\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
II 2025 32
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 23. Juni 2026
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
A.________
 
gegen
 
Gemeinderat Morschach, Schulstrasse 6, 6443 Morschach,
\n Vorinstanz,
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Kausalabgaben (Kurtaxen; Veranlagungsverfügung 2024)
\n  
\n
Sachverhalt:
\n
    \n
  1.         Die Stimmberechtigten der Gemeinde Morschach haben an der Urnenabstimmung vom 18. Juni 2023 ein totalrevidiertes Kurtaxenreglement angenommen (vom Regierungsrat mit RRB Nr. 647/2023 vom 13.9.2023 genehmigt und am 1.1.2024 in Kraft getreten). Darin ist u. a. vorgesehen, dass für Übernachtungen in eigenen Ferienhäusern die Kurtaxe mittels einer Jahrespauschale erhoben wird. Die entsprechende, jährliche Kurtaxe beträgt pauschal CHF 8.00 pro Quadratmeter Nettowohnfläche. Mit dieser Pauschale sind auch die Übernachtungen von Angehörigen abgegolten (Art. 5 Abs. 1 lit. b Reglement).
  2. \n
  3.         A.________ (Wohnsitz Zürich) ist Eigentümerin der von ihr und ihrer Familie als Ferienhaus genutzten Liegenschaft Objekt EFH (Einfami­lienhaus), B.________, Parterre, mehrgeschossig, 6443 Morschach.
  4. \n
  5.         Mit Rechnungsdatum vom 12. April 2024 hat das Gemeindekassieramt Morschach A.________ für die Übernachtungen im eigenen Ferienhaus, Bezugsperiode 01.01.2024 – 31.12.2024, Dauer 12 Mt., Basis 104 Qua­dratmeter, gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b Reglement (pauschal CHF 8.00 pro Qua­dratmeter Nettowohnfläche) eine Kurtaxe (Jahrespauschale) von CHF 832.00 in Rechnung gestellt.
  6. \n
  7.         Mit Schreiben vom 22. April 2024 stellte A.________ den Antrag, die Gebühr sei auf eine Zeitdauer von fünf Monaten zu reduzieren. Statt der CHF 832.00 für ein Jahr solle die Rechnung pro rata temporis auf 5 Monate (5/12) runtergebrochen werden und somit noch CHF 347.00 betragen.
  8. \n
  9.          Mit Schreiben vom 2. August 2024 teilte der Gemeinderat Morschach A.________ mit, dass das Reglement keine Abrechnungspraxis nach Dauer der Nutzung oder andere Ausnahmeregelung vorsehe und ihrem Wunsch deshalb nicht stattgegeben werden könne.
  10. \n
  11.          Mit Schreiben vom 6. September 2024 führte A.________ aus, dass das Chalet B.________ zeitlich nur beschränkt nutzbar sei wegen der heiztechnischen Installationen, der fehlenden Isolation und dem Abstellen und Entleeren der wasserenthaltenden Anlagen. Weiter argumentierte sie, dass grundsätzlich die Kurtaxe pro Gast und Übernachtung erhoben werde und Pauschalisierungen die Ausnahme seien. Sie zeigte auf, dass im Chalet B.________ max. 30 Übernachtungen von ihr oder ihrem Gatten, max. 10 Übernachtungen von ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn und max. 5 Übernachtungen von befreundeten Ehepaaren erfolgen würden, was eine Abgabe von CHF 270.00 (90 Über­nachtungen x CHF 3.00) ausmache. Zudem bemerkte sie, dass ihr im Ortsteil Morschach mit Ausnahme des Infopavillons nichts bekannt sei, was speziell dem Fremdenverkehr diene. Allfällige Einrichtungen auf dem Stoos würden in Bezug auf sie und ihre Familie nicht die Voraussetzungen (Bezugsnähe, Mittelverwendung) für die Erhebung einer Kurtaxe erfüllen. Kompromissweise würde sie jedoch die Hälfte, also CHF 416.00 der veranlagten Pauschale von CHF 832.00 bezahlen. Sollte der Gemeinderat Morschach nicht auf ihren Vorschlag eintreten und weiterhin an der Bezahlung der Kurtaxe für die Jahre 2024 ff. für jeweils das ganze Kalenderjahr festhalten, wünsche sie eine anfechtbare Verfügung und prüfe, ob sie eine Verwaltungsbeschwerde anstrebe.
  12. \n
  13.         Mit Beschluss Nr. 2025-42 vom 29. April 2025 (Versand am 5.5.2025) hielt der Gemeinderat Morschach was folgt fest:
  14. \n
\n
    \n
  1. Der Gemeinderat hält an seinem Schreiben vom 2. August 2024 fest, dass das Kurtaxenreglement keine Abrechnungspraxis nach Dauer der Nutzung oder andere Ausnahmeregelungen vorsieht und somit am Rechnungsbetrag von CHF 832.00 festhält. Im Sinne der Erwägungen wird die Einsprache abgewiesen.
  2. \n
  3. Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz, schriftlich Verwaltungsbeschwerde gemäss den