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\n \n \n II 2025 37
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| \n Entscheid vom 14. Juli 2025
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, \n Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1962) war seit 2015 bei der B.________ GmbH als Geschäftsführer angestellt. Er ist Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der GmbH. Die Anstellung wurde am 19. März 2025 per 30. Juni 2025 \"aufgrund der wirtschaftlichen Lage und der bevorstehenden Konkurseröffnung\" gekündigt. Die Lohnansprüche gemäss Vertrag bestünden, eine Auszahlung sei aufgrund der wirtschaftlichen Situation nicht mehr gewährleistet; er könne die Lohnforderung nach Konkurseröffnung zur Insolvenzentschädigung anmelden (vgl. Kündigungsschreiben in vorinstanzlichen Akten; ohne Aktenverzeichnis).
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B. Mit Schreiben vom 7. April 2025 beantragte A.________ bei der Arbeitslosenkasse (ALK) Insolvenzentschädigung für die ausstehenden Löhne der Monate März bis Juni 2025 bei monatlichem Bruttolohn von Fr. 7'500. Den letzten Lohn habe er am 20. Februar 2025 erhalten. Am 11. April 2025 informierte er die ALK, die Konkurseröffnung sei im SHAB publiziert worden. Am 14. April 2025 reichte A.________ die ausstehende Lohnforderung beim Konkursamt ein (Eingangsbestätigung vom 22.4.2025).
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C. Mit Verfügung vom 15. April 2025 lehnte die ALK den Antrag auf Insolvenzentschädigung infolge Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ab. Am 16. April 2025 forderte A.________, die Ablehnungsverfügung formell zurückzunehmen, da sie nicht unterzeichnet und in Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen sei sowie noch vor Zustellung der vom Konkursamt bestätigten Lohnforderung und damit auf unvollständigen Akten. Gleichentags (16.4.2025) erhob A.________ Einsprache gegen die Verfügung mit dem Antrag auf vollständige Auszahlung der Insolvenzentschädigung für März bis Juni 2025. Mit Entscheid vom 5. Mai 2025 wies die ALK die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 15. April 2025.
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D. Am 27. Mai 2025 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit den Rechtsbegehren:
\n 1.
Der Einspracheentscheid vom 5. Mai 2025 sowie die ursprüngliche Verfügung vom 15. April 2025 seien aufzuheben.
\n 2.
Die Arbeitslosenkasse sei anzuweisen, mir die gesetzlich geschuldete Insolvenzentschädigung für die Monate März bis Juni 2025 in vollem Umfang auszurichten.
\n 3.
Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben.
\n 4.
Festzustellen ist, dass mein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.
\n 5.
Festzustellen ist, dass mir durch die rechtswidrige Ablehnung der Insolvenzentschädigung und die unzutreffende Wegweisung an die Arbeitslosenversicherung (RAV) ein drohender finanzieller Schaden entsteht.
\n Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2025 beantragt die ALK die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 9. Juli 2025 ersucht der Beschwerdeführer um einen raschen Entscheid.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Die ALK wies den Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung mit Verfügung vom 15. April 2025 ab unter Verweis auf