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\n \n \n II 2025 15
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| \n Entscheid vom 23. Juni 2025
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________GmbH in Liquidation, \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n Tiefbauamt, Postfach 1251, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Kausalabgaben (Vorteilsabgabe)
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Sachverhalt:\n
A. Die A.________GmbH erhielt von der Gemeinde U.________/SZ am 23. April 2018 die Baubewilligung für den Abbruch eines Einfamilienhauses und den Neubau von Terrassenhäusern an der B.________strasse xx in U.________/SZ (KTN xxx), wobei die Auflagen gemäss kantonalem Gesamtentscheid vom 12. März 2018 integrierender Bestandteil der Baubewilligung bildeten, worin auch auf die zu leistende Vorteilsabgabe verwiesen wurde.
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B. Am 25. Januar 2024 verfügte das Tiefbauamt des Kantons Schwyz:
\n Der Bauherrschaft A.________GmbH wird die gemäss StraG fällige Vorteilsabgabe im Zusammenhang mit der Erstellung der Zufahrt und der baulichen Erweiterung der Nutzfläche von Fr. 24'862.75 gemäss den Erwägungen erhoben.
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C. Die A.________GmbH reichte am 7. Februar 2024 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz gegen die Verfügung des Tiefbauamts fristgerecht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, auf die Erhebung einer Vorteilsabgabe sei zu verzichten, im Mindesten aber merklich zu reduzieren.
\n Mit RRB Nr. 114/2024 vom 20. Februar 2024 überwies der Regierungsrat die Beschwerde als Sprungbeschwerde (§ 52 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974) ans Verwaltungsgericht.
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D. Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2024 beantragte das Tiefbauamt:
\n 1.
Die Beschwerde vom 7. Februar 2024 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
\n 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
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E. Am 13. Mai 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung und stellte die Anträge:
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5.1 Prüfung der Verjährung\n Wir bitten das Gericht um die Prüfung, ob die Forderung allenfalls verjährt ist.
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5.2 Korrektur bzw. Reduktion des Betrags\n Wir bitten das Gericht höflich, den Rechnungsbetrag wie folgt anzupassen, weil einerseits die Berechnung nicht stimmte, anderseits durch die verspätete Information der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist:
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24'862.83 CHF
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- 2'160.00 CHF
(Korrektur Flächenberechnung wegen Holzschopf)
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- 8'287.61 CHF
(Schaden wegen Verspätung Grundstückgewinnsteuer)
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- 5'000.00 CHF
(Pauschaler Abzug wegen zu später Verfahrenseröffnung durch das Tiefbauamt und daher keine Möglichkeit für diese Forderung Rückstellungen zu bilden)
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9'415.22 CHF\n
5.3 Prüfung einer Teilzahlungsmöglichkeit\n Wir bitten das Gericht, eine Teilzahlungsmöglichkeit zu prüfen.
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F. Mit VGE II 2024 11 vom 28. August 2024 stellte das Verwaltungsgericht fest, die angefochtene Verfügung sei in Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ergangen. Entsprechend wurde die Beschwerde insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2024 aufgehoben und die Sache zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde.
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G. Am 4. Dezember 2024 eröffnete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen des vom Gericht verlangten rechtlichen Gehörs, sie schulde eine Vorteilsabgabe und Gebühren in der Höhe von total Fr. 24'862.75, wozu sie bis spätestens 17. Januar 2025 Stellung nehmen könne.
\n Mit Stellungnahme vom 12. Januar 2025 machte die Beschwerdeführerin geltend, erstens liege ein Verfahrensfehler vor, indem das rechtliche Gehör zu spät gewährt worden sei, zweitens sei die Berechnung der Gebühr aufgrund einer fehlerhaften Berechnung des Architekten falsch, es müsse ein früherer Holzschopf mit einer Grundfläche von 20m2 bei der Berechnung der ursprünglichen Nutzfläche in Abzug gebracht werden, drittens sei ihr ein Schaden entstanden, weil sie die Vorteilsabgabe aufgrund deren späten Geltendmachung bei der Grundstücksgewinnsteuer nicht habe berücksichtigen können, viertens sei das Gleichbehandlungsprinzip verletzt, fünftens der Grundsatz von Treu und Glauben und sechstens müsse die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden, so dass insgesamt die Forderung aufzuheben sei.
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H. Mit der Verfügung vom 18. Februar 2025 anerkannte die Vorinstanz die zusätzliche Berücksichtigung des ursprünglichen Holzschopfs, was zu einer Reduktion der zusätzlich überbauten Nutzfläche um 20m2 führte. Die Vorinstanz verfügte (Vi-act. 1):
\n 1.
Gestützt auf das Strassengesetz vom 15. September 1999 (StraG, SRSZ 442.110) und die Erwägungen wird von der Bauherrschaft (A.________GmbH), in Zusammenhang mit der Erstellung der Zufahrt und der baulichen Erweiterung der Nutzfläche, eine Vorteilsabgabe von Fr. 22'702.85 erhoben.
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Eine allfällige Ratenzahlung kann nach Rechnungsstellung mit dem Tiefbauamt Kanton Schwyz, Abteilung Finanzen, vereinbart werden.
\n 2.
Gegen diese Verfügung kann gemäss den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974 innert 20 Tagen beim Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Beschwerde erhoben werden.
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I. Am 5. März 2025 erhebt die Beschwerdeführerin beim Regierungsrat des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde und beantragt:
\n 1.
Die Vorteilsabgabe vollumfänglich aufzuheben, oder
\n 2.
höchstsubsidiär deren angemessene Reduktion unter Berücksichtigung
\n -
des uns entstandenen Steuerschadens (-8'287.61 CHF),
\n -
der erheblichen Verfahrensfehler seitens Tiefbauamt,
\n -
der Verletzung von Treu und Glauben (