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II 2025 100
 
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Entscheid vom 6. Februar 2026
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Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
 
gegen
 
SVA Schwyz, Rubiswilstrasse 8, Postfach, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Mietkosten für Lagerraum)
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Sachverhalt:
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  1.         A.________ (Jg. 1963) bezieht seit längerem Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenversicherung. Anlässlich der periodischen Revision der EL berechnete die Ausgleichskasse Schwyz (seit 1.1.2026: Sozialversicherungsanstalt Schwyz [SVA Schwyz]) den EL-Anspruch von A.________ ab 1. Januar 2025 neu und setzte diesen mit Verfügung vom 4. Juni 2025 auf Fr. 2'565.-- (inkl. Prämienvergütung Krankenkasse) fest (Vi-act. 28). Als anrechenbare Ausgabe berücksichtigte die SVA Schwyz dabei Mietkosten in der Höhe von Fr. 16'740.-- (Vi-act. 29).
  2. \n
\n Gegen die Verfügung vom 4. Juni 2025 erhob A.________ am 30. Juni 2025 Einsprache und verlangte einzig, dass zusätzlich die monatlichen Mietkosten von Fr. 200.-- für einen Lagerraum berücksichtigt werden (Vi-act. 30). Die SVA Schwyz wies die Einsprache mit Entscheid Nr. 1390/25 vom 22. Oktober 2025 ab (VG-act. 4).
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  1.         Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2025 lässt A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. November 2025 (Postaufgabe: gleichentags) Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben (VG-act. 1). Er stellt folgende Anträge:
  2. \n
\n Es sei der Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2025, welcher die Verfügung vom 4. Juni 2025 bestätigt, insoweit aufzuheben, als dass als anrechenbare Ausgaben für die Wohnungsmiete lediglich Fr. 1'395.00 anerkannt werden und es sei anstelle dessen der maximal anrechenbare Mietzins von Fr. 1'525.00 pro Monat anzuerkennen.
\n Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n Es sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den unterzeichnenden Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.
\n Am 25. November 2025 zieht der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück (VG-act. 7). Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2025 (Postaufgabe: gleichentags) beantragt die SVA Schwyz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers und verzichtet unter Verweisung auf den Einspracheentscheid auf weitere Ausführungen (VG-act. 9). Die Eingabe der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (VG-act. 12), dieser liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
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\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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  1.              Vorliegend ist einzig die Frage umstritten, ob dem Beschwerdeführer zusätzliche Mietkosten für einen Lagerraum von monatlich Fr. 200.-- als anrechenbare Ausgaben anzuerkennen sind.\n
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    1.          Die Vorinstanz erwog dazu, in der Gemeinde C.________ werde für eine alleinlebende Person nach Massgabe von Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 höchstens ein Mietzins von Fr. 18'300.-- anerkannt. Berücksichtigt werden könnten allerdings nur Nebenkosten, die mit der Miete einer Wohnung zusammenhängen würden. Kosten für Garagen oder zusätzlich benutzte Wohnräumlichkeiten würden nicht anerkannt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei nur möglich, wenn eine zweite Wohnung aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen für die EL-beziehende Person unentbehrlich sei.
    2. \n
  2. \n
\n Der Beschwerdeführer lebe in einer 1-Zimmerwohnung in D.________, die pro Monat Fr. 1'395.-- koste. Zusätzlich habe er seit Jahren einen Lagerraum für Fr. 200.-- pro Monat gemietet. Bis anhin seien diese Kosten bei der EL-Berechnung nicht berücksichtigt worden, weil der jährliche Höchstbetrag in der Mietzinsregion bereits mit der Wohnung ausgeschöpft worden sei. Da der Höchstbetrag des Mietzinses aufgrund des Wechsels der Mietzinsregion gestiegen sei, stelle sich neu die Frage, ob der Mietzins für den Lagerraum ausgabenseitig angerechnet werden könne. Nach den Angaben des Beschwerdeführers werde der Lagerraum unter anderem für die Einlagerung von Möbeln genutzt. Damit erfülle der Lagerraum die Voraussetzungen, die gemäss der Rechtsprechung für die Anrechenbarkeit von Mietkosten erfüllt sein müssten, nicht. Auch sei keine gesundheitsbedingte Notwendigkeit für die Einlagerung von Möbeln ersichtlich. Da sich der Lagerraum ausserdem nicht am selben Ort wie die Wohnung befinde, könne er auch nicht als Ergänzung zur bestehenden Wohngelegenheit betrachtet werden. Aus der Tatsache, dass die Fürsorgebehörden F.________ und C.________ die Notwendigkeit eines Lagerraums anerkannt hätten, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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  1.          Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er beziehe wegen eines gesundheitlichen Leidens seit vielen Jahren eine ganze IV-Rente. Diese decke seinen Existenzbedarf nicht, sodass er Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Er lebe seit längerem in einem früher als Hotelzimmer dienenden Raum, der zu einer nun dauerbewohnten Einzimmerwohnung umfunktioniert worden sei. Diese Wohnung habe keinen Balkon. Auch Estrich und Keller seien nicht Gegenstand des Mietvertrags. Nebst dieser Wohnung miete er einen Lagerraum. Dieser bilde Ersatz für einen Keller- oder Estrichraum. Im Lagerraum befänden sich nicht zur Hauptsache Möbel, sondern Alltagsgegenstände, die in der Einzimmerwohnung keinen Platz hätten. So würden dort Bücher, Kleider, elektrische Apparate, Putzmittel, Geschirr etc. aufbewahrt. Aus gesundheitlichen Gründen sei der Beschwerdeführer darüber hinaus darauf angewiesen, möglichst wenige Gegenstände in seinem Wohnraum zu haben, da Staubansetzungen sowie Reizstoff-Emissionen seine Gesundheit fragilisieren würden. Die Nutzung eines Lagerraums sei somit kein Luxus, sondern medizinische Notwendigkeit. Als Indiz für die Notwendigkeit des Lagerraums sei zu beachten, dass die früher zuständigen Fürsorgebehörden die Kosten für den Lagerraum als notwendig erachteten.
  2. \n
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  1.              Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG werden bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben, als Ausgaben bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt.\n
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    1.          Als Wohnung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG gilt nach der Rechtsprechung ein abgeschlossener Bereich, der einzelnen oder mehreren Personen als Unterkunft zum ständigen Aufenthalt dient (Urteile BGer 9C_533/2019 vom 25.11.2019 E. 3.2.2; 9C_69/2013 vom 9.8.2013 E. 5). Welche Kosten im Einzelnen unter dem Blickwinkel von Art. 10 Abs. 1 lit.  b ELG als Mietzins einer Wohnung und der damit zusammenhängenden Nebenkosten anrechenbar sind, beurteilt sich nach der konkreten Wohnsituation. Anrechenbar sind nur (aber immerhin) die Kosten, die der Gewährleistung der existenziellen Wohnbedürfnisse dienen und eng mit dem Gebrauch des Mietobjekts Wohnung zusammenhängen (vgl. Urteil BGer 9C_69/2013 vom 9.8.2013 E. 8).
    2. \n
    3.          Nicht anrechenbar sind unter dem Titel von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG daher etwa die Kosten für Parkplätze, Abstellplätze und für die Einlagerung von Möbeln oder anderen Gegenständen. Auch gesundheitsbedingte Mehrauslagen sind nicht generell anrechenbar (vgl. Urteil BGer 9C_69/2013 vom 9.8.2013 E. 6 und E. 8, je m.H.). Hingegen konnten die Kosten für ein Malatelier als Ergänzung der bestehenden Wohngelegenheit, die sich in einem Zimmer erschöpfte und elementaren Bedürfnissen nicht zu genügen vermochte, unter den konkreten Umständen berücksichtigt werden. Als Gewinnungskosten anrechenbar waren auch die Kosten eines Lagerraums für Werkzeuge, die einer Abwartin zur Berufsausübung diente (vgl. Urteil BGer 9C_69/2013 vom 9.8.2013 E. 6).
    4. \n
  2. \n
  3.              Betreffend den Sachverhalt ist von folgenden Grundlagen auszugehen.\n
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    1.          Der Beschwerdeführer wohnt in D.________ (Gemeinde C.________) in einer 1-Zimmer-Wohnung, die früher als Hotelzimmer gedient hatte und heute über eine Kochgelegenheit verfügt (vgl. VG-act. 2/4 [Grundrissplan]). Ein schriftlicher Mietvertrag für die Wohnung liegt nicht vor (Vi-act. 25). Gleichwohl besteht für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, an der Darstellung des Beschwerdeführers zu zweifeln, wonach er an seinem Wohnort nebst der eigentlichen Wohnung keinen Estrich und kein Kellerabteil zur Verfügung hat. Weiter hat der Beschwerdeführer einen Lagerraum gemietet. Dieser befindet sich nicht im selben Gebäude, sondern nach den Angaben von Dr.med. E.________, bei dem sich der Beschwerdeführer in Behandlung befindet, in der Gemeinde F.________ (vgl. VG-act. 2/7). Der Mietzins für den Lagerraum wird an die H.________ überwiesen (Vi-act. 5 S. 4). Das Grundstück an der G.________strasse, D.________ steht demgegenüber im Alleineigentum einer natürlichen Person und nicht der H.________ (map.geo.sz.ch, zuletzt besucht am 28.1.2026). Der Lagerraum ist nach der Darstellung des Beschwerdeführers für Wohnzwecke ungeeignet (Vi-act. 30 Rz. 4).
    2. \n
    3.          Die Gründe, die der Beschwerdeführer für die Notwendigkeit des Lagerraums vorbrachte bzw. vorbringen liess, änderten sich im Verlauf des Verfahrens. Zunächst machte er geltend, der Lagerraum sei \"aus Platzgründen (zur Einlagerung von Möbeln etc.)\" erforderlich (Vi-act. 2 S. 2). In der Einsprache bekräftigte er, der Lagerraum hätte \"aus Platzgründen (zur Einlagerung von Möbeln etc.) bereits vor vielen Jahren\" dazu gemietet werden müssen (Vi-act. 30 S. 2). Unter Bezugnahme auf Rz. 3231.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) vom 1. April 2011 brachte er in der Einsprache sodann vor, der Lagerraum sei für ihn \"gesundheitlich unentbehrlich\