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\n \n \n II 2024 93
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| \n Urteil vom 20. März 2025
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Klägerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n C.________AG, \n Beklagte, \n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. D.________,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Berufliche Vorsorge (Forderung aus gebundenem Vorsorgeversicherungsvertrag)
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Sachverhalt:\n
A.1 A.________ (geboren ____, verwitwet; nachstehend: Klägerin) war verheiratet mit E.________ sel. (geboren ____, verstorben 26.8.2022; nachstehend: Ehemann).
\n Der Ehemann hatte bei der C.________ AG eine gebundene Vorsorge-Versicherung (F.________, Versicherungsvertrag 10/3.191.601-0; Säule 3a) mit Versicherungsbeginn am 1. September 2021 und Versicherungsablauf am 1. September 2045 abgeschlossen (vgl. Kläg.-act. 1). Der Versicherungsschutz beträgt im Erlebensfall per 1. September 2045 wie im Todesfall vor diesem Termin Fr. 70'102.-- (Kläg.-act. 1).
\n Der Ehemann verstarb am 26. August 2022 nach einem Sturz (Selbsttötung) aus dem vierten Stock in der G.________, wo er seit dem 12. Juli 2022 zwecks Rehabilitation (nach Polytrauma infolge Sturz [Selbsttötungsversuch] aus dem vierten Stock seines Wohnhauses am 26.5.2022) hospitalisiert war.
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A.2 Die Suva verneinte zunächst einen über die Bestattungskosten hinausgehenden Leistungsanspruch mit der Begründung, es handle sich um einen Suizid. Die Klägerin focht diesen Entscheid vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz an. Hierauf führte die Suva gestützt auf ein zuvor unberücksichtigtes psychiatrisches Konsilium vom 28. Mai 2022 sowie eine neue ärztliche Beurteilung vom 21. Februar 2024 (Kläg.-act. 5 mit Beilage) aus, die Umstände würden nahelegen, dass die Fähigkeit des Ehemannes, im Zeitpunkt des Sturzes vernunftgemäss zu handeln, aufgrund von psychotischen Symptomen gänzlich erloschen gewesen sei. Zudem wäre bei einem residual erhaltenen Vernunft-Kalkül des Ehemannes von einer teilkausalen Suizidhandlung durch ein (vorausgegangenes) Sturzereignis vom 26. Mai 2022 auszugehen. Hierauf hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne des Antrags der Suva mit VGE I 2023 94 vom 25. März 2024 gut und wies die Sache zur Festsetzung der Versicherungsleistungen nach UVG an die Suva zurück.
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A.3 Die C.________ AG verweigerte der Klägerin die Auszahlung des Todesfallkapitals von Fr. 70'102.-- aus der gebundenen Vorsorge-Versicherung, sondern richtete ihr nur das Deckungskapital in der Höhe von Fr. 3'428.80 aus.
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B. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erhebt die Klägerin gegen die C.________ AG Klage mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 66'673.20 [Differenz von Fr. 70'102.-- und dem ausbezahlten Deckungskapital von Fr. 3'428.80] aus der Lebensversicherungspolice zu bezahlen, nebst 5% Zins ab dem Tag der Klageeinleitung.
\n 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
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C. Mit Klageantwort vom 10. Januar 2025 stellt die Beklagte folgende Anträge:
\n 1.
Die Klage sei abzuweisen.
\n 2.
Es sei festzustellen, dass die Beklagte nicht leistungspflichtig ist.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.
\n
D. Mit Replik vom 28. Januar 2025 stellt die Klägerin folgende Anträge:
\n 1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 66'673.20 aus der Lebensversicherungspolice zu bezahlen, nebst 5% Zins ab dem Tag der Klageeinleitung.
\n 2.
Das Feststellungsbegehren gemäss Ziff. 2 der Klageantwort sei abzuweisen.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
\n Die Beklagte hält mit Duplik vom 19. Februar 2025 an den Anträgen gemäss der Klageantwort vom 10. Januar 2025 fest. Es folgten keine weiteren Eingaben.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1.1 Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten im Sinne von