\n Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
\n Kammer II
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II 2025 18
 
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Entscheid vom 28. März 2025
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Gesuchsteller,
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Gegenstand
Verschiedenes (Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten in den Verfahren II 2024 13 und II 2024 23, je vom 28. Juni 2024, sowie
\n II 2024 39 vom 30. Juli 2024)
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Sachverhalt:
\n A.1 A.________ (geboren ____; nachstehend: der Gesuchsteller) hat seinen Wohnsitz im Kanton B.________ (vormals C.________) und betreibt in D.________ eine Einzelunternehmung. Er ist daher im Kanton Schwyz sekundär steuerpflichtig.
\n Mit VGE II 2024 13 vom 28. Juni 2024 in Sachen des Gesuchstellers gegen die kantonale Steuerkommission betreffend \"Ordnungsbussen (kantonale Steuern: Nichteinreichen der Steuererklärung 2021)\" entschied der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts Schwyz wie folgt:
\n 1. Auf die Beschwerde (bzw. das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Ordnungsbussenverfügung 2021 vom 21.8.2023) vom 7. März 2024 wird nicht eingetreten.
\n 2. Die Verfahrenskosten für den Nichteintretensentscheid von Fr. 400.-- (Ge-richtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Gesuchsteller auferlegt. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Ent-scheides auf das Postkonto mit IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
\n 3.-4. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n Dieser Entscheid wurde dem Gesuchsteller am 8. Juli 2024 zugestellt.
\n A.2 Mit VGE II 2024 23 ebenfalls vom 28. Juni 2024 in Sachen des Gesuchstellers gegen die kantonale Steuerkommission betreffend \"Einkommens- und Vermögenssteuer (Steuerveranlagung 2021 nach Ermessen)\" entschied der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts Schwyz wie folgt:
\n 1. Auf die Beschwerde vom 8. April 2024 wird nicht eingetreten.
\n 2. Die Verfahrenskosten für den Nichteintretensentscheid von Fr. 400.-- (Ge-richtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Beschwerdefüh-rer auferlegt. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides auf das Postkonto mit IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
\n 3.-4. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n Dieser Entscheid wurde dem Gesuchsteller ebenfalls am 8. Juli 2024 zugestellt.
\n A.3 Mit VGE II 2024 39 vom 30. Juli 2024 in Sachen des Gesuchstellers gegen die kantonale Steuerkommission betreffend \"Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2020: Ermessensveranlagung)\" entschied der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts Schwyz wie folgt:
\n 1. Auf die Beschwerde vom 16. Mai 2024 wird nicht eingetreten.
\n 2. Die Verfahrenskosten für den Nichteintretensentscheid von Fr. 200.-- (Ge-richtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Beschwerdefüh-rer auferlegt. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides auf das Postkonto mit IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
\n 3.-4. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n Dieser Entscheid wurde dem Gesuchsteller am 13. August 2024 zugestellt.
\n B.1 Mit Eingabe per E-Mail vom 16. März 2025 reicht der Gesuchsteller ein \"Erlassgesuch betreffend Verfahrenskosten des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz\" ein. Das Verwaltungsgericht wies ihn am 17. März 2025 ebenfalls per E-Mail darauf hin, dass per E-Mail eingereichte Eingaben ans Verwaltungsgericht ungültig sind und nicht an die Hand genommen werden. Das Gesuch müsse daher ordnungsgemäss postalisch und mit eigenhändiger Originalunterschrift versehen oder durch einen bevollmächtigten Vertreter eingereicht werden.
\n B.2 Mit Postaufgabe vom 21. März 2025 reicht der Gesuchsteller dem Verwaltungsgericht den eigenhändig unterzeichneten Ausdruck seines Gesuchs vom 16. März 2025 ein mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Der Verwaltungsgerichtshof möge die Verfahrenskosten aus den Verfahren VGE II 2024/39, 2024/23 und 2024/13 vollumfänglich erlassen.
\n 2. Falls ein vollständiger Erlass nicht gewährt wird, möge zumindest eine erhebliche Reduktion der Gebühren erfolgen.
\n 3. Vorsorglich wird beantragt, dass bis zur endgültigen Entscheidung über dieses Gesuch sämtliche Vollstreckungsmassnahmen ausgesetzt werden.
\n 4. Sollte das Gericht auf dieses Gesuch nicht eingehen, wird die Angelegenheit auf kantonaler, nationaler und internationaler Ebene weiterverfolgt, insbesondere unter Berufung auf die Bundesverfassung, die EMRK und den UNO-Pakt II.
\n Des Weiteren stellt er als \"vorsorgliche Beweisanträge\" die Einvernahme der ihn behandelnden Ärzte, insbesondere von Frau Dr. E.________, C.________, als sachverständige Zeugen, die Beiziehung eines unabhängigen medizinischen Gutachters sowie die Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens zu den wirtschaftlichen Verhältnissen.
\n C. Es wurde keine verfahrensleitenden Anordnungen getroffen und insbesondere auch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet oder die Einreichung von Unterlagen betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) verlangt.
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\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Der Kostenauflage des VGE II 2024 13 vom 28. Juni 2024 liegt folgender Sachverhalt und Verfahrensablauf zugrunde:
\n 1.1.1 Der Gesuchsteller wurde von der kantonalen Steuerverwaltung (StV) infolge Nichteinreichens der Steuerveranlagung 2021 trotz Gewährung einer Fristerstreckung und Mahnungen des Steueramtes F.________ mit Verfügung vom 21. August 2023 mit einer Ordnungsbusse von Fr. 200.-- bestraft.
\n Mit Entscheid Nr. 59/2023 vom 30. Januar 2024 hiess die kantonale Steuerkommission (StK) die vom Gesuchsteller hiergegen erhobene Einsprache teilweise gut und reduzierte die Ordnungsbusse auf Fr. 100.--. Die Verfahrenskosten von Fr. 550.-- wurden dem Gesuchsteller zur Hälfte (Fr. 275.--) auferlegt.
\n Gegen diesen Einspracheentscheid Nr. 59/2023 erhob der Gesuchsteller Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n -          Die Ordnungsbusse sei vollständig aufzuheben.
\n -          Die mir auferlegten Verfahrenskosten sind zu erlassen.
\n -          Dieses Verfahren ist kosten- und entschädigungsfrei zu führen.
\n -          Eventualiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
\n 1.1.2 Mit Verfügung vom 11. März 2024 setzte der verfahrensleitende Richter dem Gesuchsteller Frist bis 21. März 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- an. Gleichzeitig wurde der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass ein in der Beschwerde als Beilage aufgeführtes ärztliches Attest nicht eingereicht wurde. Dieser Fristansetzung kam der Gesuchsteller innert Frist nicht nach, worauf ihm am 26. März 2024 unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Säumnisfall eine nicht erstreckbare Nachfrist bis 16. April 2024 angesetzt wurde.
\n 1.1.3 Mit Eingabe vom 16. April 2024 ersuchte der Gesuchsteller mit Hinweis auf seine derzeitige gesundheitliche und wirtschaftliche Situation um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (URP). Gleichzeitig reichte er drei ärztliche Atteste von dipl. Ärztin E.________, G.________, C.________, vom 23. Januar 2024 sowie 12. Februar 2024 ein, womit ihm eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 1. Februar 2024 bis 29. Februar 2024 attestiert bzw. bescheinigt wurde, dass er aufgrund seiner psychischen Erkrankung \"nicht verhandlungsfähig\" sei.
\n Des Weiteren beantragte der Steuerpflichtige \"primär\