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\n \n \n II 2025 16
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| \n Entscheid vom 13. November 2025
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ AG \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n Bezirksrat Küssnacht, Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Kausalabgaben (Abfall-Grundgebühr)
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Sachverhalt:\n
A. Am 5. September 2024 erliess die Bezirksverwaltung gegenüber der A.________ AG eine Rechnung und Verfügung (Rechnung 10044441) betreffend Abfall-Grundgebühren 2024 über Fr. 49.75. Hiergegen erhob die A.________ AG am 24. September 2024 Beschwerde beim Bezirksrat.
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B. Mit Beschluss Nr. 2025/61 vom 5. Februar 2025 (Versand 13.2.2025) beschloss der Bezirksrat:
\n 1.
Die Beschwerde der A.________ AG wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
\n 2.
Die Verfahrenskosten betragen Fr. 1'200.-- und werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
\n [3./4.
Rechtsmittelbelehrung und Zustellung]
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C. Am 5. März 2025 erhebt die A.________ AG beim Regierungsrat Beschwerde mit den Anträgen:
\n I.
RECHTSBEGEHREN
\n 1.
In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss der Vorinstanz vom 5. Februar 2025 (Beschlussnummer 2025/61) gutzuheissen und die Rechnung vom 5. September 2024 (Rechnung Nr. 10044441 - Abfall-Grundgebühren 2024) vollumfänglich aufzuheben.
\n 2.
Es sei darüber hinaus festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als Holdinggesellschaft auch künftig nicht zur Bezahlung von Abfall-Grundgebühren verpflichtet ist.
\n 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Gunsten der Beschwerdeführerin.
\n PROZESSUALER ANTRAG
\n 4.
Es seien die vorinstanzlichen Akten in das Beschwerdeverfahren zu edieren.
\n Mit RRB Nr. 186/2025 vom 11. März 2025 überwies der Regierungsrat die Beschwerde gestützt auf § 52 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 als Sprungbeschwerde zur weiteren Bearbeitung an das Verwaltungsgericht.
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D. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2025 beantragt der Bezirksrat:
\n 1.
Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
\n 2.
Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen, sofern damit die Gutheissung des Beschlusses der Vorinstanz vom 5. Februar 2025 (Beschlussnummer 2025/61) beantragt wird, im darüber hinausgehenden Umfang sei sie abzuweisen.
\n 3.
Unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
\n Am 13. Mai 2025 reicht die Beschwerdeführerin die Replik ein und beantragt:
\n I.
RECHTSBEGEHREN
\n 1.
In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss der Vorinstanz vom 5. Februar 2025 (Beschlussnummer 2025/61) aufzuheben und die Rechnung vom 5. September 2024 (Rechnung Nr. 10044441 - Abfall-Grundgebühren 2024) vollumfänglich aufzuheben.
\n Die übrigen Rechtsbegehren werden selbstredend gleichlautend aufrechterhalten.
\n Mit Duplik vom 9. Juli 2025 beantragt der Bezirksrat:
\n 1.
Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten wird.
\n 2.
Unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Die Vorinstanz beantragt Nichteintreten mit der Begründung sich widersprechender Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 5. März 2025. Einerseits solle der angefochtene, abweisende Bezirksratsbeschluss gutgeheissen, d.h. die Abfall-Grundgebühr bestätigt werden (Antrag Ziff. 1) und anderseits solle festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin auch künftig keine Abfall-Grundgebühren bezahlen müsse (Antrag Ziff. 2). Solch widersprüchliche Anträge könnten nicht gleichzeitig gestellt werden, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.
\n Replizierend korrigiert die Beschwerdeführerin ihren Antrag Ziff. 1 (vgl. Ingress Bst. C und D). Indes ergibt sich bereits aus der Beschwerdebegründung genügend klar, dass es sich bei dem in der Beschwerde formulierten Antrag Ziff. 1 um einen sinnentstellenden Verschrieb handeln musste. Aus der Eingabe geht zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerde die Aufhebung des Bezirksratsbeschlusses anbegehrt, wie im Übrigen bereits die Beschwerde bei der Vorinstanz vom 24. September 2024 die Aufhebung der Rechnung und Verfügung vom 5. September 2024 forderte.
\n Auf die ansonsten frist- und formgerecht bei der zuständigen Instanz eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
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2. \n
2.1 Am 5. September 2024 erliess die Bezirksverwaltung die \"Rechnung und Verfügung Nr. 10044441\" Abfall-Grundgebühren 2024, Gebäude-Nr. Y, Standort C.________, für die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin wurde der Klasse I mit 0-5 Beschäftigten zugeordnet und mit 1 HE veranlagt, was ein Gesamttotal an Abfall-Grundgebühren von Fr. 49.75 (Fr. 46.-- zzgl. MwSt) ergab (Bf-act. 1). Eine Begründung für diese Einschätzung enthielt die Rechnung keine.
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2.2 In der Beschwerde bei der Vorinstanz vom 24. September 2024 trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei eine Holdinggesellschaft, die Erhebung von Abfall-Grundgebühren würden das Verursacher- und Äquivalenzprinzip verletzen. Sie habe wohl ihren statutarischen Sitz in Küssnacht, führe aber keine Betriebsstätte; ihr Zweck würde sich auf das Halten von Unternehmensanteilen beschränken. Sie benütze die Infrastrukturanlagen der Abfallbeseitigung nicht, jedenfalls nicht mehr als ein x-beliebiges Unternehmen der Region, das seinen Betrieb nicht in Küssnacht habe. Sie verfüge über keine Angestellten, habe einzig einen Verwaltungsrat, der zugleich Verwaltungsrat der verschiedenen A.________ Unternehmen an derselben Domiziladresse sei. Die Kostenauflage an die Beschwerdeführerin, obschon sie gar keinen Abfall im Bezirk produziere, verstosse gegen das Verursacher- und Äquivalenzprinzip.
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2.3 Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Bezirksrat bestätigt, dass die Beschwerdeführerin auch als Holdinggesellschaft zur Leistung einer Abfall-Grundgebühr verpflichtet sei und die am 5. September 2024 verfügte Abfall-grundgebühr von Fr. 49.75 rechtens sei.
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3. \n
3.1 Die Bundesverfassung überträgt dem Bund die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. Er hat dafür zu sorgen, dass solche Einwirkungen vermieden werden, wobei die Kosten der Vermeidung und Beseitigung die Verursacher tragen (