahr 2018 sei die Beitragspflicht durch die Beiträge des damals während des ganzen Jahres dauernd und voll erwerbstätigen Ehegatten erfüllt worden (E. 9).
\n Im Jahr 2019 habe der Ehemann zwar genügend Einkommen abgerechnet, gelte aber bei einer Erwerbstätigkeit während vier Monaten nicht als dauernd erwerbstätig im Sinne der AHV. Ebenso sei die Beschwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit als Spielgruppenleiterin nicht einer dauernd vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen, was bereits aufgrund des relativ tiefen erzielten Einkommens anzunehmen sei. Nichts anderes gelte für die Folgejahre.
\n 1.2 Die Beschwerdeführerin macht eine falsche Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit sowie derjenigen ihres Ehemannes wie auch eine fehlerhafte Rechtsanwendung insbesondere im Zusammenhang mit