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\n \n \n II 2024 94
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| \n Entscheid vom 12. Dezember 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Andrea Reutter, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. ________) stellte am 2. Mai 2023 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2023, nachdem ihm eine 2012 angetretene Stelle infolge Reorganisation per 31. März 2023 gekündigt wurde (Vi-act. 1, 11). Bereits schon am 23. März 2023 wurde er durch das RAV des Kantons Neuenburg zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 2).
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B. Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 konfrontierte das Amt für Arbeit A.________ mit dem Vorwurf, für Mai 2024 keine persönlichen Arbeitsbemühungen eingereicht zu haben; es läge zwar ein Nachweis vor, dieser sei aber erst am 6. Juni 2024 um 12.22 Uhr per E-Mail beim RAV Goldau eingegangen. Man ziehe daher eine Sanktionierung in Betracht, wozu er zur Stellungnahme eingeladen werde (Vi-act. 4). Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 stellte das Amt für Arbeit A.________ ab dem 1. Juni 2024 für die Dauer von 5 Tagen wegen fehlenden persönlichen Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein (Vi-act. 5). Hiergegen erhob A.________ am 12. Juli 2024 per E-Mail und tags darauf per Einschreiben Einsprache (Vi-act. 6, 7), welche das Amt für Arbeit mit Entscheid Nr. 182/24 vom 30. September 2024 insoweit teilweise guthiess, als die Einstelldauer von 5 auf 2 Tage reduziert wurde (Vi-act. 9).
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C. Am 31. Oktober 2024 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid Nr. 182/24 vom 30. September 2024 sei aufzuheben und auf die Sanktionierung mit 2 Einstelltagen sei zu verzichten, ggf. auf maximal einen Tag festzusetzen.
\n Mit Vernehmlassung vom 6. November 2024 beantragt das Amt für Arbeit, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Am 24. November 2024 verzichtet der Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Zum Vorhalt vom 7. Juni 2024, den Nachweis über die persönlichen Arbeitsbemühungen vom Mai 2024 erst am 6. Juni 2024 und damit verspätet eingereicht zu haben, nahm der Beschwerdeführer keine Stellung (Vi-act. 4). Hierauf verfügte die Vorinstanz die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab dem 1. Juni 2024 für die Dauer von 5 Tagen (Vi-act. 5).
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1.2 Einspracheweise machte der Beschwerdeführer geltend, am 19. April 2024 um 0.33 Uhr sei sein erstes Kind per Notkaiserschnitt zur Welt gekommen. Wohnsitz von Mutter und Kind sei im Kanton Bern. Infolge Komplikationen habe die Tochter zahlreiche medizinische und therapeutische Termine wahrnehmen müssen, zu welchen er sie begleitet habe. Zusätzlich habe er zig administrative Formalitäten (Staatsbürgerschaften, Ausweispapier etc.) erledigen müssen. Die ersten Lebensmonate der Tochter seien für die ganze Familie sehr anspruchsvoll gewesen; es habe von ihm eine erhebliche persönliche Beteiligung für eine optimale Betreuung des Kindes erfordert; für ihn sei es unerlässlich gewesen, sich voll und ganz in die Betreuung der Tochter einzubringen und die Partnerin zu unterstützen. Dennoch habe er auch im Mai mehr als die geforderten 12 Bewerbungen geschrieben. Ab dem 3. Juni 2024 sei die Partnerin wegen des Gesundheitszustandes der Tochter sehr besorgt gewesen, so dass für den 7. Juni 2024 ein weiterer Arzttermin vereinbart und wahrgenommen worden sei. Aus all den Umständen und der physischen und psychischen Belastung habe er die Arbeitsbemühungen leider bis zum 5. Juni 2024 nicht übermitteln können. Den Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2024 habe er am 6. Juni 2024 per E-Mail eingereicht; diese Form sei mit seinem RAV-Berater abgesprochen, mit welchem er gleichentags auch ein Beratungsgespräch gehabt habe. Aus all diesen Gründen sei auf eine Sanktionierung zu verzichten. Darüber hinaus verwies der Beschwerdeführer auf seine insgesamt gute Mitwirkung und sein tadelloses Verhalten. Und falls insgesamt kein entschuldbarer Grund vorliege, so müsse das Verschulden als gering und eine Einstellung von 5 Tagen als unverhältnismässig beurteilt werden.
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1.3 Im angefochtenen Einspracheentscheid stellte die Vorinstanz fest, es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für Mai 2024 zwar eingereicht habe, dies indes erst am 6. Juni 2024. Gemäss