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\n \n \n II 2024 97
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| \n Entscheid vom 28. Januar 2025
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Andrea Reutter, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Gemeindekassieramt Freienbach, Etzelstrasse 13, Postfach 160, 8808 Pfäffikon SZ, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Einkommens- und Vermögenssteuer (Sicherstellungsverfügung Steuern kantonaler Gemeinwesen)
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Sachverhalt:\n
A. Mit Veranlagungsverfügung 2020 vom 13. November 2023 (Versand) veranlagte die kantonale Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt)
A.________ (nachstehend: der Steuerpflichtige) kantonal mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 6'190'200.-- und einem Vermögen von Fr. 39'260'000.-- sowie bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 8'597'800.--. Beim Wertschriftenvermögen wurde ein per 31. Dezember 2020 ausstehendes Guthaben aus Verrechnungssteuer des Jahres 2020 von Fr. 4'200'140.-- ergänzt (Vi-act. 1). Der Steuerbetrag bei den kantonalen Steuern (Kanton, Bezirk, Gemeinde und Feuerwehrersatzabgabe [Fr. 285.--]) beläuft sich auf insgesamt Fr. 699'482.65. Hinzu kommen Zinsen von Fr. 32'165.25 (vgl. Vi-act. 3 [Schlussrechnung 2020 vom 13.11.2023]). Mit der Schlussrechnung vom 13. November 2023 stellte das Gemeindesteueramt dem Steuerpflichtigen Fr. 47'351.50 in Rechnung. Mit E-Mail vom 26. April 2024 drohte es ihm die Betreibung an für den Fall, dass die offene Rechnung nicht bis zum 29. April 2024 beglichen oder alternativ mit dem Steueramt ein Zahlungsabkommen vereinbart werde (Vi-act. 4). Dem widersetzte sich der Steuerpflichtige mit undatiertem Schreiben (Eingang beim Gemeindesteueramt am 2.5.2024; Vi-act. 5). Er machte unter anderem geltend, mit dem Versand einer Steuerrechnung sei \"die Buchhaltung also bereits ausgeglichen\". Die Steuerverwaltung versuche unter Vornahme einer Täuschung - folglich Betrug - den Steuerbetrag ein zweites Mal zu erhalten. \"Auf weitere Bezugs- also Betrugsversuche\" werde \"angemessen reagiert mit allen juristischen Mitteln (…)\".
\n Am 30. April 2024 leitete das Gemeindesteueramt die Betreibung ein (Vi-act. 6). Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 informierte das Betreibungsamt Höfe die Gemeinde, dass sie dem Betreibungsbegehren nicht entsprechen könne, weil der Steuerpflichtige von seinem Wohnsitz (
________) \"angeblich fortgezogen\" sei und sein momentaner Aufenthalt nicht bekannt sei (Vi-act. 7). Die Abklärungen der Gemeinde ergaben, dass der Steuerpflichtige nach wie vor an der
________ wohnhaft war, jedoch keine Post annehme (Vi-act. 8).
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B.1 Mit Sicherstellungsverfügung vom 19. September 2024 verpflichtete die Gemeinde Freienbach den Steuerpflichtigen, zur Deckung von Steuern, Zinsen und Kosten für das Steuerjahr 2020 sofort den Betrag von Fr. 15'215.25 nebst Zins zu 3.5 % seit 1. Mai 2024, Fr. 32'358.90 aufgelaufenem Zins bis 30. April 2024 und Inkassogebühren von Fr. 300.-- sicherzustellen (Vi-act. 9). Als Grund der Sicherstellung wurde die Gefährdung (unbekannter Aufenthaltsort) der Bezahlung der Steuer genannt.
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B.2 Mit Arrestbefehl vom 24. September 2024 ersuchte das Gemeindekassieramt das Betreibungsamt Höfe gestützt auf die Sicherstellungsverfügung vom 19. September 2024 um die Verarrestierung sämtlicher Vermögensgegenstände des Steuerpflichtigen (Wertschriften, Bankguthaben inklusive Nummern- und Pseudonymbeziehungen, insbesondere auch der Konten Nr.
________, Nr.
________ und Nr.
_______ bei der
________ [Vi-act. 10]). Am 20. September 2024 (sic) wurde der Arrest vollzogen (Vi-act. 11 [Arresturkunde des Betreibungsamtes Höfe im Arrest Nr. 145/2024 vom 1.10.2024]).
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C. Laut einem Bericht der Kantonspolizei Schwyz vom 8. November 2024 konnte der Steuerpflichtige an der genannten Adresse (
________) nicht angetroffen werden; es weise nichts darauf hin, dass er sich dort aufhalte (Vi-act. 12). Laut öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 21. Juli 2021 (Vi-act. 16) hat die
B.________ AG mit Sitz in
________, deren einziges Verwaltungsratsmitglied der Steuerpflichtige ist (vgl. Vi-act. 15), die Wohnung an der
________ (Stockwerkeigentum Nr.
________,
________ Miteigentum an KTN
01________) samt zwei Parkplätzen an eine Drittperson (
C.________) verkauft.
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D. Gegen die Sicherstellungsverfügung vom 19. September 2024 erhebt der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 4. November 2024 (Postaufgabe am gleichen Tag) \"vorsorgliche Beschwerde \" beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Er hält einleitend fest, die an eine inexistente Person adressierte Sendung sei am 3. Oktober 2024 angenommen worden, womit die Beschwerdefrist formell eingehalten sei. Es sei allerdings vorab zu prüfen, ob die behauptete Verfügung überhaupt gültig sein könne, wenn sie an eine inexistente Person adressiert werde. Es werde Folgendes angewiesen:
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- Das Verwaltungsgericht hat sich an den Beschwerdeführer bzw. dessen amtliche Person zu halten und nicht seinerseits inexistente Personen zu verwenden (Erklärung folgt).
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- Die Sicherstellungsverfügung sei aufzuheben.
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- Die Arrestierung sei umgehend aufzuheben.
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E. Mit Vernehmlassung vom 20. November 2024 beantragt das Gemeindesteueramt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei.
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F. Mit Schreiben vom 26. November 2024 repliziert der Beschwerdeführer. Er beendet seine Replik wie folgt:
\n Zusammenfassend nochmal: Die behauptete Schuldnerperson (in allen vorliegenden Schreibweisen von Gemeinde und Betreibungsamt) ist inexistent. Daher gibt es überhaupt keine Forderung, schon gar nicht in der Verantwortung des biologischen Menschen :
A.________ oder der ihm einzig zugeordneten amtlichen Person \"
A.________\".
\n Das Gemeindesteueramt liess sich nicht mehr vernehmen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 sieht eine \"vorsorgliche\" Beschwerdeerhebung nicht vor; eine solche ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich auch nicht zulässig. Gestaltungsrechte sind grundsätzlich bedingungsfeindlich und unwiderruflich (
BGE 141 V 597 E. 3.1), was namentlich auch für die von einer verfahrensbeteiligten Person vorgenommenen verfahrensrechtlichen Handlungen gilt, da das Gericht von klaren Voraussetzungen ausgehen und das Verfahren beförderlich behandeln können soll (
BGE 134 III 332 E. 2.2; Urteil BGer
2C_1080/2017 vom 28.12.2017 E. 2.4 mit Hinweis). Die bedingte Anfechtung eines Entscheides ist praxisgemäss nur in seltenen Ausnahmen zulässig, beispielsweise dann, wenn die Beschwerde bloss \"vorsorglich\" für den Fall eingereicht wird, dass eine zusätzlich angerufene Instanz auf ein weiteres Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf nicht eintritt (
BGE 101 Ib 216 E. 2). Im Übrigen haben die ausdrücklich an eine unzulässige Bedingung geknüpften Prozesshandlungen einer beschwerdeführenden Person unbehandelt zu bleiben (
BGE 127 II 306 E. 6c; Urteile BGer
2D_13/2019 vom 9.4.2019 E. 2.1;
2C_721/2017 vom 4.9.2017;
1B_572/2020 vom 20.11.2020 E. 2).
\n Ein (seltener) Ausnahmefall, der eine bloss vorsorgliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde als zulässig erscheinen lassen könnte, ist vorliegend nicht erkennbar und lässt sich auch den Eingaben des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Es ist insofern also fraglich, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann.
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2.1.1 Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet, kann die Bezugsbehörde auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil (§ 195 Abs. 1 des Steuergesetzes [StG; SRSZ 172.200] vom 9.2.2000; vgl. ebenso