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\n \n \n II 2024 90
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| \n Entscheid vom 28. Januar 2025
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n MLaw Andrea Reutter, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch B.________, C.________ AG, ________,
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| \n gegen
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| \n Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2017)
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Sachverhalt:\n
A. Mit Veranlagungsverfügung 2017 vom 21. Oktober 2019 (Datum des Versands) veranlagte die kantonale Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) A.________ (geboren ________; nachstehend: der Steuerpflichtige) bei den kantonalen Steuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 480'500.-- (satzbestimmende Fr. 252'800.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'161'000.-- und bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 585'300.-- (Steuerakten 2017 act. A 1). Unter Code 170 wurde eine geldwerte Leistung aus der D.________ AG von Fr. 990'915.-- (infolge unterpreislichem Verkauf der Beteiligung der E.________ GmbH, vgl. Einsprache-act. E 18) ergänzt; der Steuerwert der F.________ wurde abweichend vom deklarierten Wert von Fr. 140.-- pro Aktie (Steuerakten 2017 act. A 137) mit Fr. 1'100.-- bewertet und die Steuerwerte der D.________ AG sowie der G.________ AG mit \"p[ro] m[emoria]\" statt der deklarierten Fr. 5'000.-- bzw. Fr. 10'000.-- eingesetzt.
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B. Mit Eingabe vom 20. November 2019 liess der Steuerpflichtige durch die C.________ AG bei der StV Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2017 vom 21. Oktober 2019 erheben. Die Einsprache richte sich gegen die Aufrechnung einer geldwerten Leistung der D.________ AG (_______AG) von Fr. 990'915.--. Die D.________ AG sei aktuell in Verhandlung mit dem Mehrheitsaktionär der H.________ GmbH über die Übernahme der Beteiligung an der E.________ GmbH. Diese werde schlüssig Antwort auf die Bewertung der Transaktion geben, welche als geldwerte Leistung besteuert werde. Der Steuerpflichtige liess daher den Antrag stellen, \"das Verhandlungsergebnis als Referenz für die Festlegung der geldwerten Leistung beizuziehen\". Das entsprechende Resultat werde er so bald wie möglich und nach Abschluss der Verhandlungen zukommen lassen.
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C.1 Mit Schreiben vom 26. November 2019 bestätigte die StV den Eingang der Einsprache und teilte der Vertreterin mit, dass keine Vollmacht zu Gunsten der C.________ AG vorliege, und ersuchte um die Zustellung der Vollmacht in den nächsten Tagen (Einsprache-act. E 25).
\n Mit per A-Post versandtem Schreiben vom 27. Januar 2020 (Einsprache-act. E 22) an die Vertreterin nahm die StV Bezug auf ihr Schreiben vom 26. November 2019, teilte Festhalten an ihrer Beurteilung mit und empfahl der Vertreterin (bzw. dem Steuerpflichtigen), die Einsprache zurückzuziehen unter Rücksendung des unterzeichneten Erledigungsvorschlags sowie der fehlenden Vollmacht bis spätestens 17. Februar 2020. Andernfalls werde die Einsprache zum Abschluss des Vorverfahrens an die Abteilungsleitung weitergeleitet.
\n Mit einem weiteren Schreiben vom 3. März 2020 (Einsprache-act. E 20 f.) bestätigte der Abteilungsleiter der Vertreterin erneut das Festhalten an der Veranlagungsverfügung. Überdies wies er erneut auch darauf hin, dass die StV nach wie vor keine Vollmacht erhalten habe. Sei die Vertreterin nicht durch den Steuerpflichtigen bevollmächtigt, gelten die Handlungen als ungültig und es werde auf die Einsprache nicht eingetreten. Die Kosten eines Nichteintretensentscheids würden dem vollmachtlosen Vertreter auferlegt. Der Vertreterin wurde zur Rücksendung des Erledigungsvorschlags Frist bis 26. März 2020 angesetzt.
\n Da auch auf dieses Schreiben keine Reaktion der Vertreterin erfolgte, setzte der Abteilungsleiter ihr mit Schreiben vom 27. März 2020 (Einsprache-act. E 19) noch einmal eine Frist bis zum 15. April 2020 an. Erfolge keine Rückmeldung, werde das Vorverfahren abgeschlossen und die Einsprache an die Steuerkommission (StK) weitergeleitet, welche je nach Ausgang des Verfahrens einen allenfalls kostenpflichtigen Entscheid fälle.
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C.2 Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 (Einsprache-act. E 6) räumte die StK/VdBSt der Vertreterin für die Nachreichung der Vollmacht eine Frist bis zum 8. März 2023 ein unter Androhung des Nichteintretens auf die Einsprache im Unterlassungsfall (§ 16 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974).
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D. Mit Entscheid Nr. 04/2023 vom 12. September 2024 entschied die StK/VdBSt wie folgt:
\n 1.
Auf die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2017 vom 27. Oktober 2019 wird nicht eingetreten.
\n 2.
Die Kosten des kantonalen Verfahrens von CHF 500.-- (Spruchgebühr inkl. Kanzleikosten) werden der nicht bevollmächtigten Vertreterin (C.________ AG, ________) auferlegt; der Betrag ist innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an das Amt für Finanzen zu überweisen.
\n 3.-4.
(Rechtsmittelbelehrung; schriftliche Mitteilung).
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E. Gegen diesen Einspracheentscheid Nr. 04/2023 (Versand am 16.9.2024) lässt der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben. Er stellt den Antrag,
\n dass in der Veranlagungsverfügung 2017 des Steuerpflichtigen auf die Ergänzung der geldwerten Leistung über CHF 990'915 verzichtet wird.
\n Zudem beantragt er die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung und kündigt die Nachreichung einer Honorarnote an.
\n Mit der Beschwerde wurde die Kopie einer Vertretungsvollmacht vom 2. Dezember 2019 eingereicht (Bf-act. 3) mit dem Hinweis, das Original sei \"gemäss unseren Akten\" bereits im Dezember 2019 an die Kantonale Steuerverwaltung Schwyz gesandt worden, dies im Nachgang zur Aufforderung im Schreiben der StV (Herr ________) vom 26. November 2019.
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F. Auf die Mitteilung des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2024, dass zur gewerbsmässigen Vertretung vor dem Verwaltungsgericht nur hierzu berechtigte Personen zugelassen seien (namentlich im Anwaltsregister eingetragene Personen sowie gestützt auf