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II 2025 10
 
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Entscheid vom 23. Juni 2025
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8,
\n Postfach 1181, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (selbstverschuldete Arbeitslosigkeit)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. ____, von B.________, Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA) war vom 30. Januar 2023 bis 30. September 2023 als Senior Software Engineer bei der C.________ GmbH angestellt (Vi-act. 76). Am 10. Oktober 2023 schloss er mit der D.________ GmbH ein Assignment Agreement sowie ein 'Framework Agreement for staff-leasing' (Vi-act. 84), wonach A.________ ab dem 4. November 2023 unbefristet und im Vollzeitpensum als 'Unreal C++ Engineer' für die E.________ LTD, F.________, im Home Office tätig sei und er dabei an die Weisungen der E.________ LTD gebunden sei sowie den Weisungen und Anordnungen des von E.________ LTD bezeichneten 'Supervisors' Folge zu leisten habe. Am 14. Februar 2024 wurde die Anstellung durch D.________ GmbH per 14. März 2024 gekündigt (Vi-act. 86).
\n B. Am 5. April 2024 wurde A.________ durch das RAV Lachen zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 93). Am 22. April 2024 stellte A.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 5. April 2024 im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung (Vi-act. 81).
\n C. Mit Schreiben vom 30. April 2024 informierte das Amt für Arbeit A.________, das RAV Lachen habe informiert, er habe während der Kündigungsfrist vom 14. Februar 2024 bis 14. März 2024 bzw. bis zum Stempelbeginn am 5. April 2024 zu wenig persönliche Arbeitsbemühungen eingereicht. Man ziehe deswegen eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Betracht, wozu er bis am 8. Mai 2024 Stellung nehmen könne (Vi-act. 74). Am 1. Mai 2024 informierte das Amt A.________ über ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen im Monat April 2024, weshalb man auch deswegen eine Sanktionierung beabsichtige, wozu er bis am 10. Mai 2024 Stellung nehmen könne (Vi-act. 71).
\n Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 stellte das Amt für Arbeit A.________ ab dem 5. April 2024 für die Dauer von 4 Tagen wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist in der Anspruchsberechtigung ein (Vi-act. 68) und mit einer weiteren Verfügung desselben Tages für die Dauer von 3 Tagen ab dem 1. Mai 2024 wegen qualitativ ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (Vi-act. 67).
\n D. Nachdem sich die Arbeitslosenkasse (ALK) bei der D.________ GmbH nach dem Kündigungsgrund erkundigte und die Arbeitgeberin am 21. Mai 2024 die Kündigung mit der Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten durch A.________ begründete (Vi-act. 60), gewährte die ALK A.________ mit Schreiben vom 22. Mai 2024 das rechtliche Gehör betreffend den Vorwurf der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit und der Möglichkeit, ihn deswegen in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Vi-act. 59). Hierzu nahm A.________ am 31. Mai 2024 Stellung und teilte mit, seines Erachtens sei die Arbeitslosigkeit nicht selbstverschuldet (Vi-act. 57). Am 14. Juni 2024 unterbreitete die ALK A.________ weitere Fragen im Zusammenhang mit der Kündigung (Vi-act. 53), welche er am 17. Juni 2024 beantwortete (Vi-act. 48, 47).
\n E. Am 7. Juni 2024 informierte das Amt für Arbeit A.________ über ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen im Monat Mai 2024, weshalb man eine Sanktionierung beabsichtige, wozu er bis am 17. Juni 2024 Stellung nehmen könne (Vi-act. 55). Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 hat das Amt für Arbeit A.________ ab dem 1. Juni 2024 für die Dauer von 7 Tagen wegen zweitmals qualitativ ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Vi-act. 49).
\n F. Mit Verfügung Nr. 326 vom 19. Juni 2024 verfügte die ALK die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 36 Tagen ab 15. März 2024 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Vi-act. 46). Gegen diese Verfügung reichte A.________ Einsprache ein (Postaufgabe 2.7.2024; Vi-act. 38). In der Folge gelangte die ALK mit Fragen an die Arbeitgeberin (Vi-act. 21), welche diese am 18. und 24. Dezember 2024 beantwortete (Vi-act. 13). Hierzu äusserte sich A.________ am 23. Januar 2025 (Vi-act. 12, 11). Mit Einspracheentscheid Nr. 34/2024 vom 21. Februar 2025 wies die ALK die Einsprache ab (Vi-act. 7).
\n G. Gegen den Einspracheentscheid reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht (Postaufgabe 7.3.2025) Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit sei aufzuheben.
\n Am 8. April 2025 beantragt die ALK die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Die ALK stellte den Beschwerdeführer ab dem 15. März 2024 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein mit der Begründung, seine Anstellung bei der D.________ GmbH sei wegen Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten gekündigt worden; mithin sei die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet. Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorwurf, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht eine Sanktion im Umfang von 36 Einstelltagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit aussprach.
\n 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits­losenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um eine
\n Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht; vgl. BGE 139 V 524 E. 4.2, 141 V 365 E. 4.1, 146 V 112 E. 5.1). Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (VGE II 2020 91 vom 16.11.2020 E. 2.1 mit Hinweis auf