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\n \n \n II 2025 107
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| \n Entscheid vom 12. März 2026
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
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| \n Dr.iur. Frank Lampert, Richter Dr.oec. Andreas Risi, Richter
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| \n MLaw Luca Lehmann, a.o. Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch B.________,
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| \n gegen
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| \n Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Arbeitslosenversicherung (Gesuch um Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit)
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Sachverhalt:\n
\n - A.________ (Jg. 1965) meldete sich per 24. Januar 2025 beim RAV C.________ zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Vi-act. 40), nachdem ihm seine im Jahr 2016 angetretene Stelle am 15. Januar 2025 fristlos gekündigt wurde (Vi-act. 38). Er gab dabei an, ein 100%-Pensum zu suchen und voll arbeitsfähig zu sein (Vi-act. 37).
\n - Das RAV C.________ und A.________ vereinbarten anlässlich des ersten Beratungsgesprächs am 31. Januar 2025, dass er mind. zehn realistische Arbeitsbemühungen pro Monat vorweisen müsse (Vi-act. 33). Er reichte darauf keine ein. A.________ wurde mehrmals vom RAV C.________ zu Beratungsgesprächen aufgeboten (Vi-act. 1, 27, 31, 32). Er blieb sämtlichen Beratungsgesprächen mit Ausnahme des Erstgespräches fern (Vi-act. 22).
\n - Am 28. April 2025 ging beim Amt für Arbeit des Kantons Schwyz ein Gesuch von A.________ auf Taggelder zur Förderung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein (Vi-act. 20, 21). Das Amt für Arbeit teilte ihm mit, das Gesuch werde sistiert, da zuerst sein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder geklärt werden müsse (Vi-act. 21). Mit Schreiben vom 5. Mai 2025 kündigte das Amt für Arbeit A.________ an, seine Vermittlungsfähigkeit werde überprüft, und es gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör (Vi-act. 19). Mit Schreiben vom 16. Mai 2025 nahm er dazu Stellung (Vi-act. 15). Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 verneinte das Amt für Arbeit rückwirkend auf den 24. Januar 2025 und bis auf weiteres die Vermittlungsfähigkeit und den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers (Vi-act. 13). Mit einer weiteren Verfügung vom 28. Mai 2025 verneinte das Amt für Arbeit den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Taggeldern während der Planungsphase zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, da A.________ die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung fehle (Vi-act. 14).
\n - Am 25. Juni 2025 erhob A.________ Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Mai 2025 betreffend Taggeldanspruch (Vi-act. 9). Mit Einspracheentscheid vom 5. November 2025 wies das Amt für Arbeit die Einsprache ab (VG-act. 4). Abgewiesen wurde am selben Tag auch eine Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Mai 2025 betreffend Vermittlungs(un)fähigkeit (Vi-act. 5).
\n - Gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2025 betreffend Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit gelangt A.________ mit Beschwerde vom 4. Dezember 2025 form- und fristgerecht an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragt (VG-act. 1):
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\n Es sei die Verfügung [recte: Einspracheentscheid] vom 5. November 2025 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer ab dem 21.1.2025 als vermittlungsfähig zu bezeichnen [sic].
\n Eventualiter sei die Verfügung [recte: Einspracheentscheid] vom 5. November 2025 aufzuheben und der Vorinstanz zu neuer Entscheidung bzw. materieller Entscheidung des Antrags vom 24. Juni 2025 [recte: 25. Juni 2025] zurückzuweisen.
\n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates.
\n Prozessual beantragt er das Folgende:
\n Es seien sämtliche Vorakten der Vorinstanz beizuziehen.
\n Die Verfahren Nr. 198/25 und 199/25 sind zu vereinigen.
\n Gleichentags reicht der Beschwerdeführer auch eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid in Sachen Vermittlungs(un)fähigkeit vom 5. November 2025 ein (Verfahren II 2025 106).
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\n - Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 setzt der verfahrensleitende Richter dem Amt für Arbeit Frist zur Vernehmlassung und Einreichung der Akten. Gleichzeitig weist er die Verfahrensvereinigung mit dem Verfahren VGE II 2025 106 einstweilig ab unter Hinweis, dass diese nach Eingang der Vernehmlassung erneut geprüft werde (VG-act. 5).
\n - Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2026 beantragt das Amt für Arbeit, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (VG-act. 9). Der Beschwerdeführer lässt sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
\n - Der Beschwerdeführer beantragt eine Verfahrensvereinigung mit dem Verfahren VGE II 2025 106 (Beschwerde gegen Einspracheentscheid Nr. 198/25 betreffend Vermittlungs[un]fähigkeit). \n
\n - Weder im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 noch im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 noch im Justizgesetz (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 wird die Verfahrensvereinigung geregelt. Nach konstanter Rechtsprechung können Beschwerdeverfahren vereinigt werden, wenn das Gericht für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (vgl. VGE III 2018 150 vom 12.2.2019 E. 1.2.1; III 2018 95 vom 12.2.2019 E. 1.1; III 2017 219 vom 23.2.2018 E. 1; EGV-SZ 2004 B.1.7).
\n - Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Verfahrensvereinigung nicht gegeben. Zwar stützen sich beide Verfahren auf fast den gleichen Sachverhalt, jedoch stellen sich andere Rechtsfragen. Im vorliegenden Verfahren geht es darum, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit hat, im anderen Verfahren um seine Vermittlungsfähigkeit. Die Voraussetzungen sind nicht gleich und es stellen sich nicht dieselben Rechtsfragen. Ein gewisser Koordinationsanspruch ist jedoch nicht von der Hand zu weisen, da die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers Auswirkungen auf sein Gesuch um Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit haben kann. Diesem Bedürfnis wird jedoch mit den gleichzeitigen Entscheiden, welche in gleicher Besetzung ergehen, genüge getan. Dass dem Beschwerdeführer durch zwei getrennte Verfahren ein relevanter Nachtweil erwachsen würde, ist nicht ersichtlich. So sind die Verfahren grundsätzlich kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG) und er musste sich - im Rahmen seiner Begründungspflicht (