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II 2024 84
 
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Entscheid vom 12. Dezember 2024
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Andrea Reutter, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8,
\n Postfach 1181, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 19__) war seit dem 1. September 2020 bei der (damals in Gründung stehenden) C.________ AG als Chief Operating Officer (COO) in einem bis 31. August 2022 bzw. (mangels Kündigung automatisch verlängert) bis 31. August 2024 befristeten Arbeitsverhältnis angestellt. Mit undatiertem Aufhebungsvertrag wurde das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen per 30. November 2022 aufgelöst. Am 21. November 2022 wurde A.________ zur Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle per 1. Dezember 2022 angemeldet und am 8. Dezember 2022 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Dezember 2022. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 teilte die Arbeitslosenkasse A.________ mit, es sei abzuklären, aus welchem Grund der Aufhebungsvereinbarung zugestimmt bzw. auf eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bis 31. August 2024 verzichtet wurde. Am 23. Dezember 2022 liess A.________ eine Stellungnahme unter Beilage von weiteren Unterlagen einreichen. Mit Verfügung vom 5. Januar 2023 stellte die Arbeitslosenkasse A.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Dezember 2022 für die Dauer von 60 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Eine dagegen eingereichte Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid Nr. 28/2023 vom 21. August 2023 ab. Hiergegen erhob A.________ am 11. September 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen:
\n 1. Der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 28/2023 des Amtes für Arbeit,
\n Arbeitslosenkasse, vom 21. August 2023 sei aufzuheben, und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen, ohne Einstelltage, auszurichten.
\n 2. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 28/2023 des Amtes für Arbeit, Arbeitslosenkasse, vom 21. August 2023 dahingehend abzuändern, dass die Einstelldauer angemessen reduziert wird.
\n 3.  Subeventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides Nr. 28/2023 des Amtes für Arbeit, Arbeitslosenkasse, vom 21. August 2023 zu ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder das Gericht habe selber ergänzende Abklärungen anzuordnen.
\n 4.  Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n Mit VGE I 2023 75 vom 19. Januar 2024 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde insoweit gut, als der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde.
\n B. Am 23. April 2024 teilte die Arbeitslosenkasse A.________ mit, per 19. Juni 2024 habe er voraussichtlich den Höchstanspruch von 400 Taggeldern bezogen; ab dann bestehe kein Anspruch mehr auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Vi-act. 15). Per 26. Juni 2024 wurde A.________ infolge Ende der Taggeldbezugsdauer / Rahmenfrist von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Vi-act. 5).
\n C. Nach weiteren Sachverhaltsabklärung erliess die Arbeitslosenkasse am 11. September 2024 einen neuen Entscheid (Nr. 46/2024), wobei die Einsprache vom 6. / 27. Februar 2023 neuerlich abgewiesen und die Verfügung Nr. 19 vom 5. Januar 2023 bestätigt wurde (Vi-act. 2).
\n D. Am 30. September 2024 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1. Der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 46/2024 des Amtes für Arbeit, Arbeitslosenkasse, vom 11. September 2024 sei aufzuheben, und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen, ohne Einstelltage, auszurichten.
\n 2. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 46/2024 des Amtes für Arbeit, Arbeitslosenkasse, vom 11. September 2024 dahingehend abzuändern, dass die Einstellungsdauer angemessen reduziert wird.
\n 3. Subeventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides Nr. 46/2024 des Amtes für Arbeit, Arbeitslosenkasse, vom 11. September 2024 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder das Gericht habe selbst ergänzende Abklärungen anzuordnen.
\n 4.  Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n E. Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2024 beantragt die Arbeitslosenkasse die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Hierzu repliziert der Beschwerdeführer am 13. November 2024.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Mit der Verfügung Nr. 19 vom 5. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 60 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was mit Einspracheentscheid vom 21. August 2023 bestätigt wurde. Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer habe seit dem 1. September 2020 in einem bis 31. August 2024 befristeten Arbeitsverhältnis bei der Firma C.________ AG gestanden, das nur mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten per Ende des befristeten Arbeitsvertrages kündbar gewesen sei. Mittels Aufhebungsvereinbarung vom 3. Oktober 2022 sei es im gegenseitigen Einvernehmen per 30. November 2022 aufgelöst worden und ab dem 1. Dezember 2022 habe er Arbeitslosenentschädigung beantragt. Indem er die frühzeitige Auflösung akzeptiert habe, sei gleichzeitig auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses und damit auf die gesetzlichen Lohnansprüche verzichtet worden. Damit habe er die Arbeitslosigkeit selber verschuldet (Vi-act. 122, 81).
\n 1.2 Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Gericht insoweit gut, als der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (VGE II 2023 75 vom 19.1.2024). Nach Darstellung der gesetzlichen Grundlagen zur selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit und der entsprechenden Praxis (E. 1) erwog das Gericht:
\n 3. Sachverhaltsmässig gilt als unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis 31. August 2022 befristet angestellt war und diese Anstellung mangels Kündigung bis 31. August 2024 verlängert wurde, sodass der Beschwerdeführer in einer bis 31. August 2024 weiterhin befristeten Anstellung stand. Als unbestritten erweist sich dabei ebenso, dass die Arbeitgeberin und der Beschwerdeführer eine Aufhebungsvereinbarung abschlossen (undatiert, gemäss Arbeitgeberbescheinigung jedoch vom 3.10.2022 […] bzw. 12.10.2022 […]), dergemäss das bis 31. August 2024 befristete Anstellungsverhältnis bereits per 30. November 2022 beendet wurde (…).
\n Da eine einvernehmliche Auflösung des Anstellungsverhältnisses sowohl den Tatbestand nach