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\n \n \n II 2025 40
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| \n Entscheid vom 15. Dezember 2025
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Ergänzungsleistungen
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Sachverhalt:\n
\n - A.________ (geb. ____1955) ist verheiratet mit C.________ (geb. ____1960). Er bezieht seit dem 1. Juli 2020 eine AHV-Rente (AK-act. 1). Seine Ehefrau bezog seit mindestens diesem Datum eine IV-Rente (AK-act. 2). Per März 2024 wurde die IV-Rente in eine AHV-Rente umgewandelt (AK-act. 21). Seither hat C.________ zudem einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit (AK-act. 22). Mit Gesuch vom 12. Januar 2021 meldete sich A.________ erstmals zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AK-act. 3). Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 wies die Ausgleichskasse Schwyz (AKSZ) das Gesuch um Ergänzungsleistungen ab, da die Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 überschritten sei (AK-act. 18).
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\n Mit Gesuch vom 1. März 2024 beantragten A.________ und C.________ der AKSZ für C.________ erneut die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (AK-act. 20). Nachdem die AKSZ weitere Angaben und Unterlagen anforderte, teilte A.________ telefonisch mit, dass er auf die Weiterbearbeitung des EL-Gesuchs verzichte (AK-act. 86). Entsprechend wies die AKSZ das Gesuch um Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 20. August 2024 vorerst ab (AK-act. 96).
\n Nachdem A.________ der AKSZ mit Schreiben vom 20. September 2024 weitere Unterlagen zustellte, nahm die AKSZ das Verfahren wieder auf und forderte zusätzliche Unterlagen an (AK-act. 98). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 wies die AKSZ das Gesuch um Ergänzungsleistungen erneut ab (AK-act. 115), nachdem sie die Einreichung von Unterlagen angemahnt hatte (AK-act. 101, AK-act. 106).
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\n - Gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2024 reichte A.________ mit Eingabe vom 28. Dezember 2024 eine Einsprache bei der AKSZ ein (AK-act. 116). Mit Einspracheentscheid Nr. 1276/24 vom 23. Mai 2025 wies die AKSZ die Einsprache ab.
\n - Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2025 lässt A.________ (Beschwerdeführer) am 23. Juni 2025 Beschwerde einreichen mit folgenden Anträgen:
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\n - ln Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid vom 23. Mai 2025 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat sowie die Ausgleichskasse zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Ergänzungsleistungen auszurichten.
\n - Eventuell sei die Beschwerde aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n - Verfahrensantrag: Dem Beschwerdeführer sei Frist zur ergänzenden Begründung bis 30. Juni 2025 zu gewähren.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten der Beschwerdegegnerin/Vorinstanz.
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\n Das Verwaltungsgericht gewährt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni 2025 antragsgemäss Frist, um den Rückzug der Beschwerde zu erklären oder eine ergänzende Begründung einzureichen.
\n Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel und den Anträgen, soweit sie nicht bereits erledigt wurden (Antrag Ziff. 3 [Verfahrensantrag]) bzw. ein redaktionelles Versehen aufweisen (Antrag Ziff. 2), fest.
\n Die AKSZ beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde. Im weiteren Verfahren halten der Beschwerdeführer (Replik vom 19.9.2025, Triplik vom 21.10.2025) und die Vorinstanz (Duplik vom 13.10.2025) an ihren Standpunkten und Begehren fest.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
\n - Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der gegen den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2025 gerichteten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000 und § 15 Abs. 2 kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [kELG; SRSZ 362.200] vom 28.3.2007) und der Beschwerdeführer ist befugt, dagegen Rechtsmittel einzulegen (Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
\n - Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen.\n
\n - Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen setzt gemäss